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01.02.2007
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Abmahnung wegen P2P

Regierung will erwischte Filesharer besser schützen

Filesharing

Seit einigen Jahren geht es Filesharern immer mehr an den Kragen: Die Unterhaltungsindustrie klagt Monat für Monat P2P-Sünder an, die urheberrechtlich geschütze Musikdateien und Filme über das Netz zum Tausch anbieten. 2007 sollen es alleine in Deutschland pro Monat bis zu 1.000 Filesharer sein, die Post vom Staatsanwalt bekommen. Neben waschechten Klagen wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht waren bisher auch die von Anwälten verschickten Abmahnungen ein beliebtes Mittel, um P2P-Fans von ihren teils illegalen Aktivitäten abzuhalten.

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Eine Abmahung ist in diesem Fall nichts anderes als ein Brief vom einem Anwalt, in dem der Filesharer darauf hingewiesen wird, dass er gegen das Urheberrecht verstößt und dies zukünftig zu unterlassen hat. Dies hört sich im Gegensatz zu einer waschechten Anzeige beim Staatsanwalt recht unspektakulär und nach einem leichten Klopfen auf die Finger an. Der Anwalt schreibt die Abmahnung jedoch nicht umsonst und verlangt von dem Abgemahnten saftige Gebühren im bis zu vierstelligen Euro-Bereich.

Davon kann eine damals 16-jährige Schülerin ein trauriges Liedchen singen: Im Sommer 2006 stellte die P2P-Nutzerin eine einzige (urheberrechtlich geschützte) Musikdatei in einer Tauschbörse zum Download bereit. Prompt wurde sie von der Musikindustrie erwischt und angezeigt. Der Staatsanwalt ließ die Klage jedoch wegen Geringfügigkeit fallen, was eine gewitzte Anwaltskanzlei nicht davon abhielt, im Anschluss daran eine Abmahnung an die Schülerin zu schicken. Diese freute sich über Post in ihrem Briefkasten und ein Anwaltshonorar über 2.500 Euro - wegen einem einzigen Song in einer Tauschbörse.

Neues Gesetz soll Abmahngebühren im Zaum halten

Auch wenn dieser Fall (vom Verhältnis zwischen der Anzahl von getauschten Songs und zu zahlendem Honorar) sicher ein Extrem unter den tausenden Abmahnungen ist, die bisher an Filesharer geschickt wurden, kommt es immer wieder zu Forderungen seitens der Anwälte, die in den Augen vieler in keinem Verhältnis zu dem Fehlverhalten der Abgemahnten steht. Dies sieht auch die Bundesregierung so und hat deshalb einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der das Anwaltshonorar zumindest bei der ersten Abmahnung einigermaßen im Zaum halten soll. Maximal 50 Euro sollen Anwälte dann für diese erste Abmahnung berechnen können. Erst wenn der Filesharer danach noch einmal erwischt wird, kann es teuer für ihn werden.

Selbst wenn sich der Gesetzesentwurf durchsetzt, schützt er zukünftig jedoch nicht vor einer straf- oder zivilrechtlichen Klage wegen einer Urheberrechtsverletzung. Neben den Abmahnungen (die vorwiegend Filesharer zugeschickt bekommen, die verhältnismäßig wenige Songs getauscht haben) sind es vor allem die Zivilklagen, die unter den P2P-Nutzern Angst und Schrecken verbreiten sollen. Diese "lohnen" sich für die Musikindustrie allerdings erst dann, wenn ein Filesharer eine relativ große Anzahl Songs zum Download bereitstellt. Nur dann kann auf eine Schadensersatzsumme von mehreren tausend Euro geklagt werden, die auch auf den Rest der P2P-Community eine abschreckende Wirkung hat.

Einen Tauschbörsennutzer zu verklagen ist jedoch gar nicht so einfach - auch nicht für die mächtige Musikindustrie. Schließlich muss diese erst einmal herausfinden, welche reale Person sich überhaupt hinter einem kryptischen Usernamen in einem Filesharing-Netz versteckt. Da die P2P-Programme weder den realen Namen noch die Anschrift des Filesharers preisgeben, müssen die Anwälte der Musikindustrie einen anderen Weg gehen, um P2P-Nutzer beim Staatsanwalt anzukreiden.


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