Wie frei ist das Netz wirklich?

Im Auftrag des Jugendschutzes: Zensur im Internet

Im Auftrag des Jugendschutzes: Zensur im Internet Das Internet, die große Freiheit? Viele halten das Web für ein unkontrolliertes, anarchistisches Chaos. Hier scheint es angeblich alles zu geben: Bombenbauanleitungen, Waffen, Sex, und die kompromissloseste Form der Meinungsfreiheit. Das stimmt aber nur teilweise. Denn immer wieder hören wir Berichte, dass in Ländern wie China der Zugang zum Internet eingeschränkt wird. Bei uns gibt es so etwas nicht? Falsch! Auch wir erleben das Internet nicht "ungefiltert".

Inhaltsverzeichnis

  1. 1Was ist verboten?
  2. 2Die Praxis
  3. 3Die juristische Lage
  4. 4Weitere Auswirkungen
  5. 5Fazit

Selbstverständlich kann man Deutschland und China nicht vergleichen, wenn es um die Qualität der Beschränkung des Internets geht. Hier wird niemand verhaftet, weil er sich dem Staat gegenüber kritisch äußert. Auch gibt es keine echte staatliche "Zensur". Dennoch existieren auch hier in Deutschland wie in China etliche Seiten, die nicht oder nicht so einfach erreichbar sind, obwohl Nutzer aus anderen Ländern uneingeschränkten Zugriff darauf haben.

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Spätestens seit der Überarbeitung des Jugendschutzgesetzes, oder genauer gesagt, des "Jugendmedienschutz-Staatsvertrags" (JMStV) vom 1. April 2003 gibt es auch hier deutliche Beschränkungen des angeblich so freien Netzes. Dies ist eine juristisch und ethisch furchtbar komplizierte Angelegenheit. Doch was bedeutet das konkret?

Fangen wir ganz von vorne an. Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert die Pressefreiheit. Dies ist der Absatz mit dem berühmten Zitat "Eine Zensur findet nicht statt". Dieser Artikel wird aber selbstverständlich durch andere Gesetze eingeschränkt. Beispielsweise durch das Jugendschutzgesetz. Oder durch verschiedene Artikel des Strafgesetzbuches. Und hier endet auch die Freiheit des Internets.

Was ist verboten?

Die Bonner "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien", kurz BPjM, ist nicht nur für Musik und Filme, sondern auch auch für die Inhalte des Internets zuständig. Viele haben schon einmal vom so genannten "Index" gehört, der jugendgefährdende Medien enthält. Einen solchen Index, der eigentlich nichts weiter ist als eine Liste ist, gibt es auch für das Internet.

Bei CDs und Spielen ist die Praxis noch relativ einfach. Wenn ein Produkt zum Beispiel wegen pornografischen oder gewalttätigen Inhalten keine Jugendfreigabe bekommt, darf es nicht in der Öffentlichkeit angeboten oder beworben werden und auch nicht über den Versandhandel vertrieben werden. Ist es vollständig verboten, können die Medien beschlagnahmt werden.

Dies geht bei "flüchtigen" Medien wie dem Internet selbstverständlich nicht. Deshalb wird die Liste der indizierten Telemedien auch nicht veröffentlicht, um keinen Anreiz zu schaffen. Die Prüfstelle arbeitet nicht auf eigene Initiative, sondern sie wird erst auf einen Antrag oder einen Vorschlag hin tätig. Seit 2003 dürfen viel mehr Behörden und private Organisationen Vorschläge für eine Begutachtung machen als zuvor.

Die Praxis

Was bedeutet es jetzt aber, wenn eine Homepage auf dem Index steht? Zunächst muss zwischen der Art der Einstufung unterschieden werden. Es gibt verschiedene Listen, die allgemein als "Index" bezeichnet werde. Manche Listen erfassen jugendgefährdende Medien und andere komplett verbotene Inhalte. Diese dürften überhaupt nicht veröffentlicht werden. Inhalte können verboten sein, weil sie beispielsweise volksverhetzend oder gewaltverherrlichend sind.

Ist ein Medium nicht "jugendfrei", darf es nicht für Kinder und Jugendliche zugänglich sein. Der Betreiber muss "geeignete" Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu verhindern. Das kann zum Beispiel ein wirksamer Alterscheck auf der Homepage sein.

Bei dieser gesamten Geschichte spielen die Suchmaschinen eine besonders wichtige Rolle. Denn diese wären die "Vermittler" der Information, falls jemand über sie auf nicht jugendfreie Inhalte gerät. Um das zu verhindern, haben sich die größten Suchmaschinenbetreiber und einige andere Anbieter zur "Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter" (FSM) zusammengeschlossen. Diese Gruppe hat sich verpflichtet, die Liste der indizierten Seiten zu übernehmen und diese aus ihrem Suchindex zu entfernen. Das bedeutet, dass diese Seite nicht mehr als Suchergebnise angezeigt wird. Aktuell sind es über 1.200 Homepages, die auf dem Index stehen.

Die juristische Verantwortung der Suchmaschinen ist aber alles andere als eindeutig. Denn die zuständigen Rechtsgrundlagen, der JMStV und der Mediendienste-Staatsvertrag geben keine konkreten Anweisungen. Beispielsweise ist von "geeigneten Maßnahmen" die Rede, die Jugendliche von bestimmten Inhalten fernhalten soll. Es gab in der Vergangenheit einige Gerichtsurteile, die den Suchmaschinen mal mehr, mal weniger Verantwortung zuschoben.

Die Suchmaschinen sind übrigens nicht die einzige Stelle, wo der Gesetzgeber den Hebel ansetzen kann. Auf Anbieter im Ausland haben deutsche Behörden aber keinen Zugriff. Hier bleibt momentan nur die Option, die Seiten aus Deutschland unerreichbar zu machen. Dafür gibt es zwei Ansätze: die schon erwähnte Löschung aus dem Index der Suchmaschinen. Denn die meisten Seiten im Internet werden über Suchmaschinen erreicht. Tauchen Seiten dort nicht auf, werden die meisten Menschen sie auch nicht erreichen, es sei denn, sie kennen die Adresse bereits. Die zweite Möglichkeit ist noch komplizierter und heikler.

Denn rein juristisch dürfen die Behörden mittlerweile auch so genannte "Sperrverfügungen" erlassen. Diese können einen Internetprovider zwingen, bestimmte Seiten durch technische Maßnahmen so zu filtern, dass ihre Kunden auch nicht auf dem direkten Wege auf diese Seite gelangen können.

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