Flatster und Mp3flat: Legal oder illegal?

Mp3flat: Probleme mit Urheberecht wegen kostenpflichtiger Aufnahmen?

Entscheident ist also, dass der einzelne Nutzer die Aufnahmen erstellt und nicht der kommerzielle Betreiber des Online-Dienstes. Mp3flat geht trotzdem einen anderen Weg: Laut Informationen auf der Mp3flat-Homepage zeichnet der Dienst derzeit das Programm von zehn Webradiosendern rund um die Uhr auf. Dem Mp3flat-User stehen dann alle Songs zur Verfügung, die seit seiner Anmeldung von Mp3flat gespeichert wurden. Nach Meinung der Betreiber ist dies rechtlich in Ordnung, wie in den FAQs des Online-Dienstes zu lesen ist: "Die Nutzung und der Download von Mp3flat.com ist natürlich vollkommen legal, laut § 53 UhrG Absatz 2, Zitat: 'Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen... '. Natürlich ist es auch legal vom Radio aufzuzeichnen, da es sich um ein öffentlich zugänglich gemachtes Medium handelt. Für diese Recht zahlen die Radiosender Gebühren an die Gema."

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Christian Solmecke sieht hier jedoch ein Problem: "Bei Mp3flat hat der einzelne Nutzer keinen Einfluss auf die aufgenommenen Musikstücke. Insofern kann man die Auffassung vertreten, dass die eigentlichen Vervielfältigungen durch Mp3flat und nicht durch den Nutzer angefertigt werden. Die Anfertigung muss dann aber unentgeltlich erfolgen."

Dies ist bei Mp3flat jedoch nicht der Fall. Sowohl Werbebanner werden auf der Homepage angezeigt als auch bei bestimmten Nutzern eine Gebühr erhoben. Wo in der FAQ des Dienstes im Zitat des Urheberrechtsgesetzes drei Pünktchen stehen ("Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen..."), müsste es eigentlich weiter heißen: "...sofern dies unentgeltlich geschieht.".

Öffentliche Zugänglichmachung problematisch

"Mp3flat kann jedoch nicht als unentgeltlich bezeichnet werden", so Anwalt Solmecke. "Nur sofern auf Mp3flat keine Banner zu sehen wären und sofern der User den unentgeltlichen Zugang nutzt, würde Mp3flat die Vervielfältigungen im Sinne des § 53 UrhG unentgeltlich herstellen. In dieser Konstellation würde es sich bei dem Mitschnitt um eine legale Privatkopie handeln.".

Ein weiterer juristischer Knackpunkt liegt nach Meinung von Christian Solmecke in der so genannten "öffentlichen Zugänglichmachung" von urheberrechtlich geschützten Inhalten: "Ähnlich wie bei einigen Online-Videorekordern könnte Mp3flat möglicherweise eine unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG vorgeworfen werden. Hier kann man jedoch geteilter Meinung sein, da die Musikstücke dem einzelnen Nutzer nur durch ein Passwort zugänglich sind. Da höchstrichterliche Entscheidungen vom Bundesgerichtshof in solch einem Fall noch ausstehen, wird diese Frage derzeit kontrovers behandelt und von den Gerichten unterschiedlich entschieden. Trotzdem ist davon auszugehen, dass der Dienst Mp3flat in gewissen Konstellationen (zum Beispiel beim kostenpflichtigen Download) juristisch gesehen möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung begeht."

Auch wenn Mp3flat für seine Betreiber vielleicht einmal rechtliche Konsequenzen nach sich zieht, kann Anwalt Solmecke für die Nutzer des Dienstes Entwarnung geben: "In dem Herunterladen und Speichern auf der Festplatte ist ein weiterer Kopiervorgang zu sehen. Hierbei handelt es sich um eine Privatkopie. Privat kopiert werden darf die Musik, wenn die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig ist. In Anbetracht der zahlreichen juristischen Rechtsfragen rund um diese Art von Online-Rekordern, sind die Vorlagen, die Mp3flat bereithält, nicht offensichtlich rechtswidrig. Eine Kopie der dort bereit gehaltenen Musikstücke durch einen Download ist also zu privaten Zwecken gestattet, selbst wenn sich später möglicherweise herausstellen sollte, dass der Dienst selbst illegal ist."

Fazit: Der User ist aus dem Schneider

Da die angefertigten Kopien teilweise nicht unentgeltlich hergestellt werden, könnte der Dienst Mp3flat das Urheberrecht verletzen. Rechtliche Konsequenzen für die Betreiber sind möglich. Die Nutzer des Dienstes sind nach Meinung von Rechtsanwalt Christian Solmecke jedoch auf der sicheren Seite: Beim Download der aus den Webradios aufgezeichneten Songs handelt es sich um eine Privatkopie - und die ist nicht verboten.

Trotzdem bleibt ein bitterer Beigeschmack. Die rechtliche Lage von Online-Rekordern, egal ob für Audio- oder Video-Inhalte, ist noch nicht vollständig geklärt. Bis es entsprechende Gerichtsentscheide gibt, können Musikfans jedoch zum Beispiel Flatster nutzen. Da der Dienst lediglich öffentliche Informationen zum Finden von Musikstücken sammelt, ist die Aufnahme von Webradiosongs mit der Flatster-Software rechtlich unbedenklich.

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