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26.07.2006
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Juristische Hürden für die Musikindustrie

eDonkey-Razzia: Der lange Weg bis zur Verurteilung

Filesharing

Die Frage des Schadensersatzes

Das Verfahren dient den Rechteinhabern aber auch zur Akteneinsicht, da sie nur so an die Daten der vermeintlichen Urheberrechtsverletzer herankommen. Das heißt, dass die eDonkey-Nutzer in dem Fall zwar nicht mit einer Strafe vom Staat zu rechnen haben, wohl aber mit einer Schadensersatzklage im Rahmen eines Zivilverfahrens durch die Musikindustrie.

Hier stellt sich für den Rechtsanwalt die Frage der Höhe. "In den seltensten Fällen kann nachvollzogen werden, wie oft ein Musikstück tatsächlich von dem Verletzer verbreitet worden ist. Technisch gesehen übermittelt ein Tauschbörsen-Nutzer selten ein komplettes Musikstück an einen anderen Nutzer. Meist wird ein Musikstück in mehrere Teile geteilt, die für sich genommen noch keine Werkqualität aufweisen. Diese einzelnen Teilstücke werden dann von verschiedenen Anbietern abgerufen und schließlich wieder zusammengesetzt. Sofern es um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geht, kommt also allenfalls eine gesamtschuldnerische Haftung der am konkreten Upload Beteiligten in Betracht." Als Argument für die Filesharer zieht Solmecke eine Studie der Universität Harvard heran, die im März 2004 festgestellt hat, dass der Schaden durch Tauschbörsen gegen Null geht.

Nur der Upload ist strafbar

Unser Rechtsexperte

Rechtsexperte: Christian SolmeckeRechtsanwalt Christian Solmecke ist in der Kanzlei WILDE & BEUGER tätig. Sein Aufgabengebiet umfasst Computer- /IT-Recht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Steuerrecht. Solmecke ist Mitglied bei der Gesellschaft für Urheberrechte (GRUR) und war bis 2004 auch freier Journalist und Radiomoderator (u.a. WDR). Im Rahmen des EULISP-Programms hat er sich in Hannover und Belgien auf Computerrecht spezialisiert.


Das Filesharing wird nicht nur technisch, sondern auch juristisch in zwei verschiedene Vorgänge unterschieden - dem Up- und Download. Nach Meinung vieler Juristen ist in Deutschland lediglich der Upload, als das Anbieten von Musik, ohne notwendige Rechte der Urheber strafbar. Viele Tauschbörsen besitzen aber einen "Auto-Upload", das heißt, dass zumindest Dateiteile automatisch dem Netzwerk auch wieder zur Verfügung gestellt werden. Letztlich ist das ja genau das Prinzip von Filesharing und der Grund für teilweise hohe Geschwindigkeiten.

So kann ein eDonkey-Nutzer, der lediglich Dateien herunterladen will - und damit wohl vollkommen legal handelt -, unbewusst Uploader werden und illegal handeln. Problematisch könnte das für die Musikindustrie werden. Diese muss vor Gericht nämlich nachweisen, dass die fragliche Datei tatsächlich angeboten wurde. Hierfür wurden zu Testzwecken bei einigen Nutzern eine oder zwei Dateien heruntergeladen. Zumindest die Nutzer, bei denen aber keine Dateien heruntergeladen wurden, ist die Beweislage für die Musikindustrie eher dünn. Der Besitz von Dateien allein ist unter Umständen noch keine Straftat. Zumal es eDonkey-Clients gibt, die den Upload gar nicht zulassen.

Langer, steiniger Weg bis zur Verurteilung

Die Hürde für eine Verurteilung eines eDonkey-Nutzers ist für die Musikindustrie denkbar hoch, resümiert Solmecke. "Sowohl im Strafverfahren als auch in den darauf folgenden Zivilverfahren muss die Uploadmöglichkeit positiv nachgewiesen werden. Der Täter muss einwandfrei identifiziert werden. Allein die IP-Adresse verrät nur den Anschlussinhaber. In Familien nutzen meist mehrere Menschen gleichzeitig einen Rechner. Wohngemeinschaften nutzen oft einen gemeinsamen Internetanschluss, WLAN-Anschlüsse können leicht manipuliert werden. Sind diese Hürden überwunden, muss zumindest im Strafverfahren der Vorsatz bzgl. der öffentlichen Zugänglichmachung positiv festgestellt werden. Angesichts der Tatsache, dass sich der Upload von Software völlig im Hintergrund abspielt und es den Nutzern primär auf den Download ankommt, sind sich technisch weniger versierte Benutzer oft nicht bewusst, dass sie die heruntergeladenen Daten auch anbieten."

Dementsprechend fällt auch das Fazit des Artikels aus. "Der Tausch von Musik über Filesharing-Netzwerke ist die größte Massenstraftat, die es je in Deutschland gegeben hat", so Solmecke. Die Rechteinhaber aber auch die Politik sollten sich dem Phänomen stellen und über alternative Lösungswege nachdenken.

Solmecke: Filesharing - Straf- und zivilrechtliche Konsequenzen MMR 2006 Heft 7 XXIII
RA Christian Solmecke, LL.M,RAe Michael, Gevelsberg


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