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27.06.2006
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Abgelaufenes Copyright bei Hollywood-Streifen

Public Domain: Gratisfilme aus dem Netz

Movie Markt

Public-Domain-Download kein Problem

Das Herunterladen von gemeinfreien Filmen - auch wenn diese lediglich in den USA Public Domain sind - ist also kein Problem. So können Film-Fans auch beruhigt auf andere Angebote im Netz zurückgreifen. So zum Beispiel auf das Webprojekt "Free Movie Entertainment Magazine". Gleich auf der Homepage der Webpräsenz werden "Free, legal, full length movies" angeboten. Das Angebot deckt sich fast komplett mit dem des Internet Archives, ist jedoch etwas übersichtlicher gegliedert und lädt eher zum Stöbern ein. Die höchste Qualitätsstufe der Filme (je nach Länge des Films mehrere Gigabyte) fehlt jedoch und lässt sich somit nur über das Internet Archive abrufen.

Auch der YouTube-Konkurrent Veoh hat eine Rubrik mit Public Domain-Filmen am Start. "Cult Classics" heißen die Streifen, die jedoch erst nach einer Registrierung und dem Download einer speziellen Software heruntergeladen und angeschaut werden können. Erst dann lassen sich die zahlreichen Eastern (darunter auch einige Bruce Lee-Klassiker), Zeichentrick- und anderen Filme im WMV-Format genießen.

Vorsicht beim Hochladen

Die Torrent-Tracker-Seite "Public Domain Torrents" hält eine Menge, in den USA gemeinfreie, Filme zum Download per BitTorrent bereit. Alle dort angebotenen Movies haben eine Auflösung von um die 400 x 300 Pixel bei einer Dateigröße (je nach Länge) von mehreren hundert Megabyte. Auch hier wäre ein Download rechtlich unbedenklich, wenn nicht die meisten BitTorrent-Clients die bereits heruntergeladenen Dateiteile auch gleich wieder zum Upload anbieten würden.

Dazu Rechtsanwalt Solmecke: "Das Herunterladen von Werken, die in anderen Ländern gemeinfrei sind, kann für deutsche Nutzer dann problematisch sein, wenn mit dem Herunterladen gleichzeitig auch ein Upload verbunden ist (so wie es etwa bei Tauschbörsen der Fall ist). Es ist möglich, dass ein solches Werk in Deutschland noch urheberrechtlich geschützt ist. Dies gilt insbesondere immer dann, wenn der Urheber noch nicht mehr als 70 Jahre verstorben ist.".

Beim Download per Tauschbörse ist also Vorsicht geboten, da sich durch das gleichzeitige Anbieten des Films (oder zumindest Teilen davon) die rechtliche Situation ändert. Dann werden auch spätestens die Unterschiede des US-amerikanischen und des deutschen Urheberrechts deutlich. "Wer ein aus den USA heruntergeladenes Public Domain-Werk in Deutschland verbreiten will, muss auch das deutsche Recht beachten", so Solmecke.

Der Anwalt weiter: "Von der Zurverfügungstellung von Filmen im Internet - selbst wenn sie in Deutschland nicht mehr dem Urheberrechtsschutz unterliegen - ist dringend abzuraten. Bei diesem öffentlichen Zugänglichmachen sind eine Vielzahl von Rechtsordnungen zu beachten; eine Aufgabe, die nicht nur für Privatpersonen schier unmöglich ist."


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