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27.06.2006
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Abgelaufenes Copyright bei Hollywood-Streifen

Public Domain: Gratisfilme aus dem Netz

Movie Markt

Public Domain: Gratisfilme aus dem Netz

Wer in Deutschland einen Film dreht, profitiert automatisch vom Urheberrechtsgesetz. Wird das fertige Werk veröffentlicht und bringt Geld ein, hat der Urheber das Recht auf entsprechende Tantiemen. Zudem ist das Werk geschützt. Nur mit der Zustimmung des Urhebers darf ein Film vervielfältigt werden. Sogar dessen Erben profitieren noch davon: Lebt beispielsweise der Regisseur eines Films nicht mehr, können die Rechte an seinem Werk vererbt werden.

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Die bucklige Verwandschaft darf sich dann noch einige Jahre über mehr oder weniger hohe Einnahmen freuen. Doch irgendwann ist Schluss mit dem Geld scheffeln: Spätestens 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers werden seine Filme gemeinfrei (engl. Public Domain). Die Erben bekommen dann keine Tantiemen mehr und - besonders wichtig für die Netzgemeinde - die Filme des Regisseurs dürfen frei kopiert und verteilt werden.

Unser Rechtsexperte

Rechtsexperte: Christian SolmeckeRechtsanwalt Christian Solmecke ist in der Kanzlei WILDE & BEUGER tätig. Sein Aufgabengebiet umfasst Computer- /IT-Recht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Steuerrecht. Solmecke ist Mitglied bei der Gesellschaft für Urheberrechte (GRUR) und war bis 2004 auch freier Journalist und Radiomoderator (u.a. WDR). Im Rahmen des EULISP-Programms hat er sich in Hannover und Belgien auf Computerrecht spezialisiert.


Vor allem aus den USA kommen einige Webseiten, die sich darauf spezialisiert haben, Public Domain-Filme unter die Leute zu bringen. Beispielsweise gibt es im "Internet Archive" eine eigene Kategorie "Feature Films", in der gemeinfreie Filme kostenlos zum Download angeboten werden. Die Streifen werden meist in verschiedenen Qualitätsstufen angeboten: Angefangen bei einem 64 Kb/s Stream bis hin zu einer mehrere Gigabyte großen MPEG2-Datei, die vollständig heruntergeladen werden kann, ist für jede DSL-Leitung die richtige Qualität dabei.

Das Angebot besteht natürlich ausschließlich aus alten Schinken - Fans von Klassikern wie "Nosferatu" von 1922 oder "Night of the Living Dead" von 1968 kommen hier auf ihre Kosten. Auch stehen einige Folgen von Flash Gordon von 1940 oder Popeye the Sailor auf dem Programm. Der größte Teil des Angebotes setzt sich jedoch aus eher unbekannteren B-Movies zusammen - alle Filme im englischen Originalton versteht sich. Insgesamt stehen knapp 660 Streifen zum Download bereit.


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Diskutieren Sie zu diesen Artikel im Forum!
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Pixel, am 28.06.2006 11:21

Zitat:

Bei aktuellen Filmen, die noch im Kino laufen, ist es überhaupt nicht möglich, dass der Betreiber der entsprechenden Internetseite die Originalvorlage besitzt. Etwas anderes gilt bei Filmen, die bereits auf DVD erschienen sind. Nach derzeit geltender Rechtslage ist ein Download bei diesen Werken nicht strafbar.

Nachmal: Das Herunterladen von aktuellen DVDs ist legal, weil ich nicht erkennen kann, ob der Verbreiter eine legale Quelle hat? Wie sieht das denn bei Software oder Musik aus? Alles auf einen FTP und dann ist gut? Aber was ist denn mit "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"?


Freebirth One, am 13.09.2006 13:41

Und wie sieht das mit Filmen / Serien aus, welche schon im Fernsehen liefen?
Wenn man sich z.B. divx-codierte TV-Karten - Mitschnitte per p2p holt (und diese dann natürlich auch wieder freigibt)? Dürfte doch in etwa so sein, als ob ich mir was auf vhs aufnehme und das jemand anderen kopieren lasse, weil dieser den Film verpasst hat. oder?


mcduck, am 09.11.2006 19:52

Dürfte man die Filme dann (auch in Deutschland) theoretisch öffentlich vorführen, d.h. sie z.B. in einem Offenen Kanal oder woanders zeigen ?


jung, am 12.11.2006 20:16

frage: wenn so ein film legal runtergeladen werden darf, darf er dann auch legal, öffentlich vorgeführt werden, z.b. mit neuer life-vertonung?


DominikS, am 13.11.2006 10:02

Die Filme sind lizenzfrei: Das heißt jeder kann damit im Prinzip machen, was er will...


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