Die Filesharing-Razzia aus der Sicht eines Anwalts
Schadensersatzanspruch der Musikindustrie
Soweit ersichtlich wurden Strafverfahren in der Vergangenheit gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Darüber hinaus fordert die Musikindustrie Schadensersatz, der weitaus höher sein kann als diese Geldbuße. Hier geht es um die zivilrechtliche Verantwortlichkeit. Gemäß § 828 BGB können auch Minderjährige zwischen sieben und 17 Jahren zivilrechtlich für einen Schaden verantwortlich sein. In diesem Zusammenhang muss in einem späteren Prozess wohl geklärt werden, ob der jeweilige Tauschbörsen-Nutzer den Urheberrechtsverstoß erkennen konnte. Aufgrund der Komplexität des Rechts dürfte dies wohl mehr als fraglich sein. Darüber hinaus ist vielen Benutzern nicht bekannt, dass im Rahmen des Downloads von Musik gleichzeitig auch Musik zum Upload angeboten wird. Je älter der Nutzer ist, desto größer wird wohl auch seine Einsichtsfähigkeit sein.
Haftung der Eltern
Es stellt sich sodann die Frage, ob Eltern möglicherweise aufgrund einer Verletzung ihrer Aufsichtspflichten gemäß § 828 BGB für die Urheberverletzungen ihrer Kinder haften müssen. Bei der Klärung in dieser Frage - zu der es unseres Wissens noch keiner Urteile gibt - wird zu berücksichtigen sein, dass Eltern technisch oft nicht in der Lage sind, den Computer ihrer Kinder zu kontrollieren. Es kann wohl nicht erwartet werden, dass Aufsichtspflichtige permanent die Tätigkeit ihrer Kinder überwachen. Doch auch in diesem Punkt wird die Rechtsprechung in Zukunft Klärung bringen.
Filesharing: Was ist erlaubt, was verboten?Das Anbieten von Filmen oder Musikstücken im Internet ist illegal, solange der Anbieter nicht die entsprechenden Rechte besitzt. Bei den Tauschbörsen im Internet besteht die Problematik, dass Musikstücke nicht nur heruntergeladen werden können, sondern immer auch zeitgleich zum Upload angeboten werden. Wer also über Tauschbörsen wie eDonkey oder Kazaa Musik herunterlädt, verbreitet diese auch gleichzeitig.
Rechtmäßigkeit des Downloads bislang umstritten
Bislang war umstritten, ob das Herunterladen von Musikstücken aus dem Internet illegal ist. Klar ist, dass durch das Herunterladen eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 Urhebergesetz hergestellt wird. Solche Vervielfältigungen waren aber bislang gemäß § 53 Urhebergesetz durch das Recht auf Privatkopie privilegiert. Nach der Reform des Urheberrechts sind private Kopien allerdings nicht mehr erlaubt, wenn zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Derzeit wird davon ausgegangen, dass ein Großteil der in Tauschbörse angebotenen Filme und Musikstücke wohl rechtswidrig hergestellt worden sind.
Filesharing - Download und Upload nunmehr illegal
Seit Kurzem ist also klar, dass das Herunterladen von Musik in Tauschbörsen gegen das Urheberrecht verstößt. Auch schon vor der Reform des Urheberrechts war klar, dass der Upload von Musikstücken und die damit verbundene Verbreitung illegal ist. Solche Urheberrechtsverletzungen stellen gemäß § 106 Urhebergesetz eine Straftat dar und werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Falls ein gewerbsmäßiges Handeln (Gewinnerzielungsabsicht) erfolgt, muss mit einer Strafe von bis zu fünf Jahren gerechnet werden (§ 108 Urhebergesetz). Voraussetzung für die Erfüllung des Straftatbestandes ist zwar, dass dem Handelnden die Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst ist, dies dürfte bei Urheberverletzungen, die im Zusammenhang mit Tauschbörsen stehen, oft aber gegeben sein.
Rechtsfrage - Upload von Songteilen
In diesem Zusammenhang könnte rechtlich allenfalls diskutiert werden, ob hier tatsächlich ein kompletter Song zum Download angeboten wird. In der Regel ist es so, dass nicht ein Musikstück von einem einzigen Nutzer heruntergeladen wird. Vielmehr teilen Tauschbörsen ein einzelnes Musikstück in verschiedene kleinere Teile, sodass zeitgleich immer mehrere Nutzer einen Teil des Musikstücks anbieten. Diese Rechtsfrage ist vor den deutschen Gerichten allerdings bislang noch nicht diskutiert worden.
Schadensersatzforderungen der Musikindustrie
Neben der strafrechtlichen Inanspruchnahme müssen die Betroffenen auch mit Schadensersatzforderungen und Unterlassungsansprüchen (§ 97 Urhebergesetz) rechnen. Hier fordert die Musikindustrie derzeit bis zu 10.000 Euro pro Song, der auf der Festplatte gefunden werden konnte. In einem Gerichtsverfahren wären die Urheber allerdings verpflichtet, den konkreten Schaden nachzuweisen. Angesichts der Tatsache, dass Musik im Internet bereits ab 0,99 Euro käuflich erworben werden kann, wird es nur schwer gelingen, einen Schaden in dieser Höhe nachzuweisen. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft oder die Musikindustrie nur testweise ein oder zwei Lieder von dem Rechner des Beschuldigten geladen. Es lässt sich nachträglich nicht mehr feststellen, wie oft das betreffende Lied tatsächlich verbreitet worden ist. Auch dies ist bei der Berechnung des konkreten Schadensersatzes zu berücksichtigen.
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