Hausdurchsuchung erst ab 500 Dateien

P2P: Staatsanwälte drücken ein Auge zu

Die Karlsruher Generalstaatsanwaltschaft empfiehlt ihren Kollegen, Strafverfahren gegen Gelegenheitsnutzer von Tauschbörsen einzustellen. Zur Hausdurchsuchung soll es erst ab 500 zum Tausch angebotenen Dateien kommen. Teure zivile Verfahren haben die erwischten Tauschbörsennutzer trotzdem zu fürchten.

Nach Informationen des Onlinedienstes heise.de hat die Karlsruher Generalstaatsanwältin Christine Hügel den badischen Staatsanwaltschaften kürzlich einen Empfehlungsbrief zugeschickt, der eine stufenweise Dekriminalisierung von Tauschbörsennutzern empfiehlt. Demnach sollen Verfahren, bei denen es um weniger als 100 zum Tausch angebotene Dateien geht, eingestellt werden.

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Zu viel Arbeit für die Staatsanwaltschaft

Wer zwischen 100 und 500 Dateien zum Tausch freigegeben hat, soll von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu einer Vernehmung eingeladen werden. Erst ab 501 Dateien erscheine eine Durchsuchung verhältnismäßig. Heise.de berichtete, dass derartige Empfehlungen oft auch von Staatsanwaltschaften außerhalb des Geltungsgebiets der jeweiligen Generalstaatsanwaltschaft umgesetzt werden.

Grund für die Empfehlung sind offenbar massenhafte Strafanzeigen gegen P2P-Nutzer, die mit dem Computerspiel "Earth 2160" in ihren Shared Folders erwischt worden waren. Die Karlsruher Staatsanwaltschaft beschäftigte Presseberichten zufolge zwischenzeitlich acht Mitarbeiter allein mit dem Bearbeiten dieser Anzeigen.

P2P als geduldeter Volkssport?

Kleine Fische laufen lassen - diesen Grundsatz will auch Bundesjustizministerin Brigitte Zypries im Urheberrecht verankert wissen. Heftigen Protest gegen eine solche Bagatellklausel und die aktuelle Empfehlung der Karlsruher Generalstaatsanwaltschaft gibt es von der Musikindustrie. IFPI-Sprecher Hartmut Spiesecke erklärte dazu am Mittwoch: "Wir halten es für bedenklich, dass eine Staatsanwaltschaft nicht einmal mehrere hundert Rechtsverstöße für ausreichend hält, um eine Strafverfolgung einzuleiten."

Auf die Klagen der Plattenfirmen gegen P2P-Nutzer haben derartige Streitpunkte dagegen kaum Einfluss. Die Identität des Beschuldigten wird in jedem Fall ermittelt. Selbst wenn das Verfahren dann eingestellt wird, kann die IFPI damit zivilrechtliche Ansprüche gelten machen und die betroffenen Nutzer damit zu teuren Schadensersatzzahlungen zwingen.

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Wie geht's weiter? Zu diesem Thema haben wir eine redaktionelle Übersicht erstellt. Sie finden das Special zu Filesharing hier.

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Beiträgeinsgesamt 10 Beiträge

Wenn ich eine Datei mit 99% vollständig in meinem Shared Folder habe, kann das die Musikindustrie nicht erkennen. Ein Schadensersatz ist damit aber nicht zulässig!

Die Anzahl der Benutzer ist in Tausend oder 10k? Ich gehe mal stark davon aus, daß es in Germany mehr als 425 esel gibt...?!

Und wie man an dem Beispiel Deutschland sieht, gibt es hierzu 425 Personen alleine nur in Deutschland. Wenn man also einen Artikel mit einem fetten Titel "Staatsanwälte drücken ein Auge zu", das ist...

Zitat: Wohl besser: Welcher Nutzer downloaded mit der gleichen IP-Nummer mehr als 100 Dateien? Einer der ersten Aufgaben bei den Ermittlungsbehoerden ist es, zu beweisen, dass...

Filesharing kann man sowieso niemals verbieten, bzw die verbote durchsetzen. Selbst wenn alle Tauschbörsen verboten werden und abgeschaltet (was utopisch wäre) gäbe es wie in den Zeiten davor immernoch FTP und...

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