Sozialgericht Bremen mahnt Blogger ab
Abmahn-Wahnsinn: Sozialgericht Bremen vs. Shopblogger
Es war einmal eine Behörde, die hatte nicht begriffen, wie das Internet funktioniert. Und weil auch Bürokraten sich manchmal langweilen, hat einer von ihnen offensichtlich einmal "Sozialgericht Bremen" bei Google eingegeben. Das Ergebnis war schockierend: Neben den offiziellen Links fand sich auch ein Artikel des Shopbloggers. "Wenn das mal keine Namensanmaßung darstellt", dachte sich der Bürokrat - und mahnte vorsorglich ab.
Björn Harste wunderte sich nicht schlecht, als er am 30. Dezember 2005 ein Schreiben vom Sozialgericht Bremen erhielt: "Sie betreiben eine Homepage mit dem Header "Sozialgericht Bremen" auf der Seite www.shopblogger.de, womit Sie den Tatbestand der Namensanmaßung im Sinne von § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfüllen." Paragraph 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches schützt nicht nur Privatpersonen und Unternehmen, sondern auch Behörden vor "unbefugten Gebrauch" von Namen und der einer "Verletzung schutzwürdiger Interessen des Berechtigten." Und deshalb sollte Harste den betreffenden Artikel umgehend entfernen, um einer Einleitung rechtlicher Schritte aus dem Weg zu gehen.
Verletzung schutzwürdiger Interessen
Was war passiert? Ein Mitarbeiter des Sozialgerichts Bremen hatte offenbar im Internet nach "Sozialgericht Bremen" gesucht und war dabei aufneinen Blog-Eintrag auf Shopblogger.de gestoßen, der den gleichen Titel trug. Grund genug, zu vermuten, dass es sich um eine Namensanmaßung handeln könnte. "Eine Verletzung solcher schutzwürdigen Interessen ist gegeben, wenn durch die unbefugte Namensverwendung eine Zuordnungsverwirrung entsteht (vgl. Urteil des LG Hannover vom 12.09.2001 - 7 O 349/01)", heißt es in dem Schreiben. So weit korrekt.
Dummerweise hatte der übereifrige Sachbearbeiter offensichtlich nicht ganz begriffen, worum es in dem genannten Urteil ging. Dort war nämlich die Zuordnungs-Verwirrung dadurch entstanden, dass sich eine Privatperson vorsätzlich eine Domain eines Ministeriums besorgt hatte und dort Inhalte anbot, ohne den Besucher darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Site keineswegs um die offizielle Website des besagten Ministeriums handelte. Hier war der Verdacht der Namensanmaßung berechtigt, das Urteil fiel entsprechend aus.
Kein Vorsatz
Anders im Fall des Shopbloggers: Hier ist keine vorsätzliche Irreführung nachweisbar. "Es gelingt mir beim besten Willen nicht, in meinem Verhalten eine 'Namensanmaßung' zu erkennen", so Harste im Blog-Eintrag zum seltsamen Schreiben des Sozialgerichts. Das Sozialgericht ist ihm da einen Schritt voraus, es erklärt den Sachverhalt: "Eine solche Zuordnungsverletzung liegt vor, da, wenn man unter Google den Namen 'Sozialgericht Bremen' eingibt, Ihre Internetadresse unter den ersten zehn Treffern erscheint." Offenbar hat da jemand Google nicht verstanden.

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insgesamt 14 BeiträgeZitat: Also: Für die verpflichtende Einführung eines Jura-Führerscheins für Redakteure, wenn gegen die Sorgfaltspflicht verstossen werden soll... Unterschreib' ich Dir sofort ;-)
Zitat: Außerdem: Wenn ein Surfer dämlich genug ist, die Shopblogger-Website für die Website des Sozialgerichts Bremen zu halten, dann wundert es mich auch nicht mehr, dass sich E-Mail-Viren...
Zitat: Wenn das, lieber Kollege, keine Presseruege von der Direktorin gibt. Genau das war der Plan ;-) Außerdem: Wenn ein Surfer dämlich genug ist, die...
Zitat: wir wollten noch warten, bis wir ganz oben stehen in den suchergebnissen... LOL! Wenn das, lieber Kollege, keine Presseruege von der Direktorin gibt. ;-)
wir wollten noch warten, bis wir ganz oben stehen in den suchergebnissen...