Heise-Verlag vs. Musikindustrie (Update III)
Update 22.07.2005: Heise legt Streit offen
In einem eigens eingerichteten Bereich auf seiner Webseite, hat der Heise Verlag den Rechtsstreit dokumentiert. Darin finden sich chronologisch alle Schreiben der Rechtsanwälte von beiden Seiten und Schilderungen der Motivationen der einzelnen Seiten.
In dem Fall geht es am 28. Juli vor den Oberlandesgericht München nun in die Berufungsverhandlung. Im Hinblick auf die Pressefreiheit will der Verlag erreichen, die Entscheidung bezüglich des Links aufheben zu lassen, heißt es von Heise vor der Berufungsverhandlung. Der Verlag beruft sich dabei auf ein Urteil des BGH (Schöner Wetten), wonach Pressefreiheit im Internet auch bedeutet, dass man Links setzt. Die Verlinkung von Webseiten ist "eine unabdingbare Grundlage für die Nutzung des Internets".
EMI, Sony, Universal & Co. versuchen dagegen in der zweiten Instanz, die Veröffentlichung des Artikels verbieten zu lassen. Rechtsanwalt Johannes Waldorf erklärte dazu gegenüber Heise: "Es geht unseren Mandantschaften ausschließlich um die werbenden und anleitenden Teile in diesem konkreten Artikel und nicht etwa darum, jegliche Berichterstattung über das Thema "Kopierschutz" zu verhindern."
Update 28.07.2005: Urteil bestätigt
Im Berufungsverfahren Musikindustrie gegen Heise wurde heute das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Demnach ist der Link auf den Hersteller Slysoft nicht durch die Pressefreiheit gedeckt. Gleichzeitig ist es aber auch nicht im Sinne des Gerichts, "Tendenzschnüffelei" zu betreiben, um einzelne Teile der Berichterstattung zu verbieten. AnyDVD ist zwar illegal, es muss aber erlaubt bleiben darüber zu berichten. Es bleibt also vorerst beim Unentschieden zwischen den beiden Parteien.
Ganz unzufrieden scheint man bei der IFPI mit der Entscheidung nicht zu sein. "Ein Link auf Software zur Umgehung von Kopierschutzsystemen ist nicht zulässig. Hiermit wird die Position der Rechteinhaber bestätigt. Die Entscheidung ist auch über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung: Hiermit ist geklärt, dass illegale Angebote zukünftig durch Verlinkung nicht zugänglich gemacht werden dürfen", erklärt Gerd Gebhardt, Vorsitzender der Deutschen Phonoverbände. Vom ursprünglichen Ziel, den Artikel ganz verbieten zu lassen, liest man in der Pressemitteilung der IFPI nichts mehr.
Der Gegenstandswert von 500.000 Euro wurde bestätigt, die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Theoretisch ist der Rechtsweg nun ausgeschöpft. Es bleibt aber noch die Möglichkeit der Klage im Hauptsacheverfahren. Die schriftliche Urteilsbegründung folgt in einigen Wochen.
Update 03.09.2005 12:22 Uhr: legt Verfassungsbeschwerde gegen Link-Verbot ein
Nun wird es spannend. Der Heise Verlag will gegen das Link-Verbot aus den ersten Instanzen Verfassungsbeschwerde einlegen. Die Kernfrage, mit der sich die höchsten deutschen Richter beschäftigen müssten, lautet "Ist das Setzen eines Links auf ein illegales Angebot illegal, weil damit Werbung für den illegalen Anbieter gemacht wird oder fällt das Setzen eines Links unter die Meinungs- bzw. Pressefreiheit?".
Bei dem Link gehe es nicht um "die Mitteilung von Meinungen oder Tatsachen zur Meinungsbildung, die dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem Kernbereich der Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen, sondern um die weniger zentrale Frage, welchen Service ein Presseunternehmen über die Informationsbeschaffung hinaus erbringen darf." So Heise auf seiner Webseite.
Sollte Heise vor Gericht verlieren, hätte das Urteil weit reichende Folgen für alle deutschen Internetangebote. Redaktionen könnten viele Artikel nur noch mit einem Anwalt an der Seite verfassen. Aus Angst vor Klagen der mächtigen Musikindustrie dürften einige Angebote ihren Dienst wohl ganz oder teilweise einschränken. Das dürfte im Interesse der Musikindustrie sein.
Auch wenn es sich um eine andere Technologie handelt, könnte das Urteil auch richtungsweisend für eDonkey-Linkseiten sein. Diese bieten auf ihrer Webseite zwar keine Dateien zum illegalen Download an, allerdings machen sie diese Dateien über einen Link zugänglich.
Bis zum 12. September muss der Verlag die Verfassungsbeschwerde eingereicht haben. Das Bundesverfassungsgericht wird dann zunächst prüfen, ob es die Beschwerde zur Entscheidung annimmt.
