P2P-Klagen: Nur mit Auskunft der Provider möglich

Auskunft nur über Internet-Provider möglich

Hat sich zum Beispiel die IFPI die IP und die dazugehörige Uhrzeit gemerkt, können Spezialisten erkennen, über welchen Provider sich der User ins Internet eingewählt hat.

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Am einfachsten für den Kläger wäre es jetzt, beim Provider nachzufragen, welcher User zu der bestimmten Uhrzeit die bestimmte IP hatte. Dies wird nämlich bei allen Zugangsanbietern gespeichert.

Sehr zum Ärger der IFPI dürfen diese Daten von den Providern jedoch nicht so einfach herausgegeben werden. Nur der Staatsanwalt kann die Kundendaten anfordern. Und an den wenden sich die Kläger auch jetzt.

Erst wenn gegen den Filesharer (der zu diesem Zeitpunkt ja nur aus einer IP-Adresse und einer Uhrzeit besteht) eine Strafanzeige erstattet wird und diese auf dem Schreibtisch des Staatsanwaltes landet, ermittelt dieser Namen und Anschrift des P2P-Nutzers, was letztlich zu einer "richtigen" Klage gegen die eigentliche Person führt.