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07.06.2005
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P2P: Was ist erlaubt, was nicht?

Urheberrecht für Filesharer

Filesharing

Um dieser IP einen Namen und eine Adresse zuzuordnen, muss der Provider die entsprechenden Daten herausrücken. Dies darf er aus datenschutzrechtlichen Gründen jedoch nur dann tun, wenn er eine Aufforderung vom Staatsanwalt dazu bekommt.

Der Weg an Name und Adresse des Filesharers führt für die Musikindustrie also nur am Staatsanwalt vorbei, was Klagen gegen P2P-User derzeit noch relativ aufwändig macht. Deshalb werden auch meist nur Filesharer verklagt, bei denen die Schadensersatzforderungen öffentlichkeitswirksam hoch sind - die Klagen von IFPI und Co. sollen nämlich vor allem abschrecken.

Vereinfacht: Download erlaubt - Upload verboten

Zusammengefasst kann man zum Download in Filesharing-Netzen sagen: Der Download von urheberrechtlich geschützten Dateien aus P2P-Netzen ist erlaubt, solange die kopierte (heruntergeladene) Datei nur privat und nicht kommerziell genutzt wird. Verboten ist hingegen das Herunterladen von Dateien, die offensichtlich illegal hergestellt wurden. Darunter fallen zum Beispiel aktuelle Kinofilme, die mit einem Camcorder im Kino abgefilmt wurden.

Die Speicherung der Dateien innerhalb der File-Sharing-Ordner sowie das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Dateien bei Kazaa und Co. ist rechtlich nicht erlaubt, da dies nicht mehr unter eine private Nutzung fällt. Die Dateien werden mit der Bereitstellung in einer Tauschbörse für jedermann zugänglich gemacht, was laut dem Urheberrecht nicht erlaubt ist.


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