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07.06.2005
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P2P: Was ist erlaubt, was nicht?

Urheberrecht für Filesharer

Sascha Hottes

In den Pressemitteilungen der Musikindustrie ließt man im Bezug auf P2P-Börsen immer wieder von "illegalen Musikangeboten" oder "illegalen Tauschbörsen". Doch was genau ist bei der Benutzung von Tauschbörsen wie Kazaa, eDonkey oder BitTorrent illegal?

Der Download von Dateien

Lädt man sich beispielsweise eine urheberrechtlich geschützte Musikdateien aus dem Internet herunter, ist dies rechtlich erst einmal das Gleiche, als ob man sich eine Musik-CD kopiert. Denn man erstellt eine (weitere) Kopie des jeweiligen Werkes. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine Vervielfältigung, die nicht ohne weiteres zulässig ist.

Allerdings sieht das Gesetz dort eine Ausnahme vor, wo es um die Erstellung von Privatkopien geht. Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch, sofern sie nicht verkauft werden sollen und soweit zur Vervielfältigung nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Dies hat der Gesetzgeber zuletzt im Herbst 2003 neu geregelten Urhebergesetz (UrhG) festgelegt.

Eine Privatkopie, auch wenn sie aus einer Quelle aus dem Internet stammt, darf nach dem aktuellen Urheberrecht also gemacht werden - solange sie ausschließlich für private und nicht-kommerzielle Zwecke gebraucht wird. Hat man nicht gerade vor, die heruntergeladenen Songs auf CD zu brennen und sie bei eBay zu verkaufen, ist der Musik-Download von einer Tauschbörse also nicht verboten. Auch das Brennen der Datei (um sie zum Beipspiel im Auto anzuhören) und sogar das Verschenken der CD an Verwandte oder Freunde ist erlaubt.

Einige Einschränkungen gibt es jedoch beim P2P-Download. Ist erkennbar, dass die Quelle des Downloads illegal hergestellt wurde, ist auch das Herunterladen dieser Datei nicht erlaubt. Der bloße Umstand, dass eine Datei in einem File-Sharing-Ordner zu finden ist und in einem P2P-Netz zum Download angeboten wird, reicht jedoch nicht, um von einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage auszugehen, so Rechtsanwalt Jörg Dittrich von der Kanzlei SCHLÖMER & SPERL in Hamburg. Rechtswidrig hergestellte Dateien lassen sich im Zweifelsfall daran erkennen, dass ihre Originale noch gar nicht erschienen sind. Will man sich beispielsweise einen aktuellen Kinofilm bei eDonkey oder BitTorrent downloaden, kann man davon ausgehen, dass die Quelle des Films illegal hergestellt wurde, zum Beipiel durch Abfilmen mit einem Camcorder im Kino.


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