Veränderungen bei P2P und Kopieren von CDs
Große Diskussionen um kleine Änderungen: Urheberrecht 2. Korb
Christoph Scholl
Zur Verfügung steht der Musikindustrie in solch einem Fall meist jedoch nur eine IP-Adresse vom Rechner des P2P-Users. Um an den dazugehörigen Namen des Filesharers zu kommen, ist erst eine langwierige Strafanzeige notwendig, denn nur der Staatsanwalt kann die Adressdaten eines Users bei den Providern einholen.
Filesharer bleiben weiterhin anonym
Die direkte Herausgabe der Namen und Adressen an die Plattenindustrie würde eine Schadensersatzklage wesentlich beschleunigen und die ohnehin schon große Klagewelle der Musikindustrie wahrscheinlich zu einem Tsunami heranwachsen lassen.
Doch um es dazu kommen zu lassen, müssten eine Reihe Gesetze geändert werden, die sich vor allem auf das Datenschutzrecht auswirken würden. Auch kommt von Seiten der Internetprovider starker Protest - sie müssten hohe Summen in die langfristige Speicherung der dynamischen IP-Adressen und der dazugehörigen Kundendaten investrieren.
Vorerst bleibt es also für die Musikindustrie relativ aufwendig, einen Filesharer zu identifizieren um ihm anschließend etwas Geld aus der Tasche zu ziehen. Vielleicht gibt es jedoch irgendwann einen dritten Korb des Urheberrecht der auch das ausbügelt...
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