Veränderungen bei P2P und Kopieren von CDs
Große Diskussionen um kleine Änderungen: Urheberrecht 2. Korb
Christoph Scholl
Doch auch hier gäbe es Einschränkungen. Wie beim Brennen von CDs und DVDs dürften nicht beliebig viele Dateien kopiert (heruntergeladen) werden. Wer mit hunderten, aus einer Tauschbörse stammenden Dateien auf der Festplatte erwischt wird, dem drohen auch nach dem 2. Korb strafrechtliche Konsequenzen.
Eine weitere Schranke des 2. Korbs beim Thema Filesharing: Der Download von offensichtlich rechtswidrig angebotenen Dateien ist verboten. Das heißt, wenn offensichtlich ist, dass eine Datei von einer illegalen Vorlage erstellt wurde und diese dann in einer P2P-Börse angeboten wird, ist das Herunterladen dieser Datei nicht erlaubt.
Unter diese Kategorie fallen zum Beispiel aktuelle Kinofilme. Eine Kopie dieser Filme kann nur illegal, beispielsweise durch das Abfilmen mit einem Camcorder im Kinosaal, hergestellt worden sein.
Auskunftspflicht kein Thema in 2. Korb
Ein Thema was (sehr zum Bedauern der Musikindustrie) nicht im 2. Korb auftaucht und deshalb immer wieder heiß diskutiert wird, ist die so genannte Auskunftspflicht der Internetprovider.
Um Filesharer besser verfolgen zu können, wünscht sich die Musikindustrie schon seit langem, dass sie die Befugnis bekommt, selbstständig Auskünfte über Internet-User bei den Providern einzuholen. Hintergrund: Will man einen Filesharer auf Schadensersatz verklagen, muss man erst mal dessen Name und Adresse herausbekommen.
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