Überwachungsstaat: GPS-Fahndung zulässig
Vier Anschläge
Den GPS-Sender hatte die Polizei installiert, nachdem der Terrorverdächtige den klassischen Peilsender entdeckt und unschädlich gemacht hatte. Mit Hilfe der Daten konnten die Ermittler dem Täter die Zugehörigkeit in einer terroristischen Vereinigung sowie die Planung und Durchführung der vier Sprengstoff-Anschläge nachweisen.
Der Angeklagte hatte mit seiner Verfassungbeschwerde keine Chance: Das Bundesverfassungsgericht bügelte die Klage ab, urteilte im Sinne der Ermittler: Die polizeiliche Überwachung per GPS und die Verwertung der dabei gewonnenen Erkenntnisse sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Pech für den Terror-Beauftragten, der sich jetzt 13 Jahre seines Lebens mit Schlägertypen im Tütü herumtreiben darf.
Technische Observation erlaubt
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass eine technische Observation normalerweise nicht das im Grundgesetz verbriefte Recht auf Privatsphäre verletze. Das wurde damit begründet, dass die technische Observation normalerweise nicht den Kernbereich des Privatlebens beträfe und entsprechende Eingriffe somit nicht gegen das Recht auf Privatsphäre verstosse.
Mit anderen Worten: Hätte sich der Straftäter nicht im Zeitraum der technischen Überwachung strafbar gemacht, hätte er auch nicht angeklagt werden können. Diese Logik allerdings ist bedenklich, ist sie doch theporetisch auf jeden Bürger für jedes noch so kleine Delikt ausdehnbar. Wenn eines Tages jeder jederzeit technisch überwacht würde, könnte jede Straftat, jede Ordnungswidrigkeiten lückenlos verfolgt werden.






