Das Landgericht München hat die Entscheidung im Rechtstreit zwischen dem Musikverband IFPI und heise.de verkündet: Einen eindeutigen Gewinner gibt es nicht.

Kopierschutz: Kein Sieger im Rechtsstreit zwischen Musikindustrie und heise.de (Update)

Es ist wie am Wahlabend: Nach der Entscheidung des Landgerichtes München im Rechtsstreit zwischen Heise.de und dem Musikverband IFPI haben alle Beteiligten nach eigener Einschätzung gewonnen.

In dem Verfahren ging es um einen Meldung auf heise.de, die eine neue Version der in Deutschland verbotenen DVD-Kopiersoftware AnyDVD ankündigte und vorstellte. Am Ende des Artikels fanden Leser einen Link zu der in Antigua ansässigen Software-Firma Slysoft, die Kopierprogramme wie AnyDVD oder CloneCd vertreibt.

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Juristisches Unentschieden

Das Gericht hat mit seiner Entscheidung beiden Parteien zumindest teilweise recht gegeben: Das Gericht hat zum einen heise.de dazu verpflichtet, den Link zu Slysoft zu entfernen. Das freut die Musikindustrie: Aus Sicht der IFPI wurde mit der Entscheidung "dem Anliegen der Musikfirmen weitgehend entsprochen, den Zugang zu solchen illegalen Angeboten über einen Link nicht zuzulassen", so eine Erklärung des Musikverbandes.

Bei heise.de ist man mit der Entscheidung aber auch nicht unzufrieden: "Den sehr viel weiter gehenden Wünschen der Musikindustrie erteilte das Gericht eine Absage und wies entsprechende Anträge zurück", heißt es in einer News-Meldung auf heise.de. Entgegen den Forderungen der Kläger muss heise.de den Artikel nicht aus dem Netz entfernen.

Die IFPI hatte den Bericht als illegal bezeichnet, da er für die illegale Software werbe und eine Anleitung zur Nutzung liefere. Laut einer Pressemitteilung prüfen die Kläger derzeit ein weiteres rechtliches Vorgehen.

Im Endeffekt endete das Verfahren also mit einem juristischen Unentschieden. Dementsprechend wurden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben: Beide Seiten müssen die eigenen Rechnungen bezahlen.

Update 05.04.2005 14:18 Uhr: Urteil liegt vor

Im Rechtsstreit (Az. 21 O 3220/05) zwischen dem Heise-Verlag und der Musikindustrie liegt seit heute das schriftliche Urteil des Landgerichts München I vor. Darin bestätigt das Gericht, dass das Setzen eines Links auf den Softwareanbieter Beihilfe im Sinne des § 830 BGB wäre und der Verlag sich nicht auf die Pressefreiheit berufen kann. "Durch das Setzen des Links werde das Auffinden "um ein Vielfaches bequemer gemacht" und damit die Gefahr von Rechtsgutverletzungen erheblich erhöht," heißt es in einem Artikel auf heise.de

Nicht verhindern konnte die Musikindustrie, dass heise den Artikel weiterhin zur Verfügung stellt. Es bleibt also beim Unentschieden. Links auf den Hersteller sind nach Ansicht des Gerichts nicht erlaubt, wohl aber das Berichten über - aus Sicht der Musikindustrie - unangenehme Themen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Heise-Verlag will nun prüfen, ob er gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen wird.