Bundesverfassungsgericht klärt Handy-Beschlagnahme

Handy beschlagnahmt: Was darf der Schutzmann?

Handys sind heutzutage riesige Persönlichkeits-Speicher. Nicht nur, dass sich sämtliche sozialen Kontakte im Speicher befinden, nein. Auch SMS, Emails, Photos und andere persönliche Dinge können inzwischen auf den mobilen Nervensägen gespeichert werden. Sehr zur Freude der Ermittlungsbehörden.

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Inhaltsverzeichnis

  1. 1Heiliges Handy
  2. 2Fernmeldegeheimnis betrifft auch andere Bereiche
  3. 3Woher die Klage?

Die haben die Bedeutung des Handys für die Strafverfolgung schon längst verstanden. Entsprechend scharf sind die Ermittler darauf, bei einem Verdächtigen zuallererst irgendwie an das Handy zu kommen. Denn je nach Verbrechen lassen sich direkt Handlanger mitkassieren. Allerdings wurde der inflationären Handy-Sicherstellung nun ein Riegel vorgeschoben.

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Hausdurchsuchung ohne Handy-Beschlagnahme

Das Bundesverfassungsgericht spricht: Der Inhalt des Handys ist laut Grundgesetz heilig, das Fernmeldegeheimnis ist laut Artikel 10 des Grundgesetzes ein Grundrecht und entsprechend schützenswert. Es darf nur durch einen richterlichen Beschluss ausgehoben werden, beispielsweise im Rahmen einer Hausdurchsuchung oder bei konkreter Bedrohung.

In Juristensprache ausgedrückt ist das alles ein wenig komplizierter. Um den Leser an dieser Stelle, anders als die Konkurrenz, nicht zu langweilen, hier der Link zum Urteilstext. Dort steht das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in voller Länge. Grund genug, es hier nicht detailliert wiederzugeben.

Heiliges Handy

Betroffen vom Fernmeldegeheimnis sind sämtliche Daten, die auf der Handy-Hardware gespeichert sind. Das schliesst auch die Sim-Karte ein. Da das Grundgesetz die allgemeine Rechtsgrundlage in Deutschland festlegt, darf das Fernmeldegeheimnis auch nicht gebrochen werden.



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