eBay: Abgezockt? - So schlagen Sie zurück!
eBay: Abgezockt? - So schlagen Sie zurück!
Tag 20: Schriftliche Fristsetzung
Weitere 10 Tage sind verstrichen. Weder auf Ihre E-Mails noch auf Ihre Anrufe hat er reagiert? Selbst gegenüber wollte sich die Pappnase nicht melden? - Und noch immer kein Paket im Kasten? Theoretisch hätten Sie jetzt die Möglichkeit, ab Tag 30 den Käuferschutz in Anspruch zu nehmen. Wie das geht, zeigen wir Ihnen später.
Nun, bis zum Tag 30 sind's ja noch anderthalb Wochen. Daher sollten Sie diese Zeit nutzen und auf die sichere Seite wechseln. Nutzen Sie den Postweg und setzen Sie ihm in einem Schreiben eine Frist von rund sieben Tagen. Innerhalb dieser sieben Tage erwarten Sie die Ware. Ein solches Schreiben könnte etwa wie folgt aussehen...
Musterschreiben: Fristsetzung
Fristsetzung / eBay-Kauf vom XX.XX.XX / Artikel-Nr. [...]
Sehr geehrter Herr Mustermann,
am [...] ist zwischen uns beiden über das Auktionshaus eBay ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB und § 9, I, II eBay-AGB zustande gekommen. Ich habe dort unter der Artikel-Nummer [...] den von Ihnen angebotenen [...] zum Preis von bestellt von [...] EUR ersteigert.
Seit nunmehr [...] Tagen warte ich auf Lieferung. Meine E-Mails und Anrufe bei Ihnen, in denen ich um eine feste Terminzusage zur Warensendung bat, zeigten keine Wirkung, bzw. haben nicht zur Einhaltung der von Ihnen selbst gesetzten Neu-Frist beigetragen.
Ich setzte Ihnen hiermit schriftlich eine Frist bis zum [...] (meist sieben Tage, Anm. d. Red.), mir die Ware zu liefern. Sollte sie bis zu diesem Datum nicht eingegangen sein, werde ich vom Kaufvertrag zurücktreten.
Für diesen Fall behalte ich mir weitere rechtliche Schritte gegen Sie vor.
Mit freundlichem Gruß,
Tipp
Scheuen Sie hier auch nicht vor einer Versendung per Einschreiben mit Rückschein - so haben Sie nachher genügend gerichtsverwertbare Beweise, falls es zum Eklat kommen sollte...
Unser Rechtsexperte rät...
Warum noch ein Einschreiben, wo ich doch schon eine E-Mail geschrieben habe? Wenn Sie die Rücktrittsandrohung mit einem eingeschriebenem Brief versenden, sichern Sie sich für einen späteren Prozess ab. Denn eine E-Mail wird vom Gericht nur im so genannten "Freibeweisverfahren" gewürdigt, während ein Brief als "Urkunde" einen höheren Beweiswert hat. Grund hierfür ist, dass die Gerichte (durchaus berechtigt) davon ausgehen, dass sich der Versand einer E-Mail sehr leicht manipulieren lässt. Mit einem Einwurf-Einschreiben beugen Sie deshalb späterem Ärger vor, falls Sie beweispflichtig für den erfolgten Rücktritt werden!
Kontaktieren Sie Alexander Schneehain unter schneehain@schneehain.de
