Oberlandesgericht Köln entscheidet Rechtsstreit zwischen zwei Handyhändlern
Urteil: Internethändler müssen Versandkosten deutlich auszeichnen
Internethändler müssen bei ihren Angeboten ausdrücklich auf zusätzlich zum Kaufpreis anfallende Versandkosten hinweisen. Es reicht nicht aus, erst die Versandkosten anzugeben, wenn der Kunde die Ware bereits in den virtuellen Einkaufskorb gelegt hat. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, wie beck-aktuell (Az.: 6 U 93/04) berichtet.
Vor dem Gericht hatten sich zwei Handyhändler gestritten: Der Beklagte hatte auf seiner Homepage ein "Handy für 0,00 Euro" angepriesen. Dass zusätzlich aber zehn Euro Versandkosten anfallen, erfuhren die Kunden erst, wenn sie das Handy in den Einkaufskorb gelegt hatten. Das verstößt aus Sicht des OLG gegen Paragraph 1 Absatz 6 der Preisangabenverordnung.
Die Versandkosten sind nach Auffassung der Richter bei Internethändlern Teil des Angebotes, da der Versand obligatorisch ist. Somit müssen die Händler spätestens auf der zweiten Seite auf zusätzlich anfallende Kosten hinweisen.
Ausnahme gilt, wenn Versand nur optional ist
Anders stellt sich der Fall dar, wenn der Versand als eigenständige Leistung abgerechnet wird. Dass ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Versand nur eine Option ist, und der Kunde die Ware nach Wunsch auch selber abholen kann. In diesem Fall wäre die oben beschriebene Praxis des Handyhändlers zulässig.
