...es keinen Kopierschutz gibt
Privatkopie bleibt erlaubt, wenn...
Kopierschutz
Nach zahllosen Diskussionen mit Künstler- und Autoren-Verbänden und Geräteherstellern hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) ihren Entwurf für eine Novellierung des Urheberrechtes vorgestellt. Demnach soll die Privatkopie nicht abgeschafft werden. Verboten bleibt auch das Umgehen von Kopierschutztechniken.
Auch wenn die Musikindustrie sich eine Abschaffung der Privatkopie gewünscht hätte, bleibt sie auch nach dem zweiten Korb des Urheberrechts bestehen. Hat ein Verbraucher eine Musik-CD gekauft, die keinen Kopierschutz besitzt, dann darf er hiervon eine Privatkopie erstellen. Ist ein Kopierschutz vorhanden, darf dieser nicht geknackt werden, das Recht auf Privatkopie ist dann wertlos.
Nun auch Abgaben auf Computer
Härter durchgreifen will Zypries bei Filesharing-Nutzern. Wenn ein Tauschbörsen-Nutzer erkennen kann, dass es sich um ein illegales Angebot handelt, dann dürfen keine Privatkopien erstellt werden. Offensichtlich illegal ist ein Angebot beispielsweise, wenn ein Film vor dem Kinostart bereits zum Download angeboten wird. Glück im Unglück könnten dann nur noch Gelegenheitsdiebe haben. Der Staatsanwalt soll solche Fälle nicht verfolgen, wenn es sich um Bagatelldelikte handelt und die Kopien nur für Freunde oder Familie bestimmt sind. Dennoch könnten die Rechteinhaber (etwa Film- oder Musikindustrie) gegen den Tauschbörsennutzer klagen.
Kommenden Monat soll der Gesetzentwurf im Kabinett beraten werden. Im Laufe des Jahres soll er dann im Bundestag verabschiedet werden. Am Modell der Pauschalvergütung soll sich auch nichts ändern. Hersteller von Abspielgeräten und Speichermedien müssen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften eine Gebühr zahlen. Nach einem Urteil des Landgerichts München müssen Hersteller neuerdings auch 12 Euro für Computer bezahlen.
In einem Musterprozess hatte die Verwertungsgesellschaft Wort gegen den PC-Hersteller Fujitsu Siemens geklagt, stellvertretend für die gesamte Computerindustrie. 30 Euro sollten zu Gunsten der Schöpfer urheberrechtlich geschützter Werke auf jedes Gerät aufgeschlagen werden. Fraglich war nun, ob und wie ein Computer kopiert. Das Gericht entschied, dass das Kopieren auf eine Festplatte bereits als Kopiervorgang gewertet wird und setzte daraufhin die Gebühr fest.
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