Serie: Anonymes Filesharing möglich?

Rechtlicher Rahmen für Proxy-Dienste

Der von Nutzwerk angebotene Dienst "SaferSurf" versteht sich mit einigen Tauschbörsen-Protokollen, beispielsweise FastTrack und kann so "stellvertretend für die Tauschbörsennutzer" Dateien tauschen. Lauscher werden so nur die IP-Adresse des Proxy-Dienstes sehen. Nicht aber die IP-Adresse des Filesharers. In der Kette "IP-Adresse -> Datenverkehr -> Daten auf der Festplatte" verschlüsselt SaferSurf also gleich am Anfang die Daten vor neugierigen Blicken.

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Bleibt die Frage, ob auch Proxy-Dienste Daten herausgeben müssen, wenn dies der Staatsanwalt verlangt. Nach dem Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) dürfen keine personenbezogenen Daten über die Nutzer des Anonymisierungsdienstes erhoben und gespeichert werden. Mehr noch: Eine vorsorgliche Protokollierung der Zugriffe aller Nutzer des Dienstes würde sogar gegen das TDDSG verstoßen.

Proxy-Dienste sind also generell nicht verpflichtet, Daten aufzeichnen und den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Auf keinen Fall muss ein Proxy-Dienst Daten aus der Vergangenheit zur Verfügung stellen (Deanonymisierung). Das ist zum Beispiel bei den Klagen der Musikindustrie der Fall. Anhand von IP-Adressen werden Daten der Vergangenheit angefordert.

Allerdings kann auf richterlichen Beschluss eine Aufzeichnung für die Zukunft angeordnet werden. Hierfür gelten aber Regelungen an die sich auch das BKA und andere Behörden halten müssen. So muss ein Tatverdacht vorliegen. Eine Überwachung des gesamten Datenverkehrs des Proxy-Dienstes ist ohnehin ausgeschlossen, der Beschluss kann nur gegen Einzelpersonen gerichtet werden.