Dialer: Teurer Gratis-Zugang

5844,80 Euro für den Anblick nackter Frauen

Der Beklagte, der diese Summe nicht zahlen wollte, berief sich auf das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes, nach dem er die Summe nicht bezahlen müsste, wenn der Dialer ohne sein Wissen auf dem Rechner gelandet wäre.

Die Website, die die Zugangssoftware anbot, bewarb den Zugang zu dem Erotik-Portal als "Gratis-Zugang" mit "Einwahl zum Erotikservice mit Freischaltung für alle kostenpflichtigen Erotik-Bereiche". Allerdings wurde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dialers darauf hingewiesen, dass der Nutzer Telefonkosten entstehen.

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Zahlen oder nicht?

Der Beklagte hingegen berief sich darauf, das dieser Passus nicht ausreichen würde. Stattdessen sei er davon ausgegangen, dass sich der das Erotikangebot über Werbung finanziere, da es keinen konkreten Hinweis auf die entstehenden Kosten gegeben habe. Deshalb, so die Meinung des Beklagten, hätte er auch nicht seine Sorgfaltspflicht verletzt.

Die Münchner Richter allerdings fanden diese Ausführungen überaus schwammig. Zum einen sei es hinreichend bekannt, dass Erotikangebote normalerweise kostenpflichtig sind. Zum anderen habe der Beklagte die automatisch nach einer Stunde erfolgende Trennung des Dialers immer wieder manuell neu hergestellt.

Ohne Sperre sieht's schlecht aus

Zudem hatte der Beklagte, wie sich herausstellte, keine 0190-Sperre eingerichtet, obwohl diese von der klagenden Telefongesellschaft standardmässig eingerichtet wird. Stattdessen hat sich der Beklagte von der Rufnummern-Sperre befreien lassen. Dies ließe darauf schließen, dass es sich auch bei der Dialer-Nutzung um einen bewussten Vorgang gehandelt habe.