| | # 2 |
| Registriert seit: 17.03.2007
Beiträge: 59
| Ich bitte um Nachsicht, aber ich halte das für eine Schnaps-Idee. Bisher konnte kein einziger aus der Nutzlos-Branche seinen vermeintlichen Anspruch durchsetzen. Immer dann, wenn er auch einen Gegner kam, der den Vertragsschluss bestritten hat, machte der Kläger eine herrliche Bauchlandung. Näheres, wie so etwas geht, steht weiter unten in dem Link. Es gibt einige wenige Urteile, wo die Kerle gewonnen haben. Aber ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Sieg einvernehmlich mit dem Beklagten errungen wurde. Möglicherweise war das ein Komplize, der sich vorsätzlich verurteilen ließ. Das ist im Zivilrecht so, dass wenn man sich nicht gut verteidigt, der Richter nicht anders kann, als der Klage stattzugeben. Ein prüfende Behörde kann sich auch ganz verheerend auswirken. Denn sie gibt einer Seite einen amtlichen Segen und hat vielleicht die versteckte Falle gar nicht erkannt. Denkst Du etwa eine BNetzA kommt auf so einen Trick, wie hier geschildert: Hinweis auf Kosten plötzlich da Dort steht auch, wie die zivilrechtliche Verteidigung aussehen muss, wenn sie erfolgreich sein soll. Die werden immer behaupten die Seite sei in Ordnung gewesen, was sogar möglicherweise stimmt, weil sie den Segen für etwas Anderes gegeben haben, als dann später im Netz stand. Behördliche Einsegnung war übrigens am Anfang das Elend mit den Dialern. Da galt noch aus der Zeit der Behörde - nämlich der Bundespost - die Vermutung, dass wer gewählt hat, auch die Verbindung wollte, also einen Vertrag geschlossen habe. Erst ganz mühsam ist es gelungen, durch eine andere Behörde - das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik BSI - zu belegen, dass es auch Programm gibt, die sich automatisch einwählen. Erst als dieser quasi Segen einer Behörde zerstört war, konnte mit den gleichen zivilrechtlichen Mitteln wie eingangs schon gezeigt, die Klagen abgewehrt werden. Nur noch ein ganz besonders dämliches Amtsgericht im Nordschwarzwald fiel auf den Anscheinsbeweis aus Behördenzeiten noch rein. |
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| Registriert seit: 20.02.2007
Beiträge: 1.180
| Zitat:
Hinweis auf Kosten plötzlich da Das Problem sitzt woanders und das ist in Frankreich eben anders: das Inkasso(un)wesen. Es geht doch überhaupt nicht um echte rechtliche Ansprüche, sondern dass vermeintliche Forderungen mit unsauberen bis zu illegalen Methoden eingefahren werden. Die Diskussion kommt mir so bekannt vor...
__________________ "Das kann doch nicht sein, dass der Bürger, der sich gesetzmäßig verhält, sich wie ein Idiot vorkommen muss." (Roman Herzog) | |
| | # 6 |
| Registriert seit: 15.11.2008
Beiträge: 435
| Beim Dialer war damals das "Norm-Fenster" noch organisatorisch lösbar. Es musste jeder Dialer bei der damaligen RegTP registriert werden, es wurde für diesen Dialer ein Hash-Wert vergeben, und das Akzeptieren der Verbindung wurde über ein normiertes Fenster abgenickt. Das ist aber in der Form mit Webseiten nicht möglich. Es gibt auf der Welt Millionen Webseiten, wovon sicherlich hunderttausende irgendwie kostenpflichtig sind. Und die kann die BNETZA unmöglich alle zertifizieren und registrieren. Ohnehin (das wurde schon von den Vorrednern gesagt) können sich diese Webseiten schnell ändern, bzw. es kann mehrere Versionen geben. Wieviel das französische Norm-Fenster bei kostenpflichtigen Webseiten wirklich gebracht hat, ist nicht bekannt. Fest steht aber, dass das französische Wettbewerbsrecht in einigen Punkten anders aussieht, es gibt dort m.W. im "Code Civile" einige strenge Auflagen sowie auch eine Wettbewerbsbehörde (die DGCCRF), die sehr streng durchgreifen und Ordnungsgelder (auch gegen Inkassobüros) verhängen darf. Aufgrund der Sprachbarriere spielen in Frankreich Webseitenbetreiber aus dem Ausland auch kaum eine Rolle, so dass die dortige Behörde die Szene wohl auch effektiv kontrollieren kann. Auch darf man sicher konstatieren, dass die Franzosen längst nicht so obrigkeitsgläubig sind wie die Deutschen, und sich nicht gleich bei jeder "allerletzten anwaltlichen Inkassmahnbescheidsmahnung" in die Hosen machen. Der wichtigste und vordringlichste Ansatzpunkt für das deutsche Recht wäre dagegen die Schaffung eines Verhaltenskodex für Inkassobüros und Inkassoanwälte. Abzocke und kein Ende. Was ist zu tun - Antispam Wiki Die Forderung nach einer "Beweis[last]umkehr" ist obsolet, denn schon nach jetzigem Recht hat in Deutschland ein Forderungssteller immer die Beibringungspflicht. Er ist beweispflichtig, dass eine Willenserklärung des Kunden erfolgt ist, dass er seinen Informationspflichten nach § 312 c BGB i.V.m. BGB-InfoV nachgekommen ist (transparente Preisangabe, Anbieterkennzeichnung etc.), und dass der Kunde sich auf einer Webseite angemeldet hat, wo er über genau diese Dinge sofort auffindbar belehrt wurde. |
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ja nunmehr gezeigt hat, dass es eher eine "Schnaps-/Wein-Idee" war -
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