| | # 2 | |
| Registriert seit: 20.02.2007
Beiträge: 1.180
| Zitat:
Hinweis auf Kosten plötzlich da Webseiten sind nun mal nicht in Granit gemeißelt. Was sich so scheinbar einfach darstellt, ist in der Realität sehr schwer zu überwachen.
__________________ "Das kann doch nicht sein, dass der Bürger, der sich gesetzmäßig verhält, sich wie ein Idiot vorkommen muss." (Roman Herzog) | |
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| | # 5 |
| Registriert seit: 15.11.2008
Beiträge: 435
| Vielleicht hätte ein normiertes Bestellfenster den positiven Aspekt, dass dadurch eine gewisse Rechtssicherheit hergestellt würde. Es gäbe dann keine Diskussion mehr, ob eine bestimmte Form der Preisangabe den Anforderungen von PAngV und BGB-InfoV entspricht oder nicht. Sondern der Anbieter müsste im Streitfall den Nachweis führen, dass die Bestellung über genau so ein normiertes Fenster zustandekam. Die Idee kommt von dem sogenannten "Dialerfenster" der BNETZA. Es gibt jedoch einen gewichtigen Unterschied, der die Wirksamkeit auf Abofallen ziemlich einschränken wird. Denn die Dialer (inzwischen gibt es sie kaum noch...) müssen von der BNETZA genehmigt werden. Für jeden Dialer wird also von der BNETZA ein sogenannter "Hash-Wert" vergeben. Damit ist erkennbar, ob der betreffende Dialer von der BNETZA genehmigt wurde. Bei den vielen Webseiten, die es auf der Welt gibt, ist aber natürlich eine "Genehmigung" seitens der BNETZA oder einer anderen zertifizierenden Instanz weder technisch noch juristisch möglich. Daher gäbe es dann niemanden, der überprüft, ob die Webseite X tatsächlich den Bestimmungen nachkommt, und ob nicht z.B. doch Schummeltricks mit mehreren Seitenversionen eingesetzt werden. Z.B. über Google eine Landing-Page ohne Preishinweis beworben, und offiziell käme man mit direktem Browseraufruf auf die "offizielle", wo dann schön brav das Normfenster erscheint. Die Diskussionen und das Theater werden also voraussichtlich auch damit nicht aufhören. Es gibt so ein Normfenster angeblich bereits in Frankreich, angeblich mit guten Erfahrungen (?). Umgehungsmöglichkeiten gibt es jedenfalls. Und mit diesem Normfenster wird nicht an dem zentralen Punkt angesetzt: an der Inkassoinfrastruktur. Abzocke und kein Ende. Was ist zu tun - Antispam Wiki |
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| | # 8 |
| Registriert seit: 15.11.2008
Beiträge: 435
| Das habe ich schon wiederholt beschrieben. S. dazu auch meinen Link im letzten Posting. Es müsste eine Änderung des RDG (Rechtsdienstleistungsgesetzes) her, wo ein genauer Verhaltenskodex definiert würde, an den sich Anwälte und Inkassobüros im Forderungseinzug zu halten hätten. Dieser Kodex könnte sich im wesentlichen z.B. am US-amerikanischen Recht orientieren ("Fair Debt Collection Practices Act"). Dort gibt es z.B. eine Bestimmung, dass ein Inkassierer ("debt-collector") ab Kenntnis der Streitigkeit einer Forderung dem Schuldner nur noch ein abschließendes Schreiben zustellen darf. Dort darf er entweder die Einstellung ("cease") der Forderung oder weitere rechtliche Schritte ankündigen. Danach hat er weitere Drängelschreiben zu unterlassen. Im Falle des Verstoßes kann ihn der Schuldner auf Schadenersatz verklagen (bis 1000 $). In den USA sind auch Sammelklagen möglich (geht in D nicht), eine Sammelklage gegen ein Abzock-Inkassobüro seitens eines bissigen US-Anwalts kann finanziell für den Inkassierer sehr unangenehm werden. Ein nervtötendes "Inkasso-Stalking" mit über 10 Mahnungen trotz bestrittener Forderung, wie in Deutschland möglich und üblich, wäre in den USA verboten und teuer. Im US-Recht gibt es auch eine explizite Bestimmung, wonach ein debt-collector nicht mit einer juristischen Maßnahme drohen darf, die beim gegenwärtigen Verfahrensstand gar nicht umsetzbar wäre. Er darf also z.B. nicht direkt gleich in der ersten Mahnung mit Pfändung etc. drohen. In Deutschland sind solche Drohungen, mit denen rechtsunkundige Verbraucher genötigt und erschreckt werden sollen, leider an der Tagesordnung. Nach deutschem RDG ist das jedenfalls nicht explizit verboten, und weil besonders im deutschen Recht immer wieder nach der folgenreichen Maxime verfahren wird: "was nicht verboten ist, das ist erlaubt...", wird diese Rechtslücke schamlos ausgenutzt. Auch die Staatsanwälte sehen hier (aus nicht nachvollziehbaren Gründen) nicht den Straftatbestand der Nötigung erfüllt. In Deutschland haben Inkassobüros Narrenfreiheit. Die Politik spielt diesbezüglich seit langer Zeit Kasperletheater. Obwohl viele Juristen, darunter der Präsident eines Landgerichts (zuständig für die Aufsicht der Inkassobüros für ein ganzes Bundesland) explizit Änderungen im RDG gefordert haben, ist das Bundesjustizministerium immer noch der Auffassung, dass die Gesetze ausreichen, und nur von den aufsichtführenden Gerichten konsequent umgesetzt werden müssten. Dieses Kasperletheater, was mit uns gespielt wird, wird sich vielleicht dann einmal hinsichtlich einer konstruktiven Initiative ändern, wenn alle Empfänger solcher Mahnbriefe vielleicht einmal allesamt ihre Briefe an das Bundesjustizministerium weiterleiten würden. Anders geht es vielleicht nicht. |
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| | # 9 |
| Helferlein Threadstarter Registriert seit: 27.10.2008
Beiträge: 2.179
| Hi, habe heute ein Antwortschreiben des BMJ auf meine mehrfachen Anfragen erhalten. Zitat (auszugssweise) Vielen Dank für Ihre E-Mail vom 28.12., in der Sie zum wiederholten Male anregen, mit weiteren Massnahmen gegen "Internetabzocker" (wörtlich Internetabzocker muss man sich auf der Zunge zergehen lassen) vorzugehen. Jetzt kommt die Aufzählung der bisher beschlossenen Massnahmen. U.A. das neue Widerrufsrecht, wobei nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Kunde ein Widerrufsrecht bis zu Bezahlung bei Internetverträgen hat, wenn er nicht, wie vorgeschrieben, VOR Vertragsabschluss über sein Widerrufsrecht und die Folgen aufgeklärt wurde. In unseren Fällen also immer. Des weiteren heisst es: Zitat ungekürzt: Die Bundesregierung hat das Thema Kostenfallen im Internet auch in den Verhandlungen zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine "Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher" angesprochen und bemüht sich darum, auf eine EU-weite einheitliche Regelung zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor solchen Kostenfallen hinzuwirken. Darüberhinaus sieht auch der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP für die 17. Legislaturperiode vor, dass gegen "Internetabzocke" mit einem verpflichtenden Bestätigungsfeld vorgegangen werden soll. Weitere Informationen stellt das BMJ unter BMJ | Kostenfallen im Internet für alle Verbraucher/innen zur Verfügung. Vlt. sollte man den Link mal hier irgendwo fest einstellen. Desweiteren rät das BMJ die Verbraucherzentralen und die Wettbewerbszentrale gegen unlauteren Wettbewerb wegen Verstosses gegen das UWG vermehrt einzubinden und dort Anzeigen zu erstatten. Grüsse Klaus |
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| | # 10 | |
| Registriert seit: 20.02.2007
Beiträge: 1.180
| Zitat:
Tibetanische Gebetsmühle dreh: Das Problem liegt völlig woanders Beweisumkehr
__________________ "Das kann doch nicht sein, dass der Bürger, der sich gesetzmäßig verhält, sich wie ein Idiot vorkommen muss." (Roman Herzog) | |
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| | # 11 |
| Helferlein Threadstarter Registriert seit: 27.10.2008
Beiträge: 2.179
| Hi #Arthus, habe den Vorschlag von Goofy aufgegriffen und eine Initiative gegen die Inkassostalker gestartet. Da heisst es: Es muss entweder eine Gesetzesinitiative, oder ein bindender Verhaltenscodex für Inkassobüros und -anwälte geschaffen werden, dass Forderungen für Internetunternehmen aus den Negativlisten der Verbraucherzentralen im VZBV und der Wettbewerbszentrale (alle Unternehmen die dort in der Abmahnung stehen) nicht mehr inkassiert werden dürfen. etc. etc. gleichzeitig muss den Banken, evtl. per Rechtsdekret, erlaubt werden diesen Firmen ein Konto kurzfiristig, also sofort, zu verwehren oder zu kündigen. Was hälst Dju davon? grüsse Klaus PS. Diesmal ohne Weissherbst:saufgela: |
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| | # 12 |
| Registriert seit: 20.02.2007
Beiträge: 1.180
| Den Geldfluss zu be/verhindern wäre der IMHO einzig erfolgversprechende Weg der Nutzlosbranche den Wein zu versauern. Nicht umsonst gibt die VZ Hamburg diesen Ratschlag: Was kann ich tun, um den Betreibern das Handwerk zu legen
__________________ "Das kann doch nicht sein, dass der Bürger, der sich gesetzmäßig verhält, sich wie ein Idiot vorkommen muss." (Roman Herzog) |
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| | # 13 |
| Registriert seit: 15.11.2008
Beiträge: 435
| Die Banken haben bereits jetzt schon ein Kündigungsrecht, wenn die Fortsetzung des Geschäftsverhältnisses wegen der Rufschädigung nicht mehr zumutbar ist. Eine gewisse Mindestkündigungsfrist muss beachtet werden, aber i.d.R. geht das binnen weniger Wochen. Ich glaube nicht, dass ein neues Gesetz hieran etwas ändern würde, wegen des Verhältnismässigkeitgebots ist eine fristlose Kündigung auch eine rechtlich zweischneidige Sache und wird nicht durchsetzbar sein. Die Banken machen auch regen Gebrauch von der Möglichkeit der Kontenkündigung, es müssen halt nur die Beschwerden eintrudeln. Ob eine Änderung des Inkassorechts im Sinne eines Verhaltenskodex politisch durchsetzbar ist, muss natürlich offen bleiben. Unter dem Aspekt des überall in Deutschland herrschenden "Deregulierungswahns" hebt immer dann ein maßloses Geschrei an, wenn vermehrte Kontrollen und Regulierungen des "freien Handels" gefordert werden. Die Schriftsache des Bundestags zum 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes spiegelt genau diese Deregulierungsmentalität wider. Dort ist ausdrücklich die Rede davon, dass es möglichst wenig Einschränkungen gegen Inkassobüros im Sinne berufsrechtlicher Kontrollen zu geben habe, weil dies angeblich europarechtlich gefordert werde. Unberücksichtigt blieb dabei die Tatsache, dass es fast überall im Ausland einen Verhaltenskodex für das Inkasso mit Androhungen empfindlicher Ordnungsgelder gibt. Die Freiheit des Nörgel- und Drohinkassos wird offenbar als Baustein für den freien Handel, für das innovative Marketing am Wirtschaftsstandort Deutschland angesehen. Zulasten des uninformierten Verbrauchers. |
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