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| Helferlein Threadstarter Registriert seit: 27.10.2008
Beiträge: 2.179
| Beim § 312 d Widerrufsrecht und Rückgaberecht wurde der Absatz(3) 2 dahingehend geändert, dass das Widerrufsrecht auch dann innerhalb 14 Tagen ausgeübt werden kann, wenn mit der Leistung bereits begonnen wurde. Ausserdem kam eine Ergänzung hinzu, in der es heisst, dass die Widerrufsfrist erst dann beginnt, wenn die Widerrufsbelehrung und deren Folgen vor Vertragsabschluss in Schriftform (Brief - Mail - Fax) dem Kunden bekanntgegeben wurde. Erfolgt keine Widerrufsbelehrung, kann der Kunde von seinem Widerrufsrecht solange gebrauch machen, bis die Leistung von ihm bezahlt wurde. Wurde nicht auf die Folgen eines Widerrufs hingewiesen (<anteilige>Kostenerstattung) bleibt der Widerruf kostenfrei. |
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| | # 6 |
| Gastposter | Ach so , du meinst bestimmt das hier. Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung in Kraft: Berlin, 4. August 2009 Heute tritt das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft. -----Doppelpost zusammengeführt am 10.8.2009 um 22:58:08----- Ich glaube da sollte man aufpassen unter welchen Bedingungen man einen Vertrag abgeschlossen hat. Muster-Widerrufsbelehrung der BGB-InfoVO Fernabsatz Widerrufsrecht Haustürgeschäfft Ich würde eh keine § verwenden. |
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Richtig.