Änderung der Musterschreiben

Alt 10.08.2009, 19:29   # 1
Kuerasser
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Beiträge: 2.179
Hi,

nachdem das neue Gesetz zum Verbraucherschutz vor Teletubbies und Nutzlosanbieter in Kraft ist müssten die heissgeliebten Musterbriefe umgeschrieben, ergänzt werden. Der von der VZ RLP würde dann evtl. so aussehen:



Brief für Volljährige bei Abo/Internet

Absender: Ort: Datum:

Einschreiben mit Rückschein

Adresse des Anbieters


Unberechtigte Forderung zu: (Aktenzeichen/REchnungsnummer)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben/Ihre Rechnung vom:...................., in dem Sie einen Betrag von ..............€ für die angebliche Inanspruchnahme einer Internet-Seviceleistung verlangen.

Nach meiner Überzeugung habe ich keinen Vertrag mit Ihnen abgeschlossen.
Sollten Sie anderer Meinung sein, so weisen Sie mir bitte nach, wann und wie es zu einer übereinstimmenden Willenserklärung kam, wie sie mich gemäss den " geänderten" gesetzlichen Bestimmungen zum Fernabsatz belehrt haben und mich gemäss § 312e BGB bzw. § 1 der BGB-Info VO informiert haben.

"Darüber hinaus bitte ich um den Nachweis, wann und wie Sie mich über mein seit 4.8.09 geltendes Widerrufsrecht und seine Folgen vor Vertragsabschluss nach Vorschrift aufgeklärt haben.

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, mache ich von meinem uneingeschränkten Widerrufsrecht, für mich kostenfrei, gebrauch."

Vorsorglich fechte ich den angeblich abgeschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Ausserdem erkläre ich auch vorsorglich die Anfechtung wegen eines Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen.

MfG

""So könnte er aussehen der neue Absatz. Damit wäre er den neuen gesetzlichen Gegebenheiten angepasst. Einige Verbraucherzentralen bejahen immernoch den Versand von Musterbriefen, andere eher nicht, doch einige Verneiner machen schon wieder Rückzieher und versenden doch wieder Musterbriefe. Was, wann und wie ein Belästigter reagiert muss jeder selbst wissen. Eine Möglichkeit steht oben.
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Alt 10.08.2009, 21:08   # 2
immorb
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Zitat:
Zitat von Kuerasser Beitrag anzeigen
[..]
"Darüber hinaus bitte ich um den Nachweis, wann und wie Sie mich über mein seit 4.8.09 geltendes Widerrufsrecht und seine Folgen vor Vertragsabschluss nach Vorschrift aufgeklärt haben.
[...]
Richtig.
Wenn ich mich z.B. im Januar 2009 irgendwo angemeldet habe,dann mussten die mich nach dem "neuen" Gesetz belehren?

Und wenn jetzt das Gesetz im Bezug auf das Widerrufs- und Rückgaberecht geändert wird,was ja zum zum 11. Juni 2010 passieren wird,muss man dann jetzt schon nach dem "zukünftigem" Gesetz belehren??

m.f.G.
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Alt 10.08.2009, 21:37   # 3
Kuerasser
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Hi Immorb

habe mich da leider etwas miss(t)verständlich ausgedrückt.

Der Musterbrief gilt natürlich nur für die "angeblichen und irrtümlichen Anmeldungen" nach dem 4.8.09

Sorry
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Alt 10.08.2009, 21:51   # 4
schnippewippe
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Internetrecht - neue-widerrufsbelehrung-gesetz

nach dem 4.8.09
Was hat sich denn da geändert.?
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Alt 10.08.2009, 22:23   # 5
Kuerasser
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Beim § 312 d Widerrufsrecht und Rückgaberecht wurde der Absatz(3) 2 dahingehend geändert, dass das Widerrufsrecht auch dann innerhalb 14 Tagen ausgeübt werden kann, wenn mit der Leistung bereits begonnen wurde. Ausserdem kam eine Ergänzung hinzu, in der es heisst, dass die Widerrufsfrist erst dann beginnt, wenn die Widerrufsbelehrung und deren Folgen vor Vertragsabschluss in Schriftform (Brief - Mail - Fax) dem Kunden bekanntgegeben wurde. Erfolgt keine Widerrufsbelehrung, kann der Kunde von seinem Widerrufsrecht solange gebrauch machen, bis die Leistung von ihm bezahlt wurde. Wurde nicht auf die Folgen eines Widerrufs hingewiesen (<anteilige>Kostenerstattung) bleibt der Widerruf kostenfrei.
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Alt 10.08.2009, 22:33   # 6
schnippewippe
Gastposter
 
Ach so , du meinst bestimmt das hier.

Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung in Kraft:

Berlin, 4. August 2009
Heute tritt das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft.

-----Doppelpost zusammengeführt am 10.8.2009 um 22:58:08-----

Ich glaube da sollte man aufpassen unter welchen Bedingungen man einen Vertrag abgeschlossen hat.
Muster-Widerrufsbelehrung der BGB-InfoVO Fernabsatz Widerrufsrecht

Haustürgeschäfft

Ich würde eh keine § verwenden.
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Alt 28.05.2012, 17:57 # --
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