Berufs-Wahl, reingefallen

Alt 24.10.2008, 22:07   # 1
00snoopy
 
Registriert seit: 24.10.2008
Beiträge: 18
hallo erstmal,

ich glaube, ich muß mich ziemlich weit hinten anstellen. aber auch mir ist es passiert. auf der suche nach dem idealen beruf bin ich leider letzten sonntag auf obiger seite hängen geblieben.

nach ausfüllen des anmelde-formulars und durch bestätigen des lesens der agb habe ich meinen aktivierungslink bekommen. da auch in dieser mail die agb als anlage beigefügt waren, habe ich diese nun leider zu spät ausführlich gelesen und bin somit auf die kostenpflicht getroffen.

ich habe dann sofort widerrufen, mit dem hinweis, dass ich erst in der agb von der kostenpflicht erfahren habe und auch den aktivierungs-link nicht betätigt habe. nun habe ich heute eine email bekommen, in der ich auf die kostenpflicht hingewiesen wurde, da ich ja bestätigt habe, dass ich die agb gelesen habe. ich habe in meinem widerruf leider versäumt, dass ich erst beim lesen der aktivierungsmail die agb gelesen habe. aber wenn ich in diversen forenbeiträgen richtig gelesen habe, spielt das hoffentlich keine so große rolle, da diese herren sowieso auf mein geld aus sind.

ich habe bisher noch keine schriftliche rechnung bekommen, das dürfte aber nicht mehr lange dauern.

meine frage ist eigentlich nur: kann man mir aus meiner vielleicht unverständlichen formulierung einen strick drehen? oder kann ich mich den vielen forum-mitgliedern anschließen und sagen: ich zahle mit recht nicht?

für antworten bedanke ich mich schon im voraus, und wünsche allen mitgliedern ein schönes wochenende ohne mahnungen und schwierigkeiten.

gruß
00snoopy
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Alt 24.10.2008, 22:46   # 2
schnippewippe
Gastposter
 
Lese dir mal die Link hier durch. Klicke da auch auf die Links im Text.
http://www.verbraucherrechtliches.de...ve-ltd/?cp=all

http://www.vampir-mafia.de/job1a.html

berufs-wahl.com wurde abgezockt, hat jemand lösung?

http://www.computerbild.de/artikel/c...o_1968994.html

Ich glaube hier findest du die Antwort.
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Alt 24.10.2008, 23:10   # 3
00snoopy
Threadstarter
 
Registriert seit: 24.10.2008
Beiträge: 18
hallo,

erstmal danke für die schnelle antwort. sobald ich eine rechnung bekomme, werde ich so einen musterbrief einsetzen.
meine frage bezieht sich aber mein eingeständnis, dass ich die agb gelesen habe. zwar erst mit erhalt der aktivierungsmail, aber trotzdem. können die mir daraus einen strick drehen?

gruß
snoopy
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Alt 25.10.2008, 00:09   # 4
schnippewippe
Gastposter
 
Bei der Seite die ich habe und die hier in einen Link abgebildet ist ,kann man sich nicht mehr anmelden.
Aber es wird ja wohl , genauso wie auf allen anderen Seiten im Internet sein ?
Man kann sich nicht ohne Bestätigung , das man die AGB gelesen hat ,anmelden.
Somit haben das auch alle bestätigt.
Damit ergibt sich daraus doch auch die Antwort auf deine Frage .
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Alt 25.10.2008, 08:13   # 5
pittiplatsch
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Benutzerbild von pittiplatsch
 
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Beiträge: 3.561
Zitat:
Zitat von 00snoopy Beitrag anzeigen
hallo,

erstmal danke für die schnelle antwort. sobald ich eine rechnung bekomme, werde ich so einen musterbrief einsetzen.
meine frage bezieht sich aber mein eingeständnis, dass ich die agb gelesen habe. zwar erst mit erhalt der aktivierungsmail, aber trotzdem. können die mir daraus einen strick drehen?

gruß
snoopy
In den AGB der bekannten Anbieter finde ich diesen kleinen Passus:
Zitat:
BESONDERE HINWEISE

Ihr Widerrufsrecht bezüglich der Dienstleistung erlischt vorzeitig,
wenn die Online Service Ltd. mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.


Zu Gunsten des Nutzers wird von einem Erhalt dieser Belehrung dann ausgegangen,
wenn dem Nutzer dieser Text zusammen mit der die Vertragsannahme erklärenden Email des Betreibers übermittelt worden ist.
:idea: Wie ich den Anbieter kenne, wird er darauf bestehen, dass bereits mit der Aktivierung des Kundenkontos der Vertrag zustande gekommen ist.

Grundsatzfrage jetzt: Hast DU Dich mit der zugesandten Kennung und dem Passwort auf der Seite eingeloggt?
Wenn ja - dann ggf. Anfechtung wegen Irrtums ( benutzen)
wenn nein - Widerrufsrecht nutzen. (ebenfalls benutzen)
[was Du ja offenbar schon gemacht hast]

Zu Deiner konkreten Frage mit dem Strick wegen der vorzeitigen Einlassung:
- siehe Zitat oben! -
Zitat:
Zu Gunsten des Nutzers wird von einem Erhalt dieser Belehrung dann ausgegangen,
wenn dem Nutzer dieser Text zusammen mit der die Vertragsannahme erklärenden Email des Betreibers übermittelt worden ist.
Dann lege doch genau diesen Punkt zu Deinen Gunsten aus!
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Alt 25.10.2008, 10:17   # 6
immorb
Gastposter
 
Zitat:
Zitat von 00snoopy Beitrag anzeigen
hallo erstmal,

ich glaube, ich muß mich ziemlich weit hinten anstellen. aber auch mir ist es passiert. auf der suche nach dem idealen beruf bin ich leider letzten sonntag auf obiger seite hängen geblieben.
[..]
gruß
00snoopy
Vermutlich meinst die ***.com-Seite.Diese ist immer noch aktiv,"übliche" Anmeldung mittels Anmeldeformular nicht möglich.
Zitat:
Zitat von pittiplatsch
Grundsatzfrage jetzt: Hast DU Dich mit der zugesandten Kennung und dem Passwort auf der Seite eingeloggt?
Wie hast du dich dort angemeldet?

Kleiner Hinweis;
Zitat:
Zitat von Anbieter/AGB/Widerrufsrecht
[..]
Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.
Ich bin der Überzeugung das diese Formulierung strittig ist.
Nach der Rechtsansicht des Kammergerichtes Berlin soll diese Belehrung im Internet so lauten:
"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung."

Strittig:
Zwei Gerichte,zwei Urteile:
>> internetrecht-rostock/ Wer ist klüger, als der Gesetzgeber?

m.f.G.
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Alt 25.10.2008, 12:37   # 7
00snoopy
Threadstarter
 
Registriert seit: 24.10.2008
Beiträge: 18
hallo,

es ist immer wieder erstaunlich, wieviele leidensgenossen mit diesem thema zu kämpfen haben.

also nochmal zur anmeldung. ich habe namen und daten eingegeben, dann ist die gleiche seite nochmal zur bestätigung gekommen worin auch der hinweis mit der agb war. nachdem ich auch diese bestätigt habe, kam der hinweis, dass ich eine mail mit dem aktivierungslink bekommen habe.
nachdem ich die mail erhielt, habe ich die agb in dieser mail gelesen. erst dann habe ich erkannt, dass die sache kostenpflichtig war. ich habe der firma dann umgehend folgende mail geschickt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie ich in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen habe, ist der Berufswahl-Test nicht kostenlos.
Hiermit mache ich von meinem Widerrufsrecht gebrauch und trete von dem Vertrag zurück.
Da ich meine Aktivierungsmail nicht aktiviert habe, gehe ich davon aus, dass hiermit die Sache für mich erledigt ist.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir eine Kurze Bestätigung senden würden, dass der Vertrag hinfällig ist.

am montag, also tags darauf dann noch folgende mail:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mir war nicht bewusst, dass ich durch Drücken des "Test Starten"- Button einen Vertrag mit Ihnen abgeschlossen habe.
Daher widerrufe ich noch einmal diesen "Vertrag" ausdrücklich mit dieser Email.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Bestätigung, dass dieser sogenannte Vertrag hiermit nichtig ist.

ich werde jetzt noch ein paar tage auf die rechnung warten. wenn sie bis mittwoch noch nicht eingetroffen ist, schicke ich auf jeden fall noch einen widerruf per einschreiben an die firma, damit müsste das nötigste erledigt worden sein.

ich schätze, dass ich noch länger mit dieser firma zu tun habe.

nochmal vielen dank für die vielen antworten und noch einen schönen tag.

gruß
00snoopy
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Alt 25.10.2008, 13:55   # 8
DunkelSchwarz
 
Registriert seit: 18.03.2006
Beiträge: 1.332
Ich weiss nicht, warum ihr euch derart viele Gedanken um diese Ab**cke macht.
Da gibts bereits ein Gerichtsurteil dazu:
http://www.verbraucherrechtliches.de...e-service-ltd/
Ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber ich gehe davon aus, dass es noch Rechtskraft erlangen wird.
Zitat:
Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gestern berichtete, hat er ein weiteres Urteil gegen eine Betreiberin von Internetvertragsfallen erwirkt. Das LG Hanau entschied, dass auf den von der Online Service Ltd. betriebenen Seiten lebenstest.de, iqfieber.de, berufs-wahl.de und online-flirten.de nur unzureichend über den Preis informiert wird (Urt. v. 07.12.2007, Az. 9 O 870/07, nicht rechtskräftig).
-----Doppelpost zusammengeführt am 25.10.2008 um 13:55:38-----

Das Urteil ist ja bereits rechtskräftig:
Zitat:
Online Service Ltd., GBR
w*w.berufs-wahl.de
Auf der Seite w*w.lebenstest.de wurde unter dem Aufmacher „Wie alt werden Sie?“ für einen Lebenserwartungstest geworben. Auf der Seite w*w.berufs-wahl.de wurde unter dem Aufmacher „Welcher Beruf ist der richtige für Sie?“ für Tipps und Infos zur richtigen Berufswahl geworben. Auf der Seite w*w.iq-fieber.de wurde unter dem Aufmacher „Wie schlau bist Du?“ für einen IQ-Test geworben. Auf der Seite w*w.online-flirten.de wurde unter dem Aufmacher „Dating, Flirten, Freunde finden“ für ein online Flirt-Portal geworben.

Auf der Anmeldeseite der jeweiligen Website wurde der Nutzer, um die angebotene Leistung in Anspruch nehmen zu können, sowie zur Teilnahme an einem mit der Anmeldung verbundenen Gewinnspiel, zur Eintragung persönlicher Daten in die Eingabemaske veranlasst. Es wurde dabei der Eindruck erweckt, die Angabe der persönlichen Daten sei lediglich dazu erforderlich, um sich als Teilnehmer zu registrieren. Ein Hinweis darauf, dass der Preis für die Teilnahme jeweils einmalig 59 Euro (auf der Seite www.online-flirten.de gar 79 Euro) inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, beträgt, fand sich auf der Anmeldeseite erst nach dem Scrollen zum Seitenende am Ende einer Fußnote unter dem Anmeldebutton.
Stand: Gerichtlich abgeschlossen: Rechtskräftiges Unterlassungsurteil des Landgerichts Hanau gegen Online Service Ltd. sowie deren Director.
http://www.vzbv.de/mediapics/kostenf...ernet_2008.pdf
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Alt 25.10.2008, 14:41   # 9
00snoopy
Threadstarter
 
Registriert seit: 24.10.2008
Beiträge: 18
hallo,

ich habe gerade die seite der verbraucherzentrale gelesen. darin wird auch die abgemahnte berufs-wahl seite aufgelistet.
interessanterweise ist die seite, auf die ich reingefallen bin, vom inhalt zwar identisch, von der aufmachung her aber ein klein wenig anders gestaltet.

gruß
00snoopy

-----Doppelpost zusammengeführt am 25.10.2008 um 14:41:05-----

hallo,

noch eine frage: wie reagiert denn der betreiber dieser seite, wenn man widerrufte indem man solche gerichtsurteile vorlegt. reagiert dieser dann noch verstärkt mit mahnungen oder drohungen. ich kann mir nicht vorstellen, dass dieser dadurch recht beeindruckt wird.

gruß
00snoopy
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Alt 25.10.2008, 14:51   # 10
schnippewippe
Gastposter
 
Die sind von nichts beeindruckt.

Die Seite von der Verbraucherzentrale hatte ich auch erwischt. Da kam ich aber nicht weiter. Da kam auch immer das hier.
" Derzeit ist eine Anmeldung leider nicht möglich .."

Danke für den Link. Jetzt kann ich es mir wenigstens ansehen.
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Alt 26.10.2008, 17:02   # 11
00snoopy
Threadstarter
 
Registriert seit: 24.10.2008
Beiträge: 18
hallo,

erstmal ein großes dankeschön an alle hier im forum, vor allem aber an schnippewippe.

wie ich weiter vorgehen werde, weiß ich jetzt. aber soll ich die rechnung abwarten, die mir die firma am freitag schon in aussicht gestellt hat, oder den widerruf gleich per einschreiben abschicken.

gruß
00snoopy
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Alt 26.10.2008, 17:15   # 12
schnippewippe
Gastposter
 
Da gehen hier die Meinungen auseinander.
Wenn die eh meine Daten haben , würde ich es per Einschreiben mit Rückantwort schicken.
Ich will ja im Ernstfall ( an den ich aber nicht glaube ) abgesichert sein.
Man kann ja nie wissen. Sicher ist sicher.
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Alt 27.10.2008, 09:26   # 13
00snoopy
Threadstarter
 
Registriert seit: 24.10.2008
Beiträge: 18
hallo nochmal,

noch eine letzte frage (wieder mal, sorry): ist es besser, den widerruf als "normales einschreiben" oder als ein "einschreiben mit rückantwort" zu senden?

gruß
00snoopy
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Alt 27.10.2008, 09:47   # 14
schiene1003
Ehemaliger Moderator
 
Benutzerbild von schiene1003
 
Registriert seit: 06.09.2006
Beiträge: 1.049
Zitat:
Zitat von 00snoopy Beitrag anzeigen
hallo nochmal,

noch eine letzte frage (wieder mal, sorry): ist es besser, den widerruf als "normales einschreiben" oder als ein "einschreiben mit rückantwort" zu senden?

gruß
00snoopy

Die Antwort auf deine letzte Frage hat dir schnippewippe doch schon gegeben, bevor du die Frage gestellt hast
Lies mal den Beitrag von schnippewippe über deinem letzten Posting
  Mit Zitat antworten
Alt 27.10.2008, 09:54   # 15
00snoopy
Threadstarter
 
Registriert seit: 24.10.2008
Beiträge: 18
hallo,

entschuldigung, ich habs zwar gelesen, aber ich konnte auch schon mal lesen, dass der empfänger verweigern kann. auf der anderen seite sollte man wichtige dokumente immer mit rückantwort versenden. so werde ich es auch halten.

gruß
00snoopy
  Mit Zitat antworten
Alt 27.10.2008, 09:55   # 16
sn00py603
Gastposter
 
du warst schneller schiene1003, das gleiche wollte ich ihm auch schreiben.

@00snoopy: Grundsätzlich: Wenn es um irgendwelche Kündigungen oder wichtige Schreiben geht, ist ein Einschreiben mit Rückschein immer das Beste. Du erhälst mit dem Rückschein die Bestätigung, das diese Sendung dort angekommen ist. Das ist in vielen Fällen wichtig, um Termine und Verbindlichkeiten einhalten zu können. Kann ja sein, das der Empfänger behauptet, er habe nie ein einfaches Einschreiben oder einen eifachen Brief bekommen.
  Mit Zitat antworten
Alt 27.10.2008, 10:45   # 17
immorb
Gastposter
 
Zitat:
Zitat von 00snoopy Beitrag anzeigen
hallo,

[..] aber ich konnte auch schon mal lesen, dass der empfänger verweigern kann. auf der anderen seite sollte man wichtige dokumente immer mit rückantwort versenden. so werde ich es auch halten.

gruß
00snoopy
Nicht nur das.
Der Empfänger kann auch behaupten,"der Umschlag" war leer.
Aus dem Grund,das Schreiben unter Zeugen in den Umschlag stecken und versenden.

Allgemein:
Zitat:
Es ist daher dringend zu empfehlen, rechtlich wichtige Willenserklärungen nach § 132 BGB über den Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Diese Methode ist die einzige Möglichkeit, den Zugang einer Willenserklärung beim Empfänger sicher, zuverlässig und dauerhaft beweisen zu können.
Quelle:>> Die sichere Zustellung von Willenserklärungen
m.f.G.
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Alt 29.10.2008, 11:49   # 18
00snoopy
Threadstarter
 
Registriert seit: 24.10.2008
Beiträge: 18
hallo,

ich habe jetzt den musterbrief per einschreiben mit rückschein verschickt. bin ja gespannt, ob die den auch annehmen. auf jeden fall habe ich jetzt erstmal die nase voll und werde das ganze ein wenig verdrängen. lange wirds ja nicht dauern, bis eine rechnung kommt.

nochmal danke an das ganze forum! ich melde mich dann wieder, wenn ich was von der ehrenwerten firma erhalte.

gruß
00snoopy
  Mit Zitat antworten
Alt 24.11.2008, 09:35   # 19
00snoopy
Threadstarter
 
Registriert seit: 24.10.2008
Beiträge: 18
hallo an alle,

es ist jetzt ca. 4 wochen her, dass ich das ganze per einschreiben mit rückschein widerrufen habe. ich habe auch den zettel der post erhalten, dass der widerruf angekommen ist.

von der firma selbst habe ich noch nichts gehört. wie lange dauert es in der regel, bis eine rechnung ankommt? ich kann mir nicht vorstellen, dass diese herren so schnell aufgeben. aber bis auf die mail mit dem hinweis, dass eine rechnung erstellt wird, ist bisher nichts gekommen.

gruß
00snoopy
  Mit Zitat antworten
Alt 24.11.2008, 10:51   # 20
immorb
Gastposter
 
Zitat:
Zitat von 00snoopy Beitrag anzeigen
[...]
wie lange dauert es in der regel, bis eine rechnung ankommt?
[...]
gruß
00snoopy
Eine Frist zur Rechnungsstellung oder ein Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung gibt es nicht.
Eine Rechnung dient in diesem Fall höchstens zur Belegung einer Gläubigerforderung.
Soll heissen, ohne Rechnung keine Mahnung.

m.f.G.
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Alt 28.05.2012, 17:49 # --
News Flash
 
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