| | # 162 | ||
| Gastposter | weitere Mahnungen und die üblichen Drohungen. Zitat:
Zitat:
Auch wenn man mit Einschreiben widersprochen hat,die Mahnungen kommen weiterhin. m.f.G. | ||
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| | # 166 |
| Registriert seit: 18.01.2009
Beiträge: 4
| Also ich bin gerade auch etwas verwirrt... Ein Mal heißt es, dass es nie zu Urteilen kommen würde, weil sie da sowieso immer verlieren würde und dann kommt plötzlich wieder das Gegenteil?! So wie ich das jetzt schon öfters gelesen habe (sowohl hier in diesem Forum, als auch auf anderen Seiten) arbeiten Firmen wie diese hier in einer Grauzone und würden dadurch, dass sie das mit dem Abo usw. nicht ganz genau angeben vor Gericht nie Recht bekommen?! Also was stimmt denn jetzt????! |
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| | # 167 |
| Registriert seit: 10.04.2008
Beiträge: 13
| Tja, hier verunsichern leider auch langjährige Mitglieder mit beachtlicher Anzahl Postings die Betroffenen. Ich habe mir mal die Mühe gemacht und die Urteilssammlung des Herrn O.T. aus OS etwas durchgearbeitet. Die Ausbeute dort ist eher dürftig, auch wenn es für rechtsunkundige Bürger doch gefährlich aussieht. Die Staatsanwaltschaften sehen die "Tätigkeiten" der Nutzlosbranche fast einstimmig nicht als Betrug an. Somit darf ein Nutzlosanbieter oder deren Rechtsanwalt folglich auch nicht als ******** bezeichnet werden. Somit ist die imposante Sammlung dort eher heisse Luft. Dann waren dort einige Urteile, welche die Kosten bei anwaltlicher Hilfe für die Betroffenen für nicht umlagefähig hielten. Auch nix besonderes. Wenn man einen Anwalt beauftragt, die Forderung eines Nutzlosanbieters abzuschmettern, macht man sowas auf eigene Kosten. Als nächstes kamen Urteile, wo Betroffene einer Ratenzahlung zugestimmt haben. Dieses kommt einer Anerkennung der (sinnlosen) Forderung gleich. Und natürlich Anerkenntnisurteile, wo Betroffene auch nach einem Mahnbescheid / Vollstreckungsbescheid nicht reagiert haben. Wobei man sowas auch prima inszenieren kann *hüstel*. Also bleibt als Fazit übrig: Betroffener sollte besser erst bei einem Mahnbescheid / Vollstreckungsbescheid aktiv werden. Jeder vorherige Schriftwechsel mit dem Anbieter kann die Position der Betroffenen eher verschlechtern. Viele Grüße, grumpfel |
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| | # 169 | ||||
| Gastposter | Zitat:
Eine etwas ausführliche Erklärung zu diesen Urteilen findest du hier>> 12.1.2007 Urteilskollektion Zitat:
Nachtrag: Zitat:
Ich habe z.B. hier>> Zitat:
m.f.G. | ||||
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| | # 170 |
| Registriert seit: 18.01.2009
Beiträge: 4
| Ok, danke für die Seite! Jetzt macht das ganze schon etwas mehr Sinn... Aber was genau meinst Du mit falsch verhalten? Wenn man z. B. gar nicht darauf reagiert oder sich auf Ratenzahlungen einlässt und diese dann nicht zahlt? Also eben genau diese Fälle, die bei der Trophäensammlung des Olaf T. genannt sind? |
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| | # 171 | |
| Gastposter | Zitat:
der Betreiber ( Gläubiger ) kann nach ausbleiben der Zahlung und wenn klar ist, dass eh nicht gezahlt wird , sofort klagen. Er braucht keinen Mahnbescheid zu schicken. Ein Mahnbescheid ist doch nur dann gut, wenn man davon ausgehen kann, dass der säumige Kunde dann auch zahlt. Mahnverfahren Klage Kostengünstiger Effektiver Anwalt | |
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| | # 172 |
| Registriert seit: 17.03.2007
Beiträge: 59
| Grumpfel liegt genau richtig. Ich will mal versuchen, das, was er vornehm mit "hüstel" umschrieben hat, abstrakt zu beschreiben. Wenn man in eigentlich aussichtslosen Vollstreckungssachen unterwegs ist, ist ein obsiegendes Urteil überaus wertvoll. Wie bekommt man ein solches Urteil? Ganz einfach, man sucht sich einen Partner, der mitspielt. Gegen die Zusage alle Kosten zu erstatten und den gleichen Betrag noch einmal drauf zu legen, wird sich das doch machen lassen oder man bittet gegen Kostenersatz um einen Freundschaftsdienst. Dann wird fleißig geklagt. Der Partner verteidigt sich kreuz dämlich und krotten schlecht, schwallt rum, aber immer neben der Sache. Das geht übrigens einfach. Dann muss der Amtsrichter nach der Logik eines Zivilprozesses den Beklagten verurteilen. Schon ist das Urteil für die Abschreck-Sammlung in der Welt. Also, wenn man die Vorgeschichte und die gewechselten Schriftsätze nicht kennt, sagen die Urteil nichts zur Rechtmäßigkeit eines Anspruchs aus. Schnippewippe, weshalb einige Verbraucherzentralen zu Brieffreundschaften raten, erschließt sich mir auch nicht. Aus rechtlichen Gründen sind solche Briefwechsel nicht nötig. Ich erkläre mir das so, dass die VBZn dies aus prozess-psychologischen Gründen tun. Der Beklagte fühlt sich besser und man kann in einem späteren Prozess, wenn er denn folgen sollte, etwas Stimmung gegen den Kläger machen, weil ihm alles bereits bekannt war. Damit nimmt man den Amtsrichter etwas für sich ein, weil der nun dem Kläger in einem Urteil alles noch einmal erklären muss. Das ist alles. Deshalb würde ich eine Brieffreundschaft nur dann in Erwägung ziehen, wenn der Nutzlosanbieter bereits meinen Namen und meine Anschrift kennt. Dann einmal kurz der Forderung widersprechen und Ende. |
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| | # 173 | ||
| Gastposter | @ Jurist Bist du auch ein Jurist. Schade das wir hier keinen haben. Zitat:
Wer seine richtigen Daten angegeben hat und was mit der Post bekommt sollte sich einmal richtig wehren. Zitat:
Der Kunde hat seine richtigen Daten angegeben und ich verklage ihn. Der Kunde hat angegeben das er die AGB gelesen hat. Also hat er das mit den Preis gelesen. Er schliesst aber trotzdem den Vertrag mit mir ab. Er bekommt von mir eine Rechnung. -- er reagiert nicht Er bekommt eine Mahnung von mir und dann auch noch von meinen Anwalt--er reagiert wieder nicht. Er wartet auf einen Mahnbescheid. Ich schicke aber keinen! Ich reiche Klage ein. Warum sollte ich einen Mahnbescheid schicken, mir ist doch klar , dass der Kunde auch dann nicht zahlt. Da er mir nicht mitgeteilt hat, dass er den Vertrag gar nicht wollte , besteht für mich ja der Vertrag. Hellsehen kann ich nicht. Hätte ich es gewusst, hätte ich auch keine Mahnungen per Anwalt geschickt und auch keine Klage eingereicht. Bei uns muss ja jeder Fall für sich verhandelt werden. Wer bleibt am Ende auf diese unnötigen Kosten sitzen. Ich gehe davon aus, dass es am Kunden hängen bleibt. Selbst wenn er den Prozess gewinnt. Ich gehe bei meinen Post nicht davon aus, es kann ja nichts passieren ist ja eh alles nur............ Man will ja ganz abgesichert sein. | ||
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| | # 174 |
| Registriert seit: 19.01.2009
Beiträge: 4
| Hallo! Ich bin hier Neu und mich hat es auch erwischt. Meine 10 Jährige Tochter hat in meinem Namen das gemacht und ich habe denen jetzt einen Brief mit Einschreiben und Rückschein geschickt und denen erklärt das es ein 10 Jähriges kind unter meinem Namen gemacht hat. Ich bin mal gespannt.Ich werde nix bezahlen. ![]() |
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| | # 175 | |
| Registriert seit: 17.03.2007
Beiträge: 59
| Zitat:
Arbeitsprobe gefällig? Das ist schon etwas her, aber so "durfte" ich mich in das Recht der neuen Medien einarbeiten. Ich habe Dir das Inhaltsverzeichnis verlinkt. Mit einem Dialer fing alles an .... | |
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| | # 176 | |
| Gastposter | Zitat:
Schade , dass du mir meine andere Frage nicht beantwortet hast. Diese Frage beschäftigt mich nämlich schon die ganze Zeit. | |
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| | # 177 | |
| Registriert seit: 17.03.2007
Beiträge: 59
| Zitat:
Also beim Massengeschäft empfiehlt sich der Mahnbescheid; er kostet nur so etwas über 23 - ich bitte um Nachsicht ich bin schon ganz lange nicht mehr als Rechtsanwalt tätig, sonder anderweitig mit Recht beschäftigt und habe deshalb die aktuellen Gebühren nicht immer präsent. Wenn der Kunde nicht reagiert, kann ein Vollstreckungsbescheid erwirkt werden, der wie ein Urteil wirkt. In dem VB sind neben der Hauptforderung auch die Kosten des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens drin. Legt der Kunde gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, muss das Verfahren in das sog. streitige Verfahren übergeleitet werden, also eine ganz normale Klageschrift eingereicht werden, aber zuvor müssen die 23 auf die Höhe des Gerichtskostenvorschusses gebracht werden. Das sind bei einem Streitwert bis 300 rund 70. Ohne diesen Kostenvorschuss fasst das Gericht die Akten nicht an. Wird der Beklagte verurteilt, dann zahlt er neben der Hauptforderung auch die Gerichtskosten und die Kosten des klagenden Anwalts. Das war die Theorie. In der Praxis wird der Nutzlosanbieter abwägen müssen, ob er es beim Mahnbescheid mit 23 bewenden lässt. Denn er hat das maximale Erschreckungspotenzial erreicht, eine Klage schreckt auch nicht mehr. Er kann darüber entscheiden, ob er weiter machen will oder nicht. Es dürfte äusserst selten sein, dass der Mahnbescheidempfänger ist streitige Verfahren geht, was er kann, wenn er will, wobei dies dem oben genannten Rechtsanwalt passiert wäre, wenn er bei meinem Sohn weiter gemacht hätte. Ich habe auf den Mahnbescheid nur gewartet. Das Problem für den Nutzlos-Anbieter ist, dass ein Prozess für ihn eigentlich nicht zu gewinnen ist, wenn ihm etwa diese Argumentation entgegen gehalten wird. Dann hat er aber das gleiche Problem mit anderen Vorzeichen. Dann gibt es Urteilssammlungen, die ihm weh tun. So ich hoffe Deine Frage ausreichend beantwortet zu haben, andernfalls bitte präzisieren. | |
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| | # 178 |
| Gastposter | Hmmmm. Eigentlich hatte ich geschrieben , dass ich keinen Mahnbescheid schicke. Ich habe dafür gleich die Klage eingereicht. Der Kunde hat auf nichts reagiert und bekommt nun die Klage vom Gericht. Sollte der Kunde jetzt den Prozess wegen der Aufmachung der Seite gewinnen, bleibt er meiner Meinung nach auf die Kosten die durch sein Schweigen entstanden sind sitzen. Er hat mich nicht davon unterrichtet , dass es für ihn keinen Vertrag gibt. Er hat mich im festen Glauben gelassen, dass der Vertrag besteht. Wer bleibt auf die Kosten die durch das Schweigen des Kunden entstanden sind sitzen. |
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| | # 179 | |
| Registriert seit: 17.03.2007
Beiträge: 59
| Zitat:
Ich kann schweigen bis es ernst wird. Es gibt keine Pflicht Dich darüber aufzuklären, dass ich davon ausgehe, dass kein Vertrag vorliegt. Pech gehabt. Deine Vertragsverhältnisse musst Du schon selber realistisch beurteilen. Ernst wird es dann , wenn der Mahnbescheid oder die Klage kommt. | |
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| | # 180 | |
| Registriert seit: 20.02.2007
Beiträge: 1.180
| Zitat:
und alle vier endeten mit desaströsem Ausgang für die Nutzlosanbieter. Die Chance auf auf einen Sechser mit Zusatzzahl ist also bedeutend größer als ein erfolgreicher Prozess der Nutzlosanbieter. Was ist der Grund für die übergroße Besorgnis? | |
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