| | # 142 | |
| Registriert seit: 20.02.2007
Beiträge: 1.180
| Zitat:
und ohne jede anwaltliche Hilfe zurückgepfiffen werden Das Risiko trägt die Bank. Die Rücklastschriftgebühren werden dabei dem Selbstbediener "aufs Auge" gedrückt.
__________________ "Das kann doch nicht sein, dass der Bürger, der sich gesetzmäßig verhält, sich wie ein Idiot vorkommen muss." (Roman Herzog) | |
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| | # 144 | |
| Flüchtling Registriert seit: 04.05.2011 Ort: Im Norden Eisscholle Nr.11
Beiträge: 795
| Zitat:
Beim alten nationalen Lastschriftferfahren gibt es bei nichtgenehmigten Lastschriften überhaubt keine Frist. Leitsatz: 1. Die Möglichkeit des Schuldners zum Widerspruch gegen Belastungen seines Kontos auf Grund Einzugsermächtigungslastschriften ist nicht befristet und endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle. 2. Eine Genehmigung solcher Belastungen kann nach den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen nicht in einem Schweigen auf einen Rechnungsabschluss gesehen werden. Quelle: Lexitus.com/ BGH, Urteil vom 6. 6. 2000 - XI ZR 258/ 99 Ps. 6-Wochenfrist. Diese beginnt nicht bei der Abbuchung,sondern erst nach Rechnungsabschluss.Je nach Bank ist dies 1 oder 3 Monate. Da ich nicht Vertragspartner bei diesem Abkommen bin, gilt die Frist für doch eigentlich nicht. m.f.G.
__________________ Haltet eure Kinder in Ehren,denn sie suchen euer Altersheim aus. | |
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| | # 145 | |
| Registriert seit: 20.02.2007
Beiträge: 1.180
| Zitat:
13 Monate dürften eh bei den hier anstehenden Problemen in 99,...% der Fälle ausreichen PS: Egal welches Verfahren oder welche Frist: für eine Rücklastschrift benötigt man keinen Anwalt...
__________________ "Das kann doch nicht sein, dass der Bürger, der sich gesetzmäßig verhält, sich wie ein Idiot vorkommen muss." (Roman Herzog) | |
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| | # 147 |
| Registriert seit: 20.02.2007
Beiträge: 1.180
| Das 6 Wochen Märchen war wie Immorb erläutert hat, ab dem BGH Urteil im Jahr 2000 schon Blödsinn. In den 11 Jahren hatten/haben es viele Banker nicht begriffen oder wollten/wollen es nicht begreifen und oft genug muß man heute noch solchen Mitarbeitern Druck machen. Dazu braucht man aber dennoch keinen Anwalt
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| | # 148 | |
| Flüchtling Registriert seit: 04.05.2011 Ort: Im Norden Eisscholle Nr.11
Beiträge: 795
| Zitat:
Ich denke nicht das das SEPA-Verfahren allgemein eingesetzt wird. Da hier die schriftliche Einwilligung vorliegen muss. Die Angaben auf dem Formular müssen bei jedem Lastschrifteinzug mit übermittelt werden. Außerdem müssen auf dem Formular die IBAN-,Und BIC-Nummer vermeldet sein. Nur die Kontonummer reicht nicht mehr. m.f.G.
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| | # 149 | |
| Registriert seit: 20.02.2007
Beiträge: 1.180
| Hat mich nicht losgelassen https://www.ksk-koeln.de/leistungen/...schriften.aspx Zitat:
Damit wäre eine unerlaubte klassische Lastschrift nach wie vor unbegrenzt rückbuchbar. Aus den vielen Meldungen über unerlaubte Abbuchungen geht so gut wie nie hervor ob es "klassische" oder SEPA Lastschriften waren/sind Wenn die Abzocker "clever" sind, setzen sie dennoch SEPA ein, um die Rückgabefrist auf 13 Monate zu "verkürzen", denn soweit ich das verstehe , bedarf das nicht der Einwilligung des Konteninhabers.
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| | # 150 |
| Registriert seit: 15.11.2008
Beiträge: 435
| Das mit den SEPA-Richtlinien ist ohnehin ein sehr wachsweiches Meisterstück der Banken. Zum einen ist IMHO die volle Umsetzung erst für 2012 geplant. Zum anderen muss die unterschriebene Genehmigung zum Lastschrifteinzug nicht etwa bei der Bank vorliegen, sondern lediglich beim abbuchenden Unternehmen. Das Unternehmen darf mit großem Indianerehrenwort[TM] gegenüber der Bank versichern, dass diese Genehmigung vorliegt. Es muss allerdings diese Genehmigung auf Verlangen der Bank präsentieren. Allerdings weiß ich nicht, welche Maßnahme für den Fall vorgesehen ist, falls die Genehmigung nicht vorliegt. Wahrscheinlich das übliche "Du, Du, Du!" und sonst nichts. |
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| | # 151 | |
| Registriert seit: 20.02.2007
Beiträge: 1.180
| Zitat:
dass die Banken einem virtuellen Taschendiebstahl eine 13 monatige "Verjährungsfrist" gewähren.
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| | # 152 |
| Registriert seit: 15.11.2008
Beiträge: 435
| Soweit ich weiß, sind die SEPA-Richtlinien inzwischen vor allem dahingehend umgesetzt, dass grundsätzlich für die Rückbuchung ungenehmigter Lastschriften die 13-Monats-Frist gilt. Dies entspricht einer ausdrücklich von allen EU-Mitgliedsländern so gebilligten Richtlinie. Allerdings kollidiert diese Richtlinie eigentlich mit bisher geltendem deutschen Recht, nämlich: der Regelverjährung nach BGB. Diese Regelverjährung sieht eigentlich für die Rückgängigmachung aus Bereicherung eine 3-jährige Frist vor. Ob das so rechtens ist, dass eine EU-Richtlinie und die daraus abgeleitete SEPA-Richtlinie der Bundesbank sich über geltendes Recht aus dem BGB hinwegsetzen kann, wäre höchstrichterlich (d.h. durch alle Instanzen bis zum BGH, denn vorher wird die beteiligte Bank nicht klein beigeben...) zu klären. Eine solche Klärung steht bislang aus. Wie allerdings das Ergebnis aussehen würde, kann man kaum vorhersagen. Wer das versucht, dem muss das erhebliche Kostenrisiko schon klar sein. Aufgrund dieser Unwägbarkeiten kann man daher nur empfehlen, von der 13-Monats-Frist auszugehen. |
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