| | # 3 |
| Registriert seit: 14.04.2007 Ort: Hessen
Beiträge: 389
| Hallo, widersprechen müsstest Du schon schriftlich, wenn Dein Widerspruch Beweiskraft haben soll. Darauf kommt es dir ja an. Wenn Du denen was per email schickst, bekommst du garantiert ein Mail mit irgendwelchen vorgefassten Belehrungen zurück, dass Du doch zahlen musst usw. Wenn Du dich mit einer falschen Adresse angemeldet hast, machst du am besten erstmal gar nichts. Deine IP wird dein Provider nicht preisgeben, es sei denn,er würde durch ein Gericht dazu gezwungen. Die Abofallen-Stalker drohen gerne mit Strafanzeige, ohnehin ist die IP-Adressen-Speicherung mit eines der wirksamsten Druckmittel und irgendwo auch ein Schutz gegen Falschanmeldungen. Der Staatsanwalt / das Gericht müsste aber - wenn man "unbekannt" anzeigen würde mit deiner IP-Adresse von einer Straftat ausgehen. Das ist bei Abofallen, die ja häufig ihrerseits irgendwelche Verfahren an der Backe haben höchst unwahrscheinlich. ![]() Am besten (falsche Adressdaten vorausgesetzt), du machst gar nichts. Wenn deine Adresse stimmen sollte (du hast ja nur gepostet, dass du keine Angaben zu deiner Person gemacht hast - was bei Abofallen so wörtlich nicht stimmen kann) , musst du natürlich schriftlich widersprechen. Dafür gibt es hier diverse Linksammlungen und Musterbriefe. Die sind ziemlich weit oben angesiedelt, damit man sie ständig finden kann. Gruß beisskatze |
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| | # 4 |
| Registriert seit: 24.03.2008 Ort: NRW
Beiträge: 487
| Nachtrag dazu: Wenn man auf E-Mail reagiert, dann gibt es auch einen Anscheinsbeweis, dass du die Rechnungen/Mahnungen erhalten hast und damit Kenntnis von der (bis dahin nicht bekannten) Kostenpflicht der Seite hast. Damit wäre eine Anfechtung der abgegebenen Willenserklärung wegen Irrtums m.E. nicht mehr möglich, da man diesen unverzüglich nach Kenntnisnahme erklären muss. (Bleiben natürlich bei den üblichen Abzockern genügend andere Möglichkeiten, wegen derer keine Zahlungspflicht eingetreten ist) Aber in dieser Hinsicht könnte eine Reaktion auf die Mails sogar ein (kleiner) Nachteil sein. |
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| | # 5 | ||
| Registriert seit: 14.04.2007 Ort: Hessen
Beiträge: 389
| Zitat:
Zitat:
Aber mehr als vorgefasste Antworten bringen die halt nicht fertig :eyegrazy:, jedenfalls war das so bei der Abofalle, bei der ich mich angemeldet hatte. Gruß beisskatze :engelsei: | ||
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| | # 6 | ||
| Gastposter | Zitat:
Der User teilte mit. Angaben gemacht zu meiner Person: Nein .......Also ganz simple Frage,wäre es Falsch in meinem Fall einfach nichts zu tun ......... Meine Antwort. Ich staune , dass du übersehen hast, dass man hier immer wieder schreibt, warten bis was mit der Post kommt. Was ist daran falsch ? Er hat seine Daten nicht angegeben und soll warten, bis was mit der Post kommt. Das sagt ja wohl ganz klar , dass er solange nicht per Post kommt , nicht schreiben soll. Sorry, das ich vergessen habe zu schreiben, das er darüber wohl alt und grau wird. Da der User ja hier gelesen hat, wird ihm das ja wohl auch klar sein, was ich meine , steht ja auch schon oft genug hier. Zitat:
Also sollte ein Wunder geschehen und was mit der Post kommen, würde ich es per Einschreiben mit Rückantwort schicken. Daraus geht ja wohl hervor das es nicht geschehen wird. Oder glaubst du an Wunder. Ich schickte eine E-mail, damit sie nicht behaupten können, dass ich geschwiegen habe. | ||
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| | # 7 | ||
| Gastposter | Zitat:
10 Jahre nch Abgabe einer Willenserklärung erlischt mein Recht auf Anfechtung gänzlich. Zitat:
Habe ich Kenntnis von einem angeblichen Vertrag, muss ich reagieren. Da Mahnungen an keiner Form gebunden sind,man kann auch mündlich mahnen, kann ich getrost per E-Mail widerrufen/widersprechen/anfechten usw. Ich muss aber nicht in der Mail meine realen Daten preisgeben. Ob meine E-Mail später Beweiskraft hat,ist ein anderes Lied. Es ist kein Fall bekannt, in dem die Seitenbetreiber erfolgreich geklagt haben, wenn die Betroffenen der Forderung widersprachen. Etwas für Hardcore-Leute ![]() Bei ständigen Mahnungen gibt es ein effizientes Mittel. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage. m.f.G. | ||
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| | # 8 |
| Registriert seit: 24.03.2008 Ort: NRW
Beiträge: 487
| @ immorb: bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) hast du Recht. Was ich meinte, war nur die Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB). Diese muss nach § 121 unverzüglich erfolgen und hat den Vorteil, dass eben keine arglistige Täuschung der Gegenseite dazu vorliegen muss (die man ja im Zweifel beweisen müsste). Deshalb ja auch mein darauf folgender Satz, dass natürlich genügend andere mögliche Gründe bleiben, sich gegen die Forderung zu wehren. |
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| | # 9 | ||
| Gastposter | Zitat:
Also es ist schon sehr wichtig ,es wegen arglistiger Täuschung anfechten zu können. Ich würde auch nicht ,nur nach § 119 anfechten. Ausschnitt aus dem Sat 1 Brief. Zitat:
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| | # 10 | |
| Gastposter | Zitat:
Und das ist nunmal die Täuschung. Denn nichts anderes sind die Angebote. Das zeigt schon das Layout der Seiten. Was für den Anbieter wichtig ist wird im Blickwinkel plaziert.Was für den Verbraucher wichtig ist wird ausserhalb des Blickwinkels plaziert. Der Blickfang (Früher auch Störer genannt) will in der Werbung die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von seinen Gewohnheiten ablenken. Bestes Beispiel die Seiten der Schleicher-Brüder. Plumpes dummes Layout,Links steht nichts, in der Mitte wichtiges für den Anbieter. Rechts wichtiges für den Verbraucher,der aber da er faul ist und durch die Aufmachung in der Mitte abgelenkt wird, dieses nicht wahr nimmt. Und somit getäuscht wird. m.f.G. | |
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| | # 11 |
| Registriert seit: 24.03.2008 Ort: NRW
Beiträge: 487
| Ui, jetzt gehen wir aber ans "Eingemachte". Den Schaden müsste mir der Nutzlosanbieter aber mal vorrechnen. Dürfte marginal sein, da ja nur ein Datensatz erstellt wurde, und der jetzt wieder gelöscht werden muss. Mehr als ein paar sind da wohl gerichtlich noch schwerer durchzusetzen als die ursprüngliche Forderung Aber gut, dass die Musterbriefe alle Möglichkeiten umfassen, irgendeine wird wohl immer zutreffen. |
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| | # 12 | |
| Gastposter | Kurs: Vertragswesen für eBusiness Zitat:
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| | # 14 |
| Registriert seit: 24.03.2008 Ort: NRW
Beiträge: 487
| Ja, dann vergleiche doch bitte mal das, was ich im Post vor dir geschrieben habe mit dem, was in deinem Zitat steht. Ist ziemlich deckungsgleich, oder? Welche Aufwendungen soll denn der "Vertragspartner" gehabt haben, außer der Erstellung und dann der Löschung eines Datensatzes? "Dazu zählen etwa aufgewandte Kosten oder Leistungen, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Geschäfts erbracht wurden." Der Rest des Textes kommt hier nicht in Betracht, und: all das müsste der Nutzlosanbieter nachweisen. |
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| | # 15 | ||
| Gastposter | Zitat:
Es gibt hier aber User , wo es keine arglistige Täuschung mehr war. Ich glaube schon, das die sehr wohl dazu verurteilt werden können ,die Kosten des Abos zu bezahlen. Zitat:
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| | # 16 |
| Registriert seit: 24.03.2008 Ort: NRW
Beiträge: 487
| Hab mich auch nicht angegriffen gefühlt. Die Kosten des Abos sind die Höchstgrenze. Der Schadenersatz (und das ist bei jedem Schadenersatz so) ist aber zunächst mal begrenzt auf den tatsächlich entstandenen (und nachweisbaren) Schaden. Die Sache mit der Höchstgrenze hat folgenden Hintergrund: A schließt mit B einen Vertrag über den Verkauf eines maßgeschneiderten Hemdes für 50. Im Vertrauen auf den Vertrag lässt A das Hemd für 30 bei seinem Lieferanten anfertigen. B ficht seine Willenserklärung (zurecht) wegen Irrtums an. Jetzt ist er gegenüber A schadenersatzpflichtig in Höhe von 30, nämlich der Summe, die er tatsächlich im Vertrauen auf den Vertrag aufgewendet hat. Wäre inzwischen (zum Beispiel durch Wechselkursschwankungen) die Rechnung des Lieferanten 60 gewesen, so würde die von dir genannte Begrenzung auf das Erfüllungsinteresse greifen, nämlich der Schadenersatz auf die ursprünglich zwischen A und B vereinbarten 50 begrenzt sein. Ein Nutzlosanbieter wird aber niemals tatsächliche Aufwendungen glaubhaft machen können, die auch nur annähernd in die Größenordnung des verlangten Preises gehen, daher meine Aussage, dass der Schadenersatz deutlich geringer ausfallen würde. Ich glaub wir sollten das aber hier nicht zu weit führen, sonst kommt noch der Eindruck auf dass Nutzlosanbieter tatsächlich irgendwas einklagen würden |
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| | # 17 | ||
| Gastposter | Zitat:
Ich möchte nicht, dass die User von den Seiten, glauben es können keine Kosten auf sie zukommen. Zitat:
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| | # 19 |
| Threadstarter Registriert seit: 29.03.2008
Beiträge: 2
| Danke erstmal für die Hilfestellung, Nun ich lese herraus,dass 1) Man ohne Post nach Hause nichts machen brauch ,also auch keine antwort E-mail schreiben (Sat 1 Musterbeispiel) Aber 2) Lese ich auch herraus ,dass wenn man die Mahnungen und somit den Vetrag anfechtet in der Regel nichts passieren sollte... also doch ne Mail schreiben,oder wie jez? ![]() Also versteht mich net falsch ich bin nur verwirrt über dieses Internetgemüse(scheiss abzockerei -_- ),kA soll ich jetzt vorsichtshalber eine Antwortmail schreiben und auf nummer sicher gehen oder soll ich cool bleiben und nix tun ? |
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| | # 20 | |||
| Gastposter | Zitat:
Bei Maßanfertigung (kundenspezifische Anfertigung) wirst du sehr schwer einen Anfechtungsgrund zu finden. Ein Widerrufsrecht besteht überhaupt nicht. Zitat:
Der Händler könnte das Hemd , wenn auch mit weniger Gewinn, weiterverkaufen. Also wäre bei deinem Beispiel der Schaden nur 20.-. Zitat:
m.f.G. | |||
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