Affair24.net Abzocke-->kurze Frage dazu

Alt 29.03.2008, 21:15   # 1
Reimzen
 
Registriert seit: 29.03.2008
Beiträge: 2
Hallo,

Ich hab ein Problem unzwar habe ich mich bereits informiert über diese Internetabzocken hier im Forum.

Meine Problem stellt sich,wie folgt dar.

Volljährig: Ja
Anbieter: Affair24.net
Unternommen: Nix
Erhalten: 2 Drohungen per Mail
Angaben gemacht zu meiner Person: Nein

Also ganz simple Frage,wäre es Falsch in meinem Fall einfach nichts zu tun weil ich habe hier gelesen ,dass diese ******** nur über meine IP keine Chance haben an mich ranzukommen,oder sollte ich diese Musterbriefe mal hinschicken per mail? Danke im vorraus
LG
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Alt 29.03.2008, 21:25   # 2
schnippewippe
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Zitat:
Zitat von Reimzen Beitrag anzeigen
Hallo,

Ich hab ein Problem unzwar habe ich mich bereits informiert über diese Internetabzocken hier im Forum.

Meine Problem stellt sich,wie folgt dar.

Volljährig: Ja
Anbieter: Affair24.net
Unternommen: Nix
Erhalten: 2 Drohungen per Mail
Angaben gemacht zu meiner Person: Nein

Also ganz simple Frage,wäre es Falsch in meinem Fall einfach nichts zu tun weil ich habe hier gelesen ,dass diese ******** nur über meine IP keine Chance haben an mich ranzukommen,oder sollte ich diese Musterbriefe mal hinschicken per mail? Danke im vorraus
LG
Ich staune , dass du übersehen hast, dass man hier immer wieder schreibt, warten bis was mit der Post kommt.
Ich selber würde trotzdem eine E-mail schicken. Dann wissen sie was läuft. Aber vor Gericht ist meine E-mail kein Beweis. Höchsten ein Anscheinbeweis.
Also sollte ein Wunder geschehen und was mit der Post kommen, würde ich es per Einschreiben mit Rückantwort schicken.
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Alt 29.03.2008, 21:29   # 3
beisskatze
 
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Beiträge: 389
Hallo,
widersprechen müsstest Du schon schriftlich, wenn Dein Widerspruch Beweiskraft haben soll. Darauf kommt es dir ja an.
Wenn Du denen was per email schickst, bekommst du garantiert ein Mail mit irgendwelchen vorgefassten Belehrungen zurück, dass Du doch zahlen musst usw.

Wenn Du dich mit einer falschen Adresse angemeldet hast, machst du am besten erstmal gar nichts. Deine IP wird dein Provider nicht preisgeben, es sei denn,er würde durch ein Gericht dazu gezwungen.
Die Abofallen-Stalker drohen gerne mit Strafanzeige, ohnehin ist die IP-Adressen-Speicherung mit eines der wirksamsten Druckmittel und irgendwo auch ein Schutz gegen Falschanmeldungen.
Der Staatsanwalt / das Gericht müsste aber - wenn man "unbekannt" anzeigen würde mit deiner IP-Adresse von einer Straftat ausgehen.
Das ist bei Abofallen, die ja häufig ihrerseits irgendwelche Verfahren an der Backe haben höchst unwahrscheinlich.

Am besten (falsche Adressdaten vorausgesetzt), du machst gar nichts.
Wenn deine Adresse stimmen sollte (du hast ja nur gepostet, dass du keine Angaben zu deiner Person gemacht hast - was bei Abofallen so wörtlich nicht stimmen kann) , musst du natürlich schriftlich widersprechen.

Dafür gibt es hier diverse Linksammlungen und Musterbriefe.
Die sind ziemlich weit oben angesiedelt, damit man sie ständig finden kann.

Gruß
beisskatze
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Alt 29.03.2008, 21:32   # 4
Stephan_OS
 
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Nachtrag dazu: Wenn man auf E-Mail reagiert, dann gibt es auch einen Anscheinsbeweis, dass du die Rechnungen/Mahnungen erhalten hast und damit Kenntnis von der (bis dahin nicht bekannten) Kostenpflicht der Seite hast.
Damit wäre eine Anfechtung der abgegebenen Willenserklärung wegen Irrtums m.E. nicht mehr möglich, da man diesen unverzüglich nach Kenntnisnahme erklären muss. (Bleiben natürlich bei den üblichen Abzockern genügend andere Möglichkeiten, wegen derer keine Zahlungspflicht eingetreten ist)
Aber in dieser Hinsicht könnte eine Reaktion auf die Mails sogar ein (kleiner) Nachteil sein.
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Alt 29.03.2008, 21:34   # 5
beisskatze
 
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Beiträge: 389
Zitat:
Zitat von schnippewippe Beitrag anzeigen
Ich staune , dass du übersehen hast, dass man hier immer wieder schreibt, warten bis was mit der Post kommt.
Dann müsste ja die Adresse stimmen. Ich habe es zumindest so verstanden, dass die Adresse eine Fakeadresse ist. So habe ich das Posting interpretiert.

Zitat:
Ich selber würde trotzdem eine E-mail schicken. Dann wissen sie was läuft. Aber vor Gericht ist meine E-mail kein Beweis. Höchsten ein Anscheinbeweis.
Also sollte ein Wunder geschehen und was mit der Post kommen, würde ich es per Einschreiben mit Rückantwort schicken.
Wenn meine Adresse schon falsch ist, kann ich natürlich trotzdem ein email schicken und den ganzen Fake aufrecht erhalten. Habe ich auch schon gemacht. Und dann habe ich gewartet, was die Herrschaften antworten.
Aber mehr als vorgefasste Antworten bringen die halt nicht fertig :eyegrazy:, jedenfalls war das so bei der Abofalle, bei der ich mich angemeldet hatte.

Gruß beisskatze
:engelsei:
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Alt 29.03.2008, 22:01   # 6
schnippewippe
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Zitat:
Zitat von beisskatze Beitrag anzeigen
Dann müsste ja die Adresse stimmen. Ich habe es zumindest so verstanden, dass die Adresse eine Fakeadresse ist. So habe ich das Posting interpretiert.
:engelsei:
Muss ich jetzt nicht verstehen.
Der User teilte mit.
Angaben gemacht zu meiner Person: Nein
.......Also ganz simple Frage,wäre es Falsch in meinem Fall einfach nichts zu tun .........

Meine Antwort.
Ich staune , dass du übersehen hast, dass man hier immer wieder schreibt, warten bis was mit der Post kommt.
Was ist daran falsch ? Er hat seine Daten nicht angegeben und soll warten, bis was mit der Post kommt.
Das sagt ja wohl ganz klar , dass er solange nicht per Post kommt , nicht schreiben soll. Sorry, das ich vergessen habe zu schreiben, das er darüber wohl alt und grau wird. Da der User ja hier gelesen hat, wird ihm das ja wohl auch klar sein, was ich meine , steht ja auch schon oft genug hier.

Zitat:
@ Reimzen
Ich hab ein Problem unzwar habe ich mich bereits informiert über diese Internetabzocken hier im Forum.
Ausserdem habe ich noch geschrieben, wann es nötig wird , per Einschreiben zu reagieren.
Also sollte ein Wunder geschehen und was mit der Post kommen, würde ich es per Einschreiben mit Rückantwort schicken.
Daraus geht ja wohl hervor das es nicht geschehen wird. Oder glaubst du an Wunder.

Ich schickte eine E-mail, damit sie nicht behaupten können, dass ich geschwiegen habe.
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Alt 29.03.2008, 22:54   # 7
immorb
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Zitat:
Zitat von Stephan_OS
Damit wäre eine Anfechtung der abgegebenen Willenserklärung wegen Irrtums m.E. nicht mehr möglich, da man diesen unverzüglich nach Kenntnisnahme erklären muss.
Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr. und beginnt mit dem Zeitpunkt an dem ich die Täuschung entdeckt habe.
10 Jahre nch Abgabe einer Willenserklärung erlischt mein Recht auf Anfechtung gänzlich.
Zitat:
Zitat von beisskatze
Wenn Du dich mit einer falschen Adresse angemeldet hast, machst du am besten erstmal gar nichts.
Nicht richtig.
Habe ich Kenntnis von einem angeblichen Vertrag, muss ich reagieren.
Da Mahnungen an keiner Form gebunden sind,man kann auch mündlich mahnen,
kann ich getrost per E-Mail widerrufen/widersprechen/anfechten usw.
Ich muss aber nicht in der Mail meine realen Daten preisgeben.
Ob meine E-Mail später Beweiskraft hat,ist ein anderes Lied.
Es ist kein Fall bekannt, in dem die Seitenbetreiber erfolgreich geklagt haben, wenn die Betroffenen der Forderung widersprachen.

Etwas für Hardcore-Leute
Bei ständigen Mahnungen gibt es ein effizientes Mittel.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage.

m.f.G.
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Alt 29.03.2008, 23:27   # 8
Stephan_OS
 
Benutzerbild von Stephan_OS
 
Registriert seit: 24.03.2008
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Beiträge: 487
@ immorb: bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) hast du Recht. Was ich meinte, war nur die Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB). Diese muss nach § 121 unverzüglich erfolgen und hat den Vorteil, dass eben keine arglistige Täuschung der Gegenseite dazu vorliegen muss (die man ja im Zweifel beweisen müsste). Deshalb ja auch mein darauf folgender Satz, dass natürlich genügend andere mögliche Gründe bleiben, sich gegen die Forderung zu wehren.
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Alt 30.03.2008, 00:05   # 9
schnippewippe
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Zitat:
Zitat von Stephan_OS Beitrag anzeigen
Was ich meinte, war nur die Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB). Diese muss nach § 121 unverzüglich erfolgen und hat den Vorteil, dass eben keine arglistige Täuschung der Gegenseite dazu vorliegen muss (die man ja im Zweifel beweisen müsste). Deshalb ja auch mein darauf folgender Satz, dass natürlich genügend andere mögliche Gründe bleiben, sich gegen die Forderung zu wehren.
Wenn keine arglistige Täuschung von Seiten des Betreibers vor lag, sondern dieser Irrtum zu deinen Lasten geht,kann er Schadensersatz von dir verlangen.
Also es ist schon sehr wichtig ,es wegen arglistiger Täuschung anfechten zu können.
Ich würde auch nicht ,nur nach § 119 anfechten.

Ausschnitt aus dem Sat 1 Brief.
Zitat:
Eine Erklärung in Ihren allgemeinen Bedingungen oder versteckt auf der Internetseite, wonach die Dienstleistung kostenpflichtig ist, ist nach
§ 305c BGB als überraschend zu bewerten.
Eine solche Erklärung wird nach dem Gesetzeswortlaut nicht Bestandteil des Vertrags.
Hilfsweise fechte ich sämtliche in diesem Zusammenhang von mir abgegebenen Erklärungen wegen Irrtums und arglistiger Täuschung nach §§ 119, 123, 142 BGB an.
Höchst hilfsweise widerrufe ich meine Erklärungen gemäß §§ 312 b, 312 d, 355 BGB. Da ich nicht über mein Widerrufsrecht informiert worden bin, konnte ein Fristablauf nicht beginnen.
Hier sind hier ja auch alle § genannt worden.
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Alt 30.03.2008, 00:16   # 10
immorb
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Zitat:
Zitat von Stephan_OS
@ immorb: bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) hast du Recht. Was ich meinte, war nur die Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB).
Wenn ich mich wehren will suche ich die für mich günstigste Lösung.
Und das ist nunmal die Täuschung.
Denn nichts anderes sind die Angebote.
Das zeigt schon das Layout der Seiten.
Was für den Anbieter wichtig ist wird im Blickwinkel plaziert.Was für den Verbraucher wichtig ist wird ausserhalb des Blickwinkels plaziert.
Der Blickfang (Früher auch Störer genannt) will in der Werbung die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von seinen Gewohnheiten ablenken.
Bestes Beispiel die Seiten der Schleicher-Brüder.
Plumpes dummes Layout,Links steht nichts, in der Mitte wichtiges für den Anbieter.
Rechts wichtiges für den Verbraucher,der aber da er faul ist und durch die Aufmachung in der Mitte abgelenkt wird, dieses nicht wahr nimmt.
Und somit getäuscht wird.

m.f.G.
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Alt 30.03.2008, 00:17   # 11
Stephan_OS
 
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Ui, jetzt gehen wir aber ans "Eingemachte". Den Schaden müsste mir der Nutzlosanbieter aber mal vorrechnen. Dürfte marginal sein, da ja nur ein Datensatz erstellt wurde, und der jetzt wieder gelöscht werden muss.
Mehr als ein paar € sind da wohl gerichtlich noch schwerer durchzusetzen als die ursprüngliche Forderung

Aber gut, dass die Musterbriefe alle Möglichkeiten umfassen, irgendeine wird wohl immer zutreffen.
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Alt 30.03.2008, 00:20   # 12
schnippewippe
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Kurs: Vertragswesen für eBusiness
Zitat:
Eine Anfechtung wegen Irrtums hat übrigens auch einen großen Haken. Weil der Vertragspartner nichts dafür kann, dass man sich geirrt hat, gibt ihm das Gesetz einen Schadensersatzanspruch (§ 122 BGB). Der Umfang des Anspruchs ist beschränkt auf den Vertrauensschaden, also die Nachteile, die dem Vertragspartner dadurch entstanden sind, dass er auf die Gültigkeit der Willenserklärung vertraut hat. Dazu zählen etwa aufgewandte Kosten oder Leistungen, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Geschäfts erbracht wurden. Ersetzt werden müssen unter Umständen sogar Nachteile, die der Gegenseite dadurch entstanden sind, dass ein mögliches anderes Geschäft nicht zustande gekommen ist, weil auf die Wirksamkeit des Vertrages vertraut wurde.
Der Schadensersatzanspruch wird in der Höhe jedoch durch das Erfüllungsinteresse begrenzt. Der Anfechtende muss daher nie mehr an Schadensersatz zahlen, als er bei einer Vertragserfüllung hätte zahlen müssen.
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Alt 30.03.2008, 00:35   # 13
Stephan_OS
 
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Ja, dann vergleiche doch bitte mal das, was ich im Post vor dir geschrieben habe mit dem, was in deinem Zitat steht. Ist ziemlich deckungsgleich, oder?
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Alt 30.03.2008, 00:37   # 14
Stephan_OS
 
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Ort: NRW
Beiträge: 487
Ja, dann vergleiche doch bitte mal das, was ich im Post vor dir geschrieben habe mit dem, was in deinem Zitat steht. Ist ziemlich deckungsgleich, oder?

Welche Aufwendungen soll denn der "Vertragspartner" gehabt haben, außer der Erstellung und dann der Löschung eines Datensatzes?

"Dazu zählen etwa aufgewandte Kosten oder Leistungen, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Geschäfts erbracht wurden." Der Rest des Textes kommt hier nicht in Betracht, und: all das müsste der Nutzlosanbieter nachweisen.
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Alt 30.03.2008, 00:47   # 15
schnippewippe
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Zitat:
Zitat von Stephan_OS Beitrag anzeigen
Ja, dann vergleiche doch bitte mal das, was ich im Post vor dir geschrieben habe mit dem, was in deinem Zitat steht. Ist ziemlich deckungsgleich, oder?

Welche Aufwendungen soll denn der "Vertragspartner" gehabt haben, außer der Erstellung und dann der Löschung eines Datensatzes?

"Dazu zählen etwa aufgewandte Kosten oder Leistungen, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Geschäfts erbracht wurden." Der Rest des Textes kommt hier nicht in Betracht, und: all das müsste der Nutzlosanbieter nachweisen.
Ich habe auch nicht dich damit angreifen wollen.Aber hier lesen alle User. Auch die von den anderen Betreibern.
Es gibt hier aber User , wo es keine arglistige Täuschung mehr war. Ich glaube schon, das die sehr wohl dazu verurteilt werden können ,die Kosten des Abos zu bezahlen.
Zitat:
Der Schadensersatzanspruch wird in der Höhe jedoch durch das Erfüllungsinteresse begrenzt. Der Anfechtende muss daher nie mehr an Schadensersatz zahlen, als er bei einer Vertragserfüllung hätte zahlen müssen.
Also ich möchte hier nicht den Eindruck erwecken , dass denen nichts passieren kann.
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Alt 30.03.2008, 01:02   # 16
Stephan_OS
 
Benutzerbild von Stephan_OS
 
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Hab mich auch nicht angegriffen gefühlt.

Die Kosten des Abos sind die Höchstgrenze. Der Schadenersatz (und das ist bei jedem Schadenersatz so) ist aber zunächst mal begrenzt auf den tatsächlich entstandenen (und nachweisbaren) Schaden.

Die Sache mit der Höchstgrenze hat folgenden Hintergrund:
A schließt mit B einen Vertrag über den Verkauf eines maßgeschneiderten Hemdes für 50€. Im Vertrauen auf den Vertrag lässt A das Hemd für 30€ bei seinem Lieferanten anfertigen. B ficht seine Willenserklärung (zurecht) wegen Irrtums an. Jetzt ist er gegenüber A schadenersatzpflichtig in Höhe von 30€, nämlich der Summe, die er tatsächlich im Vertrauen auf den Vertrag aufgewendet hat.

Wäre inzwischen (zum Beispiel durch Wechselkursschwankungen) die Rechnung des Lieferanten 60€ gewesen, so würde die von dir genannte Begrenzung auf das Erfüllungsinteresse greifen, nämlich der Schadenersatz auf die ursprünglich zwischen A und B vereinbarten 50€ begrenzt sein.

Ein Nutzlosanbieter wird aber niemals tatsächliche Aufwendungen glaubhaft machen können, die auch nur annähernd in die Größenordnung des verlangten Preises gehen, daher meine Aussage, dass der Schadenersatz deutlich geringer ausfallen würde.


Ich glaub wir sollten das aber hier nicht zu weit führen, sonst kommt noch der Eindruck auf dass Nutzlosanbieter tatsächlich irgendwas einklagen würden
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Alt 30.03.2008, 01:09   # 17
schnippewippe
Gastposter
 
Zitat:
Ein Nutzlosanbieter wird aber niemals tatsächliche Aufwendungen glaubhaft machen können, die auch nur annähernd in die Größenordnung des verlangten Preises gehen, daher meine Aussage, dass der Schadenersatz deutlich geringer ausfallen würde.
Du gehst eben nur von denen aus. Aber wie gesagt es gibt auch Seiten die nicht dazu zählen. Und die User von den Seiten lesen hier auch mit.
Ich möchte nicht, dass die User von den Seiten, glauben es können keine Kosten auf sie zukommen.

Zitat:
Ich glaub wir sollten das aber hier nicht zu weit führen, sonst kommt noch der Eindruck auf dass Nutzlosanbieter tatsächlich irgendwas einklagen würden
Die von der Sorte werden es auch nicht machen.
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Alt 30.03.2008, 01:30   # 18
Stephan_OS
 
Benutzerbild von Stephan_OS
 
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Beiträge: 487
Oh man, da hab ich aber was vom Zaun gebrochen. Ich glaub wir haben da alle ein bißchen aneinander vorbei geredet, aber ich fand es trotzdem sehr interessant


Ich glaub es ist auch alles gesagt, wünsche euch eine
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Alt 30.03.2008, 04:31   # 19
Reimzen
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Beiträge: 2
Danke erstmal für die Hilfestellung,

Nun ich lese herraus,dass 1) Man ohne Post nach Hause nichts machen brauch ,also auch keine antwort E-mail schreiben (Sat 1 Musterbeispiel)

Aber 2) Lese ich auch herraus ,dass wenn man die Mahnungen und somit den Vetrag anfechtet in der Regel nichts passieren sollte... also doch ne Mail schreiben,oder wie jez?

Also versteht mich net falsch ich bin nur verwirrt über dieses Internetgemüse(scheiss abzockerei -_- ),kA soll ich jetzt vorsichtshalber eine Antwortmail schreiben und auf nummer sicher gehen oder soll ich cool bleiben und nix tun ?
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Alt 30.03.2008, 10:24   # 20
immorb
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Zitat:
Zitat von Stephan_OS
Ich glaub wir haben da alle ein bißchen aneinander vorbei geredet, aber ich fand es trotzdem sehr interessant
Nicht aneinander vorbeigeredet.Du solltest dich mal besser informieren.
Bei Maßanfertigung (kundenspezifische Anfertigung) wirst du sehr schwer einen Anfechtungsgrund zu finden.
Ein Widerrufsrecht besteht überhaupt nicht.
Zitat:
Zitat von Stephan_OS
Jetzt ist er gegenüber A schadenersatzpflichtig in Höhe von 30€, nämlich der Summe, die er tatsächlich im Vertrauen auf den Vertrag aufgewendet hat.
Falsch,Bemessungsgrundlage ist nicht der Einstandspreis.
Der Händler könnte das Hemd , wenn auch mit weniger Gewinn, weiterverkaufen.
Also wäre bei deinem Beispiel der Schaden nur €20.-.
Zitat:
Zitat von Schnippewippe
Eine Anfechtung wegen Irrtums hat übrigens auch einen großen Haken. Weil der Vertragspartner nichts dafür kann, dass man sich geirrt hat, gibt ihm das Gesetz einen Schadensersatzanspruch (§ 122 BGB).
Richtig,wenn Anfechtung dann wegen Täuschung.

m.f.G.
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Alt 28.05.2012, 17:44 # --
News Flash
 
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