Mahnung von mediafinanz

Alt 15.03.2008, 20:04   # 1
Hahnepiepel
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Habe Mahnung von mediafinanz erhalten. habe nichts Ersteigert bekomme aber eine Mahnung. Was soll ich jetzt machen ?
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Alt 16.03.2008, 11:33   # 2
DunkelSchwarz
 
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Beiträge: 1.332
Zitat:
Zitat von Hahnepiepel Beitrag anzeigen
Habe Mahnung von mediafinanz erhalten. habe nichts Ersteigert bekomme aber eine Mahnung. Was soll ich jetzt machen ?
Hier im Forum ist sicher keiner, der die Kunst des Hellsehens beherrscht. Also bitte etwas genauere Angaben:

Für welchen Anbieter will MediaFinanz die Kohle?
Hast du dich irgendwo angemeldet?
Wieviel Kohle wollen die von dir?
Hast du die Mahnung per Post oder per Mail erhalten?
Wenn per Mail: Stimmt dein Name/deine Anschrift auf der Mahnung oder hast du dich mit Phantasiedaten angemeldet?

Wenn wir das alles wissen, kann man vielleicht eine Aussage treffen bzw. auf den richtigen Thread verweisen!
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Alt 30.06.2009, 18:30   # 3
Nonna
 
Registriert seit: 30.06.2009
Beiträge: 6
Hallo
ich habe Nahrungsergänzungsmittel bei einer Internetapotheke gekauft, 60 Beutel für €56,93.
In der Werbung für dieses Mittel wurde versprochen, daß
man bereits nach 5tägiger Einnahme (von tgl. 1 Beutel) Linderung verspürt, was natürlich nicht stimmt. Daraufhin habe ich nach 12 Tagen die angebrochene Ware zurückgeschickt und damit dem Vertrag widersprochen. Nun kommt die MediaFinanz und möchte
von mir den vollen Kaufbetrag plus Inkassokosten etc.
gesamt € 108.93 haben, obwohl ich 52 Beutel zurückgeschickt habe. Im Fernsehen habe ich gehört und gesehen, daß man auch Anbruch zurücksenden kann und dann allenfalls den Nutzungsersatz (also die verbrauchten 8 Beutel) zahlen muss.
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Alt 30.06.2009, 20:32   # 4
spacereiner
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Beiträge: 108
Zitat:
ich habe Nahrungsergänzungsmittel bei einer Internetapotheke gekauft
Das Zeug ist nicht nur unnötig,und die Einahme kann auch gefährlich sein sein
Das ist Chemie pur
Ich würde auf Mails und Breife nicht reagieren sie fachgerecht entsorgen.Also Mülltonne und Spammfilter
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Alt 30.06.2009, 20:57   # 5
immorb
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Zitat:
Zitat von Nonna Beitrag anzeigen
Hallo
ich habe Nahrungsergänzungsmittel bei einer Internetapotheke gekauft, 60 Beutel für €56,93.
In der Werbung für dieses Mittel wurde versprochen, daß
man bereits nach 5tägiger Einnahme (von tgl. 1 Beutel) Linderung verspürt, was natürlich nicht stimmt. Daraufhin habe ich nach 12 Tagen die angebrochene Ware zurückgeschickt und damit dem Vertrag widersprochen.
[...].
Erstmal, du bestellst etwas,bekommst es geliefert und hast es nach 12Tagen noch nicht bezahlt?
Dich möchte ich auch nicht als Kunden haben.
Zitat:
Zitat von Nonna Beitrag anzeigen
[..]Im Fernsehen habe ich gehört und gesehen, daß man auch Anbruch zurücksenden kann und dann allenfalls den Nutzungsersatz (also die verbrauchten 8 Beutel) zahlen muss.
[..]
Teilweise stimmt das,dazu gibt es einige Urteile.
Genaues, wie du dich weiterhin verhalten sollst, kann dir nur ein Fachmann sagen.
Ich glaube nicht das der Lieferant eine Zahlungsfrist von mehr 12 Tagen hat.Dies könnte einen negativen Eindruck hinterlassen.


[ * off-topic gelöscht / SchiebeMOD]

Informieren Sie sich mal über das Rückgaberecht in Bezug auf "angebrochene Ware".
Hierbei muss unterschieden werden worum es sich handelt.
Lebensmittel,oder Medikamente.
Wie gesagt,dazu gibt es einige Urteile;zB. AG Köln (Urteil vom 31.05.2007 - 111 C 22/07)

m.f.G.
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Alt 30.06.2009, 21:53   # 6
schnippewippe
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[ * off-topic gelöscht / SchiebeMOD]

Du weisst doch garnicht was sie bestellt hat und welche Bedingungen sie bei der Bestellung eingegangen ist.
Ich wäre da sehr vorsichtig .
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Alt 30.06.2009, 22:21   # 7
immorb
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[ * off-topic gelöscht / SchiebeMOD]

zu dem Thema: Rückgaberecht angebrochene Ware gibt es einige Urteile.
Denn; man muss sich die Frage stellen ob die Ware bei Rücksendung noch einen wirtschaftlichen Wert hat.

m.f.G.
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Alt 30.06.2009, 22:28   # 8
Goofy62
 
Registriert seit: 15.11.2008
Beiträge: 435
Da wir hier nicht wissen, um welche Internet-Apotheke es sich handelt, und da wir hier nicht den Schriftverkehr einesehen können, sind wir hier alle überfragt in der Sache.
Daher ist Einholen von Rechtsberatung (Anwalt oder Verbraucherberatung) hier die erste Wahl.

Die müssten dann anhand der Sachlage erstmal beurteilen
  • ob überhaupt die Bestellung wirksam war (schlüssige Angebotsbeschreibung, Anbieterkennzeichnung, Widerrufsrecht beachtet etc.pp.)
  • ob evtl. arglistige Täuschung oder anderes geltend gemacht werden kann, womit der "Vertrag" angefochten werden könnte
  • ob ein Rückgaberecht trotz angebrochener Packung besteht (ist immer abhängig vom Einzelfall)

Daher ist hier keine "Fernberatung" zur Einzelfallprüfung möglich, und es ist auch nicht erlaubt (Rechtsdienstleistungsgesetz).
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Alt 01.07.2009, 12:58   # 9
Nonna
 
Registriert seit: 30.06.2009
Beiträge: 6
Zitat:
Zitat von immorb Beitrag anzeigen
Erstmal, du bestellst etwas,bekommst es geliefert und hast es nach 12Tagen noch nicht bezahlt?
Dich möchte ich auch nicht als Kunden haben.

Teilweise stimmt das,dazu gibt es einige Urteile.
Genaues, wie du dich weiterhin verhalten sollst, kann dir nur ein Fachmann sagen.
Ich glaube nicht das der Lieferant eine Zahlungsfrist von mehr 12 Tagen hat.Dies könnte einen negativen Eindruck hinterlassen.

Vielleicht fragen sie mal bei ihren Freunden nach ob sie eine solche dumme Antwort geben dürfen.
Informieren Sie sich mal über das Rückgaberecht in Bezug auf "angebrochene Ware".
Hierbei muss unterschieden werden worum es sich handelt.
Lebensmittel,oder Medikamente.
Wie gesagt,dazu gibt es einige Urteile;zB. AG Köln (Urteil vom 31.05.2007 - 111 C 22/07)

m.f.G.
also Sie Schlaumeier, Sie brauchen und bekommen mich auch nicht als Kunden aber Ihre Antwort war ein Paradebeispiel an Unsachlichkeit denn ich habe den Kaufbetrag einziehen lassen und wie Sie vielleicht schonmal gehört haben, kann man den Betrag innerhalb von sechs Wochen zurückbuchen und genau das habe ich getan, ich hoffe, daß Ihre Meinung über mein Kaufverhalten hiermit revidiert wurde, trotzdem einen schönen Tag.
Nonna
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Alt 01.07.2009, 13:08   # 10
schnippewippe
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Zitat:
Zitat von Nonna Beitrag anzeigen
also Sie Schlaumeier, Sie brauchen und bekommen mich auch nicht als Kunden aber Ihre Antwort war ein Paradebeispiel an Unsachlichkeit denn ich habe den Kaufbetrag einziehen lassen und wie Sie vielleicht schonmal gehört haben, kann man den Betrag innerhalb von sechs Wochen zurückbuchen und genau das habe ich getan, ich hoffe, daß Ihre Meinung über mein Kaufverhalten hiermit revidiert wurde, trotzdem einen schönen Tag.
Nonna
Oh man und das dir Immorb. Paradebeispiel an Unsachlichkeit
Habe hier selten so gelacht.
Zitat:
Sie vielleicht schonmal gehört haben, kann man den Betrag innerhalb von sechs Wochen zurückbuchen und genau das habe ich getan,
Na dann hoffe mal das es auch von der rechtlichen Seite her auch ok war. Ich wäre mir da nicht so sicher.
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Alt 01.07.2009, 13:22   # 11
MichaW
 
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Ort: Köln
Beiträge: 37
Schnippewippe hat natürlich völlig Recht.

Nur wenn man etwas KANN, heißt das nicht, dass man es auch DARF.
Wenn ein rechtsgültiger KV zustandegekommen ist, kann man den Betrag nicht zurückrufen.

Wenn ich im internet einen Fernseher kaufe und er gefällt mir nicht/hat nicht die Eigenschaften die ich wollte, kann ich das Geld auch nicht einfach zurückrufen.

Nach Ihrer Aussage würde ich an Stelle von immorb ganz bestimmt nicht meine Meinung über Ihr Kaufverhalten ändern, mich aber bestätigt fühlen.
Auch wenn die Ware bezahlt war. Aber die Rückbuchung war eine schlechte Idee.

Abgesehen davon: "Daraufhin habe ich nach 12 Tagen die angebrochene Ware zurückgeschickt und damit dem Vertrag widersprochen."
Mit einer Rücksendung widerspreche ich nicht automatisch dem Kauf.
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Alt 01.07.2009, 13:55   # 12
spacereiner
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Registriert seit: 18.03.2007
Ort: Bergkamen-Oberaden
Beiträge: 108
Zitat:
Na dann hoffe mal das es auch von der rechtlichen Seite her auch ok war. Ich wäre mir da nicht so sicher
Durch diese Aktion kann er sich ganz schnell eine Anzeige wegen Betrug einfangen.Die Verhaltensregeln bei Nutzlosanbietern greifen hier nur bedingt bzw garnicht.Meine vorherige Antwort war natürlich völliger Unfug,wie Immorb schon bemerkte
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Alt 01.07.2009, 15:01   # 13
immorb
Gastposter
 
Zitat:
Zitat von schnippewippe Beitrag anzeigen
Oh man und das dir Immorb. Paradebeispiel an Unsachlichkeit
Habe hier selten so gelacht.
[...]
Ich hätte meine Glaskugel nicht an Harry Potter ausleihen dürfen.
Ohne die kann ich das,was nicht geschrieben wurde,nicht lesen.
Zitat:
Zitat:
Zitat von Nonna Beitrag anzeigen
[...] kann man den Betrag innerhalb von sechs Wochen zurückbuchen und genau das habe ich getan,
[...]
Das man es kann, will nicht sagen das man es ohne weiteres darf.
Sie haben die Einwilligung zur Abbuchung gegeben um damit eine erworbene Ware zu bezahlen.

Auch wenn der Lieferant ein Rückgaberecht einräumt,ist nicht gesagt das es auf alle Artikel zutrifft.
Dem Verkäufer darf durch das Rückgaberecht keinen Schaden entstehen.
So wird z.B. bei Medikamente/Drogerieartikel, die leicht verderblich sind (Wärme/ direkte Sonneneinstrahlung), ein Rückgaberecht verweigert,weil er nicht mehr garantieren kann ob nach der Lieferung ein sachgemäßer Umgang mit den Medikamenten/Drogerieartikel gewährleistet war und er sie aus dem Grund nicht mehr in den Handel bringen darf.
Stellt sich also die Frage;wurde für den erworbenen Artikel ein Rückgaberecht eingeräumt.

m.f.G.
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Alt 01.07.2009, 17:30   # 14
Nonna
 
Registriert seit: 30.06.2009
Beiträge: 6
Zitat:
Zitat von immorb Beitrag anzeigen
Ich hätte meine Glaskugel nicht an Harry Potter ausleihen dürfen.
Ohne die kann ich das,was nicht geschrieben wurde,nicht lesen.

Das man es kann, will nicht sagen das man es ohne weiteres darf.
Sie haben die Einwilligung zur Abbuchung gegeben um damit eine erworbene Ware zu bezahlen.

Auch wenn der Lieferant ein Rückgaberecht einräumt,ist nicht gesagt das es auf alle Artikel zutrifft.
Dem Verkäufer darf durch das Rückgaberecht keinen Schaden entstehen.
So wird z.B. bei Medikamente/Drogerieartikel, die leicht verderblich sind (Wärme/ direkte Sonneneinstrahlung), ein Rückgaberecht verweigert,weil er nicht mehr garantieren kann ob nach der Lieferung ein sachgemäßer Umgang mit den Medikamenten/Drogerieartikel gewährleistet war und er sie aus dem Grund nicht mehr in den Handel bringen darf.
Stellt sich also die Frage;wurde für den erworbenen Artikel ein Rückgaberecht eingeräumt.

m.f.G.
ich bin ja richtig froh, daß zwischen uns eine angenehme Kommunikation möglich ist und danke Ihnen für Ihre Anteilnahme an meinem Problem. Ich habe mir die Rechnung angesehen auf der zum Thema Rücknahme steht: "" Von einem Umtausch ausgeschlossen sind ordnungsgemäß zugestellte Arzneimittel, da wir die Vorschriften zur Arzneimittelsicherheit berücksichtigen müssen"".
Ich habe aber kein Arzneimittel sondern ein Nahrungsergänzungsmittel gekauft welches aus 60 Einzelbeuteln bestand von denen ich nach einer Woche ergebnisloser Einnahme 52 Beutel wieder auf eigene Kosten zurückgeschickt habe.
In einer Fernsehsendung - ich glaube die heisst "Rechtsirrtümer" habe ich aber erfahren daß man auch angebrochene Ware zurückgeben kann und dann lediglich einen Nutzungsersatz leisten muss.
Ich suche nun wie besessen welches Programm die Sendung ausgestrahlt hat, ich werde es auch irgendwie und irgendwann finden, habe aber hier im Forum nachgefragt weil ich hoffte, dass außer mir noch jemand davon gehört hat, als letztes bleibt mir natürlich immer noch der Weg zum Anwalt.
MfG
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Alt 01.07.2009, 17:45   # 15
spacereiner
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Registriert seit: 18.03.2007
Ort: Bergkamen-Oberaden
Beiträge: 108
Meinste das hier?

Einspruch! Die Show der Rechtsirrtmer - 10.06.2009 21:15 - RTL - TV Programm

http://www.rtl.de/tv/tv_984772.php
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Alt 01.07.2009, 17:52   # 16
schnippewippe
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He das gleiche hatte ich auch eingestellt Warst schneller gewesen.
RTL - “Einspruch - Die Show der Rechtsirrtmer” - drumba.de - braucht kein Mensch
Im Link steht das mit dem Rückgaberecht
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Alt 01.07.2009, 17:53   # 17
Hans Der Driver
 
Benutzerbild von Hans Der Driver
 
Registriert seit: 10.11.2006
Ort: dort, wo Berlin schön ist
Beiträge: 1.287
@ Nonna, es gibt unterschiedliche Auffassungen zur Frage des Rückgaberechts von Nahrungsergänzungsmitteln, mal ein paar Links zum Anklicken:

Rückgaberecht für Nahrungsergänzungsmitteln Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz Forum 123recht.net

Nahrungsergänzungsmittel für vitales Leben - AGB für Bestellung von Q-Vita Präparaten

Guck Dir die AGB Deiner Versandfirma nochmal genauer an, ich neige aber doch dazu, ein Rückgaberecht zu bejahen, ob allerdings die Rückbuchung so ganz gut war, weiss ich nicht. Hast Du mal mit dem Inkasso gesprochen, oder hat es vorher weiteren Kontakt mit der Versandfirma gegeben?
__________________
Übrigens ist es nicht schlimm, wenn dir nichts einfällt, aber eine Schande ist es, wenn du das dann auch noch aufschreibst.Joachim Panten 1947-2007
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Alt 01.07.2009, 17:55   # 18
Nonna
 
Registriert seit: 30.06.2009
Beiträge: 6
ja, die Sendung meine ich und ich bedanke mich
ganz herzlich evtl. erfahre ich dort etwas denn genau
mein Problem wurde in der Sendung behandelt und ich bin ja auch durchaus bereit, die entnommenen 8 Beutel
plus Porto zu zahlen aber darauf geht media-inkasso
überhaupt nicht ein und die meisten Leute zahlen ja auch aus Angst vor den angekündigten Konsequenzen und übrigens:
sitzt Du nur vor dem PC???? obwohl das bei der momentanen Hitze verständlich wäre.
Gruß Nonna
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Alt 01.07.2009, 18:04   # 19
schnippewippe
Gastposter
 
Zitat:
Zitat von Nonna Beitrag anzeigen
:
sitzt Du nur vor dem PC???? obwohl das bei der momentanen Hitze verständlich wäre.
Gruß Nonna
Kommt darauf an wen du meinst
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Alt 01.07.2009, 18:06   # 20
Nonna
 
Registriert seit: 30.06.2009
Beiträge: 6
So, ich habe hier mal die Widerrufsbelehrung der Firma bzw. Apotheke gefunden, ich finde, das hört sich für mich doch positiv an oder bin ich da zu blauäugig?
Gruß Nonna



*



Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht

Als Verbraucher kann der Besteller seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail), oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.
Kann der Besteller die von Pharmeo empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er Pharmeo ggf. Wertersatz leisten.

Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Kunden etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.
Im Übrigen kann der Besteller die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.
Die paketversandfähigen Sachen sind auf Kosten und Gefahr von Pharmeo zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Besteller abgeholt.
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Besteller mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache , für Pharmeo mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung
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