| | # 21 | |
| hell-singer Registriert seit: 02.07.2006 Ort: Helsingör
Beiträge: 2.429
| Zitat:
Außerden würde ich den vermeintlichen Vertrag noch "hilfsweise wegen Irrtum anfechten". Jede weitere Korrespondenz würde ich vermeiden. Sowohl der Betreiber als auch das Inkasso sind für ihr Geschäftsgebahren bestens bekannt. Ein arabischer Briefkasten wird Euch wohl kaum verklagen.
__________________ Statt Rechtsberatung eine Linkempfehlung: Nachdenkseiten Damit das Leben aber einen Sinn erhält, muss es zum Wohle der anderen beitragen. (Tenzin Gyatso, XIV. Dalai Lama) | |
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| | # 24 | |
| Registriert seit: 21.02.2007
Beiträge: 76
| Zitat:
Beim Zivilrecht (=muss ich bezahlen oder nicht?) dürfte die Sache klar sein: Da gibt es hunderte gleichlautende Aussagen diverser Anwälte (inkl. Verbraucherzentralen). Und vor allem von Anwälten, die auf diesem Rechtsgebiet Spezialisten sind. Ein Staatsanwalt ist das in der Regel nicht. Der hat mit vertragsrechtlichen Streitereien eher weniger zu tun. Dass beim Strafrecht (Anbieter wird vor Gericht verurteilt) allerdings in der Regel nicht viel rumkommt, ist eine weitere Erkenntnis, die die Mehrheit der Juristen teilt. So gesehen hätte der Staatsanwalt nichts Besonderes von sich gegeben. Was allerdings sein kann, dass er dies ein wenig unglücklich formuliert hat bzw. die Fragestellung des Reporter grad auch nicht auf die Unterscheidung zwischen Straf- und Zivilrecht hinzielte. | |
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| | # 25 |
| Gastposter | Es war eine Erklärung darüber, warum die Anzeigen der Kunden wieder eingestellt werden. Die Betreiber bewegen sich knapp am Rande des Gesetzes. Also nicht im strafrechtlichen Sinn betrügerisch. Nach dem bürgerlichem Recht (BGB) ist der Vertrag wegen überraschender Klauseln anfechtbar aber nach dem Strafgesetzbuch (StGB) liegt kein eindeutiger Straftatbestand vor.. Deshalb finde ich es ja gut, dass die Verbraucherzentralen zivilrechtlich gegen die Betreiber vorgeht. Da wir nur zivilrechtlich gegen die Betreiber vorgehen können ,müsste jeder Kunde für sich selber klagen. Oder der Betreiber muss jeden Kunden einzeln verklagen. Hier in diesem Fall kam ja das Hin und Her dadurch zustande, dass Krennz und ich,den Preis offen auf der Seite sehen konnten. Wir dachten, dass es zur Zeit der Abschlüsse auch so aussah. Ich hatte hier mal ein Urteil bekannt gegeben ,wo die AGB mit dem Preis auf der Anmeldeseite stand. Der Richter fand es wäre ausreichend . Da es nicht um die Betreiber hier ging , wurde der Sache keine Bedeutung zugesprochen. Habe mir das Urteil dann auch nicht aufgehoben. Leider. Denn es zeigt mir, dass wenn der Preis sichtbar ist ,man nicht 100% sagen kann ,es ist alles nur Ab***e. Zumal hier ja auch nicht mit Gratis gelockt wurde. Da kann der Richter der Meinung sein, dass man sich die Seite hätte durchlesen müssen. Was man im Geschäft ja auch machen würde. |
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