Ein nettes Urteil für Abofallensteller

Alt 22.08.2007, 10:02   # 1
krennz
Gesperrt
 
Registriert seit: 12.03.2007
Beiträge: 739
Hallo an Alle

lest mal hier: Keine automatische Verlängerung des Vertrages bei Probeabo » eRecht24.de

lg
Klaus
  Mit Zitat antworten
Alt 22.08.2007, 10:54   # 2
schnippewippe
Gastposter
 
Zitat:
Zitat von krennz Beitrag anzeigen
Ich finde nicht, dass es uns was bringt.
Zitat:
Das Gericht führte dazu aus: "Wer ein Probeabonnement abschließt, muss nicht damit rechnen, dass für den Fall, dass er nicht kündigt, sich der Vertrag um jeweils 30 Tage fortsetzt. Der Kläger kann daher erfolgreich unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten die gezahlten Beiträge für den Verlängerungszeitraum von insgesamt (...) zurückverlangen."
Wenn auch versteckt, wird auf den Seiten , darauf hingewiesen . . Es wird mitgeteilt, wie lange die Widerrufsfrist läuft und was es danach kostet. Ob man einen 12 oder 24 Monatsvertrag dann hat.
Also für mich ist es klar zu erkennen, dass es nach der Widerrufsfrist ein kostenpflichtiger Vertrag ist.

Das es versteckt ( Täuschung) ist, ist eine andere Sache.
So sehe ich das mit dem Urteil.
  Mit Zitat antworten
Alt 22.08.2007, 11:22   # 3
immorb
Gastposter
 
Das Urteil ist nichts Neues,es wurde hier schon öfter (bei Anbietern von Test-Abo mit Negativ-Option) erwähnt.

Zitat:
Zitat von schnippewippe
Ob man einen 12 oder 24 Monatsvertrag dann hat.
Darum geht es bei em Urteil nicht.

Du schliesst ein Test-Abo,ab.Wenn du nicht reagierst (Test-Abo kündigst),verändert es sich in ein reguläres Abo.
Hier liegt bei den meisten Anbietern ein Mangel vor.

Grundlage:
Der Anbieter muss den Verbraucher klar und unmissverständlich informieren.
Es reicht nicht wenn der Verbraucher durch den Unternehmer lediglich in die Lage versetzt wird, sich diese Informationen zu verschaffen.
(wer suchet,der findet)
Diese Informationen in einem Online-Formular muss an so herausgehobener Stelle angebracht sein, dass der Verbraucher gleichsam zwangsläufig auf sie stoßen muss.

Ein Urteil hierzu (OLG Karlsruhe vom 27.03.2002, Az. 6 U 200/ 01)

Worüber der Anbieter dich informieren muss, guggste==>> Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Infov)

M.f.G.
  Mit Zitat antworten
Alt 22.08.2007, 15:42   # 4
krennz
Gesperrt
Threadstarter
 
Registriert seit: 12.03.2007
Beiträge: 739
Hallo immorb und schnippewippe,

warum versucht man es nicht mal über das Produkthaftungsgesetz?

Produkt ist ein kostenloses SMSPortal, wie beworben, man bekommt aber ein kostenpflichtiges Portal. Hier liegt doch eigentlich ein Produktmangel vor, oder sehe ich das falsch?

Wenn ich einen Stift verkaufe und sage, der schreibt rot, dann will der Kunde doch auch einen 'Stift der in roter Farbe schreibt. Wenn ich dann sage, ne ne, ich schreibe damit das Wort rot auch mit einer blauen Mine, so liegt doch hier ein Mangel vor, oder? Und so ist das m.E. auch bei den Abofallen.

Grüsse
Klaus


Irgendwie muss man die kriegen!!
  Mit Zitat antworten
Alt 22.08.2007, 16:24   # 5
immorb
Gastposter
 
Zitat:
Zitat von krennz
warum versucht man es nicht mal über das Produkthaftungsgesetz?

Zitat:
Zitat von krennz
Wenn ich einen Stift verkaufe und sage, der schreibt rot, dann will der Kunde doch auch einen 'Stift der in roter Farbe schreibt.
Das ist nicht dein Ernst??
Willst du informative Beiträge schreiben,oder nur zur allgemeinen Belustigung beitragen?

1.)Definiere erst Produkt(Ist im Gesetz klar beschrieben)

2.)§ 1 Haftung
Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

3.)Richtig,Dein Beispiel stellt einen Mangel da,welches höchstens zum Umtausch,Minderung,Wandlung usw. berechtigt.

4.)Nur so nebenbei.
99,9% sagen das sie nicht bewusst einen Vertrag abgeschlossen haben.

In dem Sinne:
ist schon Wochenende

M.f.G.
  Mit Zitat antworten
Alt 22.08.2007, 18:37   # 6
pittiplatsch
Smiley-Poster / Informant
 
Benutzerbild von pittiplatsch
 
Registriert seit: 13.06.2006
Ort: mal hier, mal da
Beiträge: 3.561
Zitat:
Zitat von krennz Beitrag anzeigen
Irgendwie muss man die kriegen!!
Die Lösung lautet:
- erfolgreiche Verurteilung in einem Fall wegen § 263 bzw. 263a StGB oder deren Versuch!

:idea: ein solches Urteil würde zwar (vorerst) nur ein Einzelfall sein - es löst jedoch eine Lawine aus
- die Budenzauberer können dicht machen, sobald die derzeitige Verfahrensweise in dieser Sicht auch rechtlich abgehakt wurde!

Ich bin nach wie vor der Meinung:
Ein Großteil der ABO-Seiten bzw. deren Betreiber verwirklichen zumindest den Tatbestand des [versuchten] Betruges!

Aber vielleicht gibt es ja dazu demnächst mehr!
  Mit Zitat antworten
Alt 23.08.2007, 14:20   # 7
krennz
Gesperrt
Threadstarter
 
Registriert seit: 12.03.2007
Beiträge: 739
Warum versuchen wir es nicht mal über den Weg PRODUKT.

Hier gibt es doch eine Preisangabenverordnung. Siehe hierzu: Internetrecht - preisangabenverordnung-abmahnung , ok hier geht es u.a. um die Zuordnung der Mwst. Trifft aber eigentlich auch unsere Internetdienste.

Der Preis muss zu einem Produkt klar ersichtlich und zuzuordnen sein. Bei den versteckten Preisen für das Produkt Internetdienst ist dies nicht der Fall. Also entspricht dies nicht der PAngV und ist somit strafbar.

M.E. müsste dann schon direkt unter dem Angebot "100 SMS pro Monat frei" die Angabe "zuzüglich Versandkosten bzw Bereitstellung von €8,-- monatlich inclusive gesetzliche Mehrwertsteuer" stehen. Das Ganze dann auch noch über den persönlichen Angaben.

lg
Klaus
  Mit Zitat antworten
Alt 23.08.2007, 16:27   # 8
pittiplatsch
Smiley-Poster / Informant
 
Benutzerbild von pittiplatsch
 
Registriert seit: 13.06.2006
Ort: mal hier, mal da
Beiträge: 3.561
Zitat:
Zitat von krennz Beitrag anzeigen
Warum versuchen wir es nicht mal über den Weg PRODUKT.
....
Der Preis muss zu einem Produkt klar ersichtlich und zuzuordnen sein. Bei den versteckten Preisen für das Produkt Internetdienst ist dies nicht der Fall. Also entspricht dies nicht der PAngV und ist somit strafbar.
NEIN - ist NUR eine Ordnungswidrigkeit - und genau darauf vertrauen ja die Betreiber!

Übrigens müssten wohl Verstöße gegen die PAngV erst abgemahnt werden und dann kann es losgehen ...

Und was ändert sich dann?
NICHTS - siehe Vita Active Ltd. und die Nachfolgebetreiber der Seiten, als
Ronny Neugeboren nicht mehr durfte.
  Mit Zitat antworten
Alt 23.08.2007, 16:40   # 9
krennz
Gesperrt
Threadstarter
 
Registriert seit: 12.03.2007
Beiträge: 739
Shit is.

Muss mal meine Freunde von der Heinrich Heine Uni D fragen, was man da machen kann. Vlt. weiss da jemand was brauchbares.

Oder fällt hier jemand was ein, was helfen könnte

Grüsse
Klaus

(Abz**ker gehören ins Gefängnis)
  Mit Zitat antworten

Alt 28.05.2012, 20:15 # --
News Flash
 
Benutzerbild von News Flash
 
 
 

Das könnte Dich auch noch interessieren:

Nicht fündig geworden? Dann ohne Anmeldung in unserem Gast-Forum nachfragen.

   
Antwort
Themen-Optionen



Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 20:15 Uhr.