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Alt 14.03.2008, 12:57   # 181
schnippewippe
Gastposter
 
Zitat:
Zitat von klowasser Beitrag anzeigen
von mir bekommen diese ******** nur das götz-von-berlichingen-zitat und den hinweis den rechtsweg zu beschreiten.diesen aufwand mit großartigen begründungen die ******** abzuwehren erspare ich mir .
ansonsten bin ich immer wieder erstaunt wie viele user sich hier tummeln denen man offenbar erst das leben erklären muß.
das ist auch der grund für meinen ersten und letzten beitrag
gruß klowasser
Hallo Willi,
da du schon über 1 Jahr hier im Forum Mitglied bist und noch nie etwas geschrieben hast, ist das auch kein grosser Verlusst, wenn es dein letzter Beitrag ist.
Zumal dieser einzige Post von dir , total überflüssig ist.
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Alt 14.03.2008, 13:07   # 182
DunkelSchwarz
 
Registriert seit: 18.03.2006
Beiträge: 1.332
Zitat:
Zitat von Peter2505 Beitrag anzeigen
Oh Dunkel, was ist passiert?
Nun, passiert ist das Ganze ja bereits im letzten Sommer. Und jetzt ist auch mal wieder einiges im Busch
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Alt 14.03.2008, 13:56   # 183
Peter2505
Gastposter
 
Ich denke mal das war es mir dem DIS. Sollte nochmal etwas kommen, ab in den Papierkorb damit.
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Alt 14.03.2008, 20:00   # 184
immorb
Gastposter
 
Zitat:
Zitat von DunkelSchwarz
Und jetzt ist auch mal wieder einiges im Busch
Auf der verlinkten Seite wird auch eine Firma erwähnt die sich Letrix GMBH nennt.
Wer ist die LetrixGmbh==>> boocompany
Diese Firma betreibt auch eine Pokerseite, Luckydealer.de.
Und wie es der Zufall will, auch ein Hochheimer Bürger, nennen wir ihn Brian C., tummelt sich in der Pokerwelt.
Verzocken die jetzt das Geld was man ihnen teilweise "unter Druck" gespendet hat?

M.f.G.
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Alt 11.04.2008, 14:46   # 185
Ravachol
 
Benutzerbild von Ravachol
 
Registriert seit: 17.05.2006
Beiträge: 109
condome.tevau scheint wieder Gelder zu benötigen, jedenfalls lassen die über diese "Deutsche Inkassostelle" mahnen.

Da der Text absolut blöde ist erlaube ich mir das Gesülze einfach mal zu posten ( sorry,dear Admins)

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, wir sind von der oben bezeichneten Firma mit der Einziehung des noch offen stehenden Betrages beauftragt worden. Eine Zustellung unserer Mahnung an Sie blieb bislang erfolglos. Wir fordern Sie auf, uns Ihre aktuelle Anschrift vollständig mitzuteilen. Sofern dies nicht innerhalb von 5 Tagen geschieht, werden wir eine Anfrage bei dem von Ihnen genutzten Internetportal zu der bei Vertragsschluss angegebenen Email-Adresse "blablabla" veranlassen.

Hier besteht der Verdacht einer Betrugsstraftat gemäß §§ 263 ff. StGB wegen des Erschleichens von Leistungen. Damit sind sowohl Ihr Internetportal als auch Ihr Internetanbieter gem. § 14 Abs. 2 Telemediengesetz zur Angabe der Anschrift bzw. der gespeicherten IP-Adresse verpflichtet. In Kürze ist daher Ihre Identität und Adresse ermittelt! Der hierdurch unserem Auftraggeber entstandene Verwaltungsaufwand wird Ihnen mit zusätzlich 18,80 € in Rechnung gestellt.

Die Forderung beläuft sich zum heutigen Tag auf einen Betrag in Höhe von 129.56 €. Sofern Sie weitere Kosten und Unannehmlichkeiten vermeiden wollen, zahlen Sie sofort den offenen Betrag auf das unten angegebene Konto.

Bitte geben Sie bei Ihrem Überweisungsauftrag in der Betreffzeile nur das Aktenzeichen soundso an. Danke.

Irgenwie amüsant, jedenfalls bekommen die nix, soviel steht fest, zumal ich heute zum ersten Mal was von den Gestalten höre, aber wenn die Krieg wollen ......... kein Prob

Rava
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Alt 11.04.2008, 15:18   # 186
DunkelSchwarz
 
Registriert seit: 18.03.2006
Beiträge: 1.332
Da kann ich nur sagen: Beschwert euch beim Amtsgericht Frankfurt, um deren Denk- und Beratungsprozeß in der Angelegenheit DIS etwas auf Vordermann zu bringen.
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Alt 06.05.2008, 23:13   # 187
Rosenkelch
 
Registriert seit: 08.11.2007
Beiträge: 7
§ 312d BGB - Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflicht.
Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.


Es sind halt Kondome und keine Dienstleistung. Und da in keinem mir bekannten Fall bereits Kondome geliefert wurden, kann man also widerrufen, auch wenn die 14 Tage vorbei sind...
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Alt 29.05.2012, 04:37 # --
News Flash
 
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