Zurück   netzwelt.de Forum > Verbraucherschutz im Internet > Vermeintliche Gratisdienste (Abofallen)

Strafrechtliche Betrachtungen einiger PostingsStrafrechtliche Betrachtungen einiger Postings

Thema geschlossen
 
LinkBack Themen-Optionen Ansicht
Alt 13.10.2006, 10:31   #1 (permalink)
Smiley-Poster / Informant
 
Benutzerbild von pittiplatsch
 
Registriert seit: 13.06.2006
Ort: mal hier, mal da
Beiträge: 4.700
Abgegebene Danke: 304
Erhielt 1.108 Danke für 536 Beiträge
pittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehen
Beitrag Strafrechtliche Betrachtungen einiger Postings

Zitat:
Bevor ich mit dem eigentlichen Thema beginne ...

Liebe Forenmitglieder ... - Ein wichtiger Hinweis für Eure Postings !
Hartnäckig halten sich einige Fehlinformationen im Forum!

Besonders brisant ist dies beim Thema AB(O)-z*ck-Fallen , da hier schnell aus einem "unbedarften Internet-User" ein Krimineller gemacht werden kann!

An dieser Stelle versuche ich mal die Auseinandersetzung mit den strafrechtlichen Fakten
In loser Folge sollen dabei die wichtigsten Vorurteile, Gerüchte und Hintergründe betrachtet werden.
Zitat:
Damit eine Tat bestraft werden kann, müssen grundsätzlich 4 Elemente erfüllt sein:

Im weiteren Verlauf folgen Ausführungen zu zivilrechtlichen Aspekten und Haftungsfragen.
Hierbei kann u.U. bei der Bejahung einer Haftbarkeit nach BGB etc. eine Beihilfe / Mittäterschaft bei Straftaten entstehen!

Hinweise:
  • Jeder User sollte nach Abprüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale selbst prüfen, ob für ihn ggf. die Verwirklichung des Straftatbestandes in Frage kommt!
  • Die subjektiven Tatbestände, Rechtswidrigkeit und Schuld werden in weiteren Postings separat betrachtet - da sie für alle §§ anwendbar bleiben!
  • Zivilrechtliche Ansprüche - insbesondere Schadenersatz etc. - spielen hier eine nachgeordnete Rolle. Die Postings dazu finden sich im hinteren Teil des Threads!
  • Eine konkrete Einzelfallbetrachtung ist hier ebenfalls nicht möglich
  • Die aufgeführten Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit!
  • Für Hinweise auf Fehler - auch Fehlinterpretationen - bin ich dankbar! - gern auch als PN -

edit: Verständniskorrekturen zum gesamten Thread.
Nach Erstellung der Beiträge - Einfügung der Links zum jeweiligen Posting! @pittiplatsch72

Geändert von pittiplatsch (23.01.2007 um 18:59 Uhr) Grund: Nachtrag des Links zu den Hinweisen für die Postings
pittiplatsch ist offline  
Folgende 11 Benutzer sagen Danke zu pittiplatsch für den nützlichen Beitrag:
Anoly (13.02.2007), Bananenhaupt (29.12.2006), GreasySpoon (13.12.2006), Hantayo (01.11.2007), hungriger-wolf (13.05.2007), isabelle77 (12.04.2007), pietvomberge (17.03.2008), Rushlike (24.07.2007), TheHunter17 (24.08.2007), vanHelsing (07.01.2007), vohey (14.04.2007)
Sponsored Links

Alt 13.10.2006, 10:37   #2 (permalink)
Smiley-Poster / Informant
Threadersteller
 
Benutzerbild von pittiplatsch
 
Registriert seit: 13.06.2006
Ort: mal hier, mal da
Beiträge: 4.700
Abgegebene Danke: 304
Erhielt 1.108 Danke für 536 Beiträge
pittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehen
Idee § 263 Betrug - oder nicht?

Dieses Posting bezieht sich ursprünglich auf Aussagen im Thread "smscore --> hartnäckige Abo-Falle"

Zitat:
Zitat von DoGmA
...
5. stichwort "betrug": wer immer einem erzählt man begeht vorsätzlichen betrug und kann dafür zur verantwortung gezogen wird, liegt schief, oder lügt mutwillig im interesse von sagen wir mal "affiliates". tatsache ist, dass es keine strafbare handlung (und sogar von verbraucherschützern) empfohlen wird bei unbekannten firmen im internet keine richtigen adressdaten heraus zu geben, um das risiko zu vermindern, dass diese dann weiter verkauft werden. wenn ihr wüsstet was das für ein lukratives geschäft ist. emailadressen zu spam-zwecken, postanschriften zum zweck personalisierter werbung, telefonnummern die man an callcenter verschärbeln kann und vieles mehr. es gibt sogar dokumantierte fälle in denen user-profile erstellt werden, um personalisierte werbung noch gezielter zu betreiben. das ganze ist leider nur schwer nachzuweisen und gehört daher zu den beliebten methoden schnell an viel geld zu kommen. daher: wer falsche daten angegeben hat braucht sich gar keinen kopf zu machen, egal womit gedroht wird, dafür können die euch NIX!!!...

DoGmA

Diese Behauptung kann ich mal nicht unkommentiert lassen!
  • Es mag durchaus richtig sein, dass Verbraucherschutzverbände davor warnen,
    leichtfertig seine Daten auf irgendwelchen Seiten im Internet einzugeben.
  • Es ist auch bekannt, dass diverse Firmen und Anbieter
    mit dem Verkauf von Adressen und anderen personenbezogenen Daten massig Kohle machen.
Die Angabe falscher Daten zu meiner Person
- insbesondere Name, Vorname und Anschrift -
stellt unter bestimmten Umständen auch keine Straftat dar.
  • vielmehr sind sie nichts anderes, als eine schriftliche (auf elektronischem Weg verfasste) Lüge .
  • Dazu ist es jedoch erforderlich, dass
    • ich durch die Eingabe falscher Daten - nicht unzulässigerweise auf Seiten und Angebote gelange,
      die nicht für mich (z.B. altersmässig) bestimmt sind
    • ich bei kostenpflichtigen Seiten - deren Angebote bzw. Leistungen - auch bezahle
Nun mal einen kurzen Ausflug in die rechtliche Materie:
Betrug ist ein Vergehen = Straftat gem. [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ].
Zitat:
Zitat von § 263 StGB
[Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ]
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Dröseln wir mal den § etwas auf:
  • WER - hierbei handelt es sich um den [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ]
    - da hier keine weitere Anforderung gestellt ist - wie z.B. :
    • [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] - Vorteilsannahme (30. Abschnitt StGB - Straftaten im Amt)
    • [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
    • [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] - Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
    • [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] - ..., Bandendiebstahl, ...
    • [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] - Bestechlichkeit ...
    • [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] - Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
    kann jedermann (jederfrau) - also JEDER - der Täter sein
  • in der Absicht - an dieser Stelle wird nur [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] aufgeführt
    • Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
      z.B. an dieser Stelle:
      • [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] - Gefährdung des Straßenverkehrs
  • sich oder einem Dritten - dabei wird beleuchtet, wer der Nutznieser der Tat ist
    • sich - das ist also der Täter selbst
    • einem Dritten - hierbei zieht ein anderer (nicht der Täter selbst) den Nutzen aus der Tat
  • einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen - dabei wird beleuchtet, ob meine "Bereicherung" gesetzeskonform gewesen ist
    • rechtswidrig - bei kostenpflichtigen (Online-) Angeboten
      kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass der Anbieter seine Leistung / Ware nicht umsonst / kostenlos zur Verfügung stellt
    • Vermögensvorteil zu verschaffen - einen [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] erreiche ich bereits durch die "Einsparung" der für das Angebot / die Leistung fälligen Beträge
      - in anderen §§ wird auf einen konkreten Vorteil abgestellt:
      • [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] - Erschleichen von Leistungen
      - dieser [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] kann bei Betrug auch in anderer Form vorliegen, z.B.:
      • [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] - Versicherungsmißbrauch sofern nicht strafbar gem. § 263 StGB
      • [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] - Leistungsmissbrauch und Leistungsbetrug
  • das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt - der durch die Tat erlangte Vermögensvorteil muss beim Geschädigten einen Vermögensverlust hervorgerufen haben
    • dazu zählt auch, dass der Anbieter der Ware / Leistung ja ein Entgelt erwartet hat, welches er nunmehr nicht erhält
      - das Vermögen wird dadurch geschädigt, dass ggf. die (kostenpflichtige) Leistung bereits in Anspruch genommen wurde und der Leistungserbringer keinen Gegenwert dafür erhält
      - die Schädigung muss aber durch die Tat verursacht worden sein - [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ]
  • daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen
    - an dieser Stelle werden die Möglichkeiten der Tatbegehung weiter beleuchtet
    durch welche Handlung des Täters wurde der Betrug verwirklicht ?
    • durch Vorspiegelung falscher Tatsachen - dazu gehört z.B. die Angabe von
      • falschen Namen - wie Hans Wurst statt Freddy Fleischer
      • falschen Anschriften - wie Kanalgasse 1, 22397 Hamburg statt Elbchaussee 23, XXXXX Hamburg
        - da gab es doch auch einen Anbieter im www - MKAV mit falscher Anschrift
      • falsche Geburtsdaten (insbesondere bei Leistungen, die nach dem Willen des Anbieters altersabhängig sind) - statt 02.05.1991 z.B. 18.06.1974
      • usw.
    • durch Entstellung wahrer Tatsachen - dazu gehört z.B. die Angabe von
      • Namensabweichungen - wie Max-Rudi Schmidt statt Rudi Maximilian Schmied
      • Anschriftenentstellungen - wie Mitten im Dorfe 5, statt Hauptstrasse 5
        - oder PLZ-Verdrehungen oder falsche PLZ bei sonst richtiger Anschrift
        01945 Hermsdorf in Brandenburg statt 07629 Hermsdorf in Thüringen
      • unrichtige Geburtsdaten - statt 02.10.1988 z.B. 10.02.1988
      • usw.
    • durch Unterdrückung wahrer Tatsachen - dazu gehört z.B.
      • die Erklärung bei der Versicherung, ein Gegenstand sei gestohlen worden, ohne anzugeben, dass er garnicht gesichert war
      • das wissentliche Verschweigen von Vorerkrankungen bei Versicherungsabschlüssen, da diese sonst zu Risikozuschlägen oder Ausschlüssen führen würden
      • usw.
  • einen Irrtum erregt oder unterhält - auf den Irrtum auf der anderen Seite kommt es an
    • Irrtum - ist eine [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ], d.h. der Wirklichkeit widersprechende Vorstellung, über Tatsachen.
    • erregt - wird ein Irrtum, wenn der Irrtum durch den Täter selbst verursacht wird (Kausalität erforderlich) s.o.
    • unterhält - ein Irrtum wird unterhalten, wenn der Täter das Opfer in seiner falschen Vorstellung bestärkt.
  • wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    - die Ausführungen dazu kann ich mir ja sparen - es steht ja alles da!
  • (2) Der Versuch ist strafbar.
    Das sagt dann auch alles!

Damit wären zumindest die [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] abgehandelt.

[Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] zu diesem Thema sind auch [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] edit: Ihr wisst ja, das Urheberrecht lässt grüßen!

Nochmal kurz zu dem Zitat - hier eine andere Stelle:
Zitat:
Zitat von DoGmA
...
5. stichwort "betrug": ... daher: wer falsche daten angegeben hat braucht sich gar keinen kopf zu machen, egal womit gedroht wird, dafür können die euch NIX!!!...

DoGmA
Ich hoffe nach Lesen des Postings wird diese falsche Behauptung nicht mehr so einfach gebraucht, da ja auch noch dieses folgt:

Für die [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] (insbesondere Schadenersatzpflicht) möchte ich hier keine Abhandlung vornehmen, das haben andere schon mehrfach vor mir getan! (Steht auch in den Hinweisen zu diesem Thread!)

Sorry für das lange Posting - aber das musste jetzt einfach nochmal raus!

Für Kritiker: Ja mir ist auch bewusst, dass ggf. die Anbieter von AB(O-zock)-Verträgen selbst Betrug begehen könnten - mit der Formulierung bleibe ich mal vorsichtig!

PS: ggf. kommt beim User auch noch [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] in Frage - da er eventuell:
Zitat:
Zitat von § 263a StGB
.... das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs ... durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten ... beeinflußt ...
die Seiten werden ja fast ausschliesslich automatisiert betrieben!

edit: Nach Einfügen der weiteren Postings - Hinweis zu subjektivem Tatbestand, Schuld etc. entfernt. @pittiplatsch72

Geändert von pittiplatsch (22.10.2006 um 22:08 Uhr)
pittiplatsch ist offline  
Folgende 7 Benutzer sagen Danke zu pittiplatsch für den nützlichen Beitrag:
beisskatze (14.04.2008), hungriger-wolf (13.05.2007), isabelle77 (12.04.2007), multipack (29.10.2007), pietvomberge (17.03.2008), TCMT (09.05.2007)
Alt 18.10.2006, 23:29   #3 (permalink)
Smiley-Poster / Informant
Threadersteller
 
Benutzerbild von pittiplatsch
 
Registriert seit: 13.06.2006
Ort: mal hier, mal da
Beiträge: 4.700
Abgegebene Danke: 304
Erhielt 1.108 Danke für 536 Beiträge
pittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehen
Idee oder doch § 263a - Computerbetrug ?

Zitat:
Zitat von GabbA ediT
...Kurz-Info: Zugang zur Webseite: [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ]

... Wir haben weitere Daten zu unserer Sicherheit gespeichert, diese dienen uns zur Ermittlung Ihrer Person und werden von uns nur bei vorsätzlicher Falscheingabe an die zuständigen Behörden zur strafrechtlichen Verfolgung (§263 StGB) von Computerbetrug weitergegeben. Zu unserer Sicherheit wird Ihre IP-Adresse, der Host, das Datum und die Uhrzeit festgehalten.

Herzliche Grüsse,
Ihr vanillapay.com - Team

Da hauen die Leutchen bei vanillapay aber ganz schön auf den Putz!

Auch hier wieder ein Ausflug in die rechtliche Materie des entsprechenden Paragrafen.

[Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] wurde 1986 durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) eingeführt.
[Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] und [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] in [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] sind nach unbestrittener Auffassung auf den Menschen zugeschnitten.
Der Computerbetrug (§ 263a StGB) soll Strafbarkeitslücken, die vom Betrug (§ 263 StGB) nicht erfasst werden, schliessen.
Besonders der - auf eine Täuschungshandlung resultierende - menschliche "Irrtum" spiegelt einen psychologischen Vorgang wieder, der bei einer Datenverarbeitungsanlage nie erfüllt werden kann:
"Eine Maschine kann nicht irren."

Zitat:
Zitat von § 263a StGB
[Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ]
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Auch hier wieder das Aufdröseln des §

[Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] beinhaltet sämtliche Tatbestandsmerkmale [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] - [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] - mit Ausnahme der Täuschung und des Irrtums.
  • WER - hierbei handelt es sich um den [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ]
    - da hier keine weitere Anforderung gestellt ist - (die Beispiele siehe Betrug)
    kann jedermann (jederfrau) - also JEDER - der Täter sein
  • in der Absicht - an dieser Stelle wird nur [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] aufgeführt
    • Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
  • sich oder einem Dritten - dabei wird beleuchtet, wer der Nutznieser der Tat ist
    • sich - das ist also der Täter selbst
    • einem Dritten - hierbei zieht ein anderer (nicht der Täter selbst) den Nutzen aus der Tat
  • einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen
    - dabei wird beleuchtet, ob meine "Bereicherung" gesetzeskonform gewesen ist
    • rechtswidrig - bei kostenpflichtigen (Online-) Angeboten
      kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass der Anbieter seine Leistung / Ware nicht umsonst / kostenlos zur Verfügung stellt
    • Vermögensvorteil zu verschaffen
      - einen [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] erreiche ich bereits durch die "Einsparung" der für das Angebot / die Leistung fälligen Beträge
  • das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt
    - der durch die Tat erlangte Vermögensvorteil muss beim Geschädigten einen Vermögensverlust hervorgerufen haben
    • dazu zählt auch, dass der Anbieter der Ware / Leistung ja ein Entgelt erwartet hat, welches er nunmehr nicht erhält
      - das Vermögen wird dadurch geschädigt, dass ggf. die (kostenpflichtige) Leistung bereits in Anspruch genommen wurde und der Leistungserbringer keinen Gegenwert dafür erhält
      - die Schädigung muss aber durch die Tat verursacht worden sein - [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ]
Hier enden - vorerst - die Gemeinsamkeiten zum [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ]
  • daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs
    - die gesamte Tathandlung bezieht sich auf eine unbefugte Beeinflussung eines solchen technischen Vorgangs

    Hinweis: Die Datenverarbeitungsvorgänge müssen automatisch ablaufen.
    Von [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] werden alle Vorgänge erfasst, bei denen
      • durch Aufnahme von Daten und
      • ihrer Verknüpfung (der Daten) durch Programme
    bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt werden.
    Eine Beeinflussung liegt somit auch vor, wenn die Tathandlung (jede Einwirkung) für das Ergebnis der Datenverarbeitung mit ursächlich ist.
- an dieser Stelle werden die Möglichkeiten der Tatbegehung weiter beleuchtet
  • durch unrichtige Gestaltung eines Programms
    - sog. Programm-Manipulation
    • Als Programm wird dabei jede durch Daten (auch kodierte Informationen) fixierte Arbeitsanweisung an den Computer verstanden
    • Der Computer wird durch das Programm dabei so manipuliert, dass die Datenverarbeitung zwangsläufig zu einem unrichtigen Ergebnis führt
  • durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
    - sog. Input- bzw. Eingabemanipulation
    • Der [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] lehnt sich hier an [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] an.
      • Daten = solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden
      Hinweis: An dieser Stelle gehen die Rechtsmeinungen auseinander:
      - zum Teil wird auch dann von Daten ausgegangen, wenn diese
      • als codierte oder
      • zumindest codierbare Informationen
      - unabhängig vom Verarbeitungsgrad - vorliegen.
      - d.h. Daten könnten im Gegensatz zu [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] im Einzelfall auch unmittelbar wahrnehmbar sein!
    • unrichtig sind Daten, wenn sie nicht der Wirklichkeit entsprechen -dazu gehört z.B. die Angabe von
      • falschen Namen - wie Hans Wurst statt Freddy Fleischer
      • Anschriftenentstellungen - wie Mitten im Dorfe 5, statt Hauptstrasse 15
        - oder PLZ-Verdrehungen oder falsche PLZ bei sonst richtiger Anschrift
        01945 Hermsdorf in Brandenburg statt 07629 Hermsdorf in Thüringen
      • unrichtige bzw. falsche Geburtsdaten (insbesondere bei Leistungen, die nach dem Willen des Anbieters altersabhängig sind)
        - statt 02.11.1988 z.B. 11.02.1988
        - statt 02.05.1991 z.B. 18.06.1974
        um die programmgemäße Altersbegrenzung zu umgehen
      • usw.
    • unvollständig sind Daten, wenn relevante Informationen einfach weggelassen werden
    • Unter Verwendung ist die Einbringung in den Computer und ggf. sogar jede Nutzung der Daten zu verstehen.
  • durch unbefugte Verwendung von Daten
    - Verwendung an sich korrekter Daten durch einen Nichtberechtigten bei ordnungsgemäß funktionierendem Programm
    • die Daten müssen in den Datenverarbeitungsprozess eingegeben werden
    • das unbefugte Verwenden muss dabei Täuschungscharakter haben
      - dies ist i.d.R. dann gegeben, wenn der Täter seine Verwendungsberechtigung schlüssig vorspiegelt.
  • oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf
    - Auffangtatbestand, um bisher nicht erfasste - aber als strafwürdig angesehene - Manipulationen zu sanktionieren.
  • wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    - die Ausführungen dazu kann ich mir ja sparen - es steht ja alles da!
  • (2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
    - Auch hier ist bereits der Versuch strafbar und die weiteren Absätze des § 263 StGB sind anzuwenden!

Damit wären auch hier zumindest die [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] abgehandelt.

edit: Nach Einfügen der weiteren Postings - Hinweis zu subjektivem Tatbestand, Schuld etc. entfernt. @pittiplatsch72

Geändert von pittiplatsch (21.02.2007 um 19:14 Uhr)
pittiplatsch ist offline  
Folgende 5 Benutzer sagen Danke zu pittiplatsch für den nützlichen Beitrag:
hungriger-wolf (21.02.2007), isabelle77 (12.04.2007), multipack (29.10.2007), TheHunter17 (24.08.2007)
Alt 18.10.2006, 23:33   #4 (permalink)
Moderator
 
Benutzerbild von King W.
 
Registriert seit: 01.01.2006
Ort: mitten im Kohlenpott
Beiträge: 6.234
Abgegebene Danke: 878
Erhielt 1.282 Danke für 965 Beiträge
King W. genießt hohes AnsehenKing W. genießt hohes AnsehenKing W. genießt hohes AnsehenKing W. genießt hohes AnsehenKing W. genießt hohes AnsehenKing W. genießt hohes AnsehenKing W. genießt hohes AnsehenKing W. genießt hohes AnsehenKing W. genießt hohes AnsehenKing W. genießt hohes AnsehenKing W. genießt hohes Ansehen
Standard AW: Strafrechtliche Betrachtungen einiger Postings

Abermals ein wirklich guter Beitrag. Sollte jeder Betroffene lesen.


Geändert von King W. (22.10.2006 um 22:19 Uhr)
King W. ist offline  
Folgender Benutzer sagt Danke zu King W. für den nützlichen Beitrag:
isabelle77 (12.04.2007)
Alt 22.10.2006, 21:54   #5 (permalink)
Smiley-Poster / Informant
Threadersteller
 
Benutzerbild von pittiplatsch
 
Registriert seit: 13.06.2006
Ort: mal hier, mal da
Beiträge: 4.700
Abgegebene Danke: 304
Erhielt 1.108 Danke für 536 Beiträge
pittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehen
Idee Vorsatz oder Fahrlässigkeit - die subjektiven Tatbestände

An dieser Stelle erfolgt nun die Auseinandersetzung mit den Merkmalen des [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ].

Was beschreibt der subjektive Tatbestand?

Bei der Prüfung des objektiven Tatbestandes wird ein Tatgeschehen auf die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes untersucht.
Die Grundlage für die Zurechnung des tatbestandlichen Erfolges sind die Prüfungen zum subjektiven Tatbestand.
Dabei ist die Frage zu beantworten, ob ein Tatgeschehen auch innerlich dem Straftatbestand entspricht, also ob es sich um eine - vom Bewußtsein des Täters - gesteuerte Handlung handelt.

Der subjektive Tatbestand umfasst somit den Tatvorsatz, die Motive des Täters und eventuelle Absichten.

Zitat:
Zitat von § 15 StGB
Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Sofern das jeweilige - anzuwendende Gesetz - keine Regelung über die Strafbarkeit einer Fahrlässigen Handlung enthält, anders als z.B.
  • [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] - Verletzung der Buchführungspflicht
  • [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ][Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ][Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ][Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] - Fahrlässige Brandstiftung
  • [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ][Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ][Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ][Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ][Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] - Fahrlässiger Falscheid, fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
  • [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] - Schwangerschaftsabbruch
kann also nur vorsätzliches Handeln bestraft werden.
Weiterhin gilt:
Zitat:
Zitat von § 8 StGB
Zeit der Tat
Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
Daraus folgt, dass das Bewusstsein des Täters, eine Straftat zu begehen, im Zeitpunkt der Begehung der Tat vorliegen muss (Simultanitätsprinzip).
Ein früheres Bewusstsein, welches dem Täter noch in Erinnerung ist (dolus antecedens) oder eine nach der Tat erlangte Kenntnis von objektiven Tatumständen (dolus subsquens) sind für den Vorsatz nicht ausreichend.

Vorsätzliches Handeln

Eine Definition des Begriffs "Vorsatz" gibt es im Strafrecht nicht.
Vielmehr wird der Vorsatz in Literatur und Rechtsprechung folgendermaßen definiert:
    • "Vorsatz ist Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale" oder
    • "Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände" oder
    • "Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung"
Der Vorsatz besteht also aus zwei Elementen:
  • Dem "Wissen" als intellektuellen Element und
  • dem "Wollen" als voluntativem Element.
Diese Elemente können nach den folgenden Grundsätzen bewertet werden:
    • Wissen
      Im Umkehrschluss aus § 16 I StGB lässt sich entnehmen, dass der Vorsatz sich auf alle Umstände beziehen muss, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Sonst ist der Vorsatz nach dieser Vorschrift ausgeschlossen.
      Zitat:
      Zitat von § 16 StGB
      Irrtum über Tatumstände
      (1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
      Der Täter muss also alle Tatbestandsmerkmale kennen, die zu dem von ihm verwirklichten objektiven Tatbestand gehören.
      Auch die Kenntnis der normativen Tatbestandsmerkmalen, die zum jeweiligen objektiven Tatbestand gehören, ist notwendig.
      Dabei muss er nicht die exakte juristische Definition einzelner Begrifflichkeiten kennen, er muss aber ihren natürlichen Sinngehalt kennen und das Tatbestandsmerkmal nach Laienart richtig erfassen.
      Zudem muss der Täter das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] - also die Beziehung zwischen Ursache und Wirkung - in seinen wesentlichen Zügen richtig erfasst haben.
      Der Täter muss den Erfolgseintritt nicht unbedingt sicher voraussehen, es reicht, wenn er ihn für möglich hält.
    • Wollen
      Der Täter muss die erkannte Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung in seinen Willen aufnehmen und sich für sie entscheiden.
      Er muss den Willen zur Tatbestandsverwirklichung und die Vorstellung von der Beherrschung der Tathandlung haben.
Die Rechtswissenschaften unterscheiden beim Vorsatz (dolus) drei Stufen:
  • [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] ("Absicht"):
    Die Absicht ist gegeben, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt eines tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen.
    Hier steht das Willenselement im Vordergrund. Dabei ist es unerheblich, ob der Erfolgseintritt als sicher vorhergesehen oder nur für möglich gehalten wurde. Entscheidend ist ein zielgerichteter Erfolgswille des Täters, der sich auf ein Endziel oder auch auf ein Zwischenziel beziehen kann.
  • [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] ("direkter Vorsatz"):
    Direkter Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter weiss oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung eines Straftatbestandes führt.
    Hier steht das Wissenselement im Vordergrund. Für das Willenselement genügt die Einwilligung in den tatbestandlichen Erfolg, ohne dass es dem Täter auf den Erfolgseintritt ankommt. Dem Täter kann der Erfolgseintritt sogar unerwünscht sein.
  • [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] ("Eventual- oder bedingter Vorsatz"):
    nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der bedingte Vorsatz gegeben, wenn der Täter "den Taterfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat".
    [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] sehen den bedingten Vorsatz auch für gegeben,
    1. wenn der Täter den Taterfolg für rein möglich erachtet (Möglichkeitstheorie)
    2. wenn der Täter den Taterfolg nicht nur für möglich, sondern auch für wahrscheinlich erachtet (Wahrscheinlichkeitstheorie)
    3. wenn der Täter sich über das erlaubte Risiko hinaus zur Handlung entschließt (Risikotheorie); oder eine unabgeschirmte Gefahr für ein Rechtsgut schafft
    4. wenn der Täter den Erfolg gleichgültig hinnimmt (Gleichgültigkeitstheorie)
    5. wenn der Täter den Taterfolg für möglich hält und nicht vermeiden will (Vermeidungstheorie)
    6. wenn der Täter den Taterfolg ernst nimmt und sich damit abfindet (Ernstnahmetheorie)

Der Eventualvorsatz ist grundsätzlich ausreichend, um den Vorsatz für eine Tat zu begründen.

Hinweis:
Die Absicht als Vorsatzform ist von den besonderen Absichten, die in einigen Vorschriften des Strafgesetzbuches genannt werden, zu unterscheiden.
Objektiver Tatbestand und Vorsatz entsprechen einander, die besonderen subjektiven Tatbestandsmerkmale finden im objektiven Tatbestand jedoch keine Entsprechung.
Sie stehen selbständig neben dem Tatbestandsvorsatz.

Zu den besonderen Absichten zählen z.B.
    • die Zueignungsabsicht in [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ]
    • die Bereicherungsabsicht in [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] und
    • die Herbeiführungsabsicht in [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ].
Auch hier kommt es auf die Zielvorstellung des Täters bei der Begehung einer Tat an.
Die besonderen Absichten sind jedoch eigenständige subjektive Tatbestandsmerkmale, die unabhängig vom Tatbestandsvorsatz vorliegen müssen.
Zitat:
Für die - hier im Forum auftretenden/diskutierten - Straftatbeständeist somit [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] in Hinblick auf die Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale nötig
und es muss die Bereicherungsabsicht bejaht werden!
Fahrlässiges Handeln

Im deutschen Strafrecht werden Einteilung und Definition der unbewussten und bewussten Fahrlässigkeit nicht ausdrücklich vom Zivilrecht übernommen.
Die Rechtsprechung lehnt sich aber an den [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] an.
Zitat:
Zitat von § 276 BGB
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Unbedingte Bestandteile der Fahrlässigkeitsprüfung sind daher die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht und deren Erkennbarkeit.
Eine andere Auffassung lehnt jedoch diese strikte Anlehnung der strafrechtlichen Fahrlässigkeit an das Zivilrecht ab und definiert die Fahrlässigkeit bedeutend einfacher als potentielles, d.h. erlangbares Tat- und Unrechtsbewusstsein.
Strafrechtlich wird zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit unterschieden:
  • bewusste Fahrlässigkeit :
    Bei der bewussten Fahrlässigkeit (lat. luxuria) rechnet der Handelnde mit dem möglichen Eintritt eines Schadens/Erfolges, vertraut aber pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass dieser nicht eintreten wird.
    Der Handelnde darf den Erfolg jedoch nicht billigend in Kauf genommen haben, sonst liegt bedingter Vorsatz vor.
  • unbewusste Fahrlässigkeit :
    Die unbewusste Fahrlässigkeit (lat. negligentia) kennzeichnet sich dadurch, dass der Handelnde den Erfolg/Schaden nicht voraussieht.
    Er hätte ihn aber doch bei der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt voraussehen und verhindern können.

Nachtrag:
Der Vollständigkeit halber - nur zur Information:
Umstritten ist allerdings die Einordnung besonderer Motivationen.
Sie werden teilweise als
  • echte besondere subjektive Tatbestandsmerkmale angesehen,
  • objektive Tatbestandsmerkmale betrachtet, die auch vom Vorsatz erfasst sein müssen.
    • [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] - Mord

Einige Anregungen zu diesem Posting wurden [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] entnommen, da sie bereits die treffendsten Worte gefunden hat.
[Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] können Interessierte auch selbst weiterlesen.
pittiplatsch ist offline  
Folgende 2 Benutzer sagen Danke zu pittiplatsch für den nützlichen Beitrag:
cairto (22.07.2007), TheHunter17 (24.08.2007)
Alt 22.10.2006, 21:56   #6 (permalink)
Smiley-Poster / Informant
Threadersteller
 
Benutzerbild von pittiplatsch
 
Registriert seit: 13.06.2006
Ort: mal hier, mal da
Beiträge: 4.700
Abgegebene Danke: 304
Erhielt 1.108 Danke für 536 Beiträge
pittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehenpittiplatsch genießt hohes Ansehen
Ausrufezeichen Rechtswidrigkeit der Tat - warum ist das so?

Von Rechtswidrigkeit spricht man bei einer Handlung, wenn sie
  • einen Unrechtstatbestand (objektiver und subjektiver Tatbestand) erfüllt und
  • nicht durch einen Rechfertigungsgrund gedeckt ist.
Zitat:
Zitat von § 11 StGB
Personen- und Sachbegriffe
...
5. rechtswidrige Tat:
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
...
Die [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] spielt in den Betrachtungen also auch eine Rolle.

Zuerst eine Grundsatzbetrachtung zur Rechtswidrigkeit

Zitat:
Zitat von Wikipedia
Im [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. ] ist eine Handlung