Hartnäckig halten sich einige Fehlinformationen im Forum!
Besonders brisant ist dies beim Thema AB(O)-z*ck-Fallen :bedrueck:, da hier schnell aus einem "unbedarften Internet-User" ein Krimineller gemacht werden kann! :chatter:
:ideen: An dieser Stelle versuche ich mal die Auseinandersetzung mit den strafrechtlichen Fakten In loser Folge sollen dabei die wichtigsten Vorurteile, Gerüchte und Hintergründe betrachtet werden.
Zitat:
Damit eine Tat bestraft werden kann, müssen grundsätzlich 4 Elemente erfüllt sein:
Im weiteren Verlauf folgen Ausführungen zu zivilrechtlichen Aspekten und Haftungsfragen.
Hierbei kann u.U. bei der Bejahung einer Haftbarkeit nach BGB etc. eine Beihilfe / Mittäterschaft bei Straftaten entstehen!
Jeder User sollte nach Abprüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale selbst prüfen, ob für ihn ggf. die Verwirklichung des Straftatbestandes in Frage kommt!
Zivilrechtliche Ansprüche - insbesondere Schadenersatz :x: etc. - spielen hier eine nachgeordnete Rolle. Die Postings dazu finden sich im hinteren Teil des Threads! :cry:
Eine konkrete Einzelfallbetrachtung ist hier ebenfalls nicht möglich :rollerum:
Die aufgeführten Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit!
Für Hinweise auf Fehler - auch Fehlinterpretationen - bin ich dankbar! - gern auch als PN - :fressmei:
edit: Verständniskorrekturen zum gesamten Thread.
Nach Erstellung der Beiträge - Einfügung der Links zum jeweiligen Posting! @pittiplatsch72
...
5. stichwort "betrug": wer immer einem erzählt man begeht vorsätzlichen betrug und kann dafür zur verantwortung gezogen wird, liegt schief, oder lügt mutwillig im interesse von sagen wir mal "affiliates". tatsache ist, dass es keine strafbare handlung (und sogar von verbraucherschützern) empfohlen wird bei unbekannten firmen im internet keine richtigen adressdaten heraus zu geben, um das risiko zu vermindern, dass diese dann weiter verkauft werden. wenn ihr wüsstet was das für ein lukratives geschäft ist. emailadressen zu spam-zwecken, postanschriften zum zweck personalisierter werbung, telefonnummern die man an callcenter verschärbeln kann und vieles mehr. es gibt sogar dokumantierte fälle in denen user-profile erstellt werden, um personalisierte werbung noch gezielter zu betreiben. das ganze ist leider nur schwer nachzuweisen und gehört daher zu den beliebten methoden schnell an viel geld zu kommen. daher: wer falsche daten angegeben hat braucht sich gar keinen kopf zu machen, egal womit gedroht wird, dafür können die euch NIX!!!...
DoGmA
Diese Behauptung kann ich mal nicht unkommentiert lassen!
Es mag durchaus richtig sein, dass Verbraucherschutzverbände davor warnen,
leichtfertig seine Daten auf irgendwelchen Seiten im Internet einzugeben.
Es ist auch bekannt, dass diverse Firmen und Anbieter
mit dem Verkauf von Adressen und anderen personenbezogenen Daten massig Kohle machen.
Die Angabe falscher Daten zu meiner Person
- insbesondere Name, Vorname und Anschrift - :hochzeit:
stellt unter bestimmten Umständen auch keine Straftat dar.
vielmehr sind sie nichts anderes, als eine schriftliche (auf elektronischem Weg verfasste) Lüge .
Dazu ist es jedoch erforderlich, dass
ich durch die Eingabe falscher Daten - nicht unzulässigerweise auf Seiten und Angebote gelange,
die nicht für mich (z.B. altersmässig) bestimmt sind
ich bei kostenpflichtigen Seiten - deren Angebote bzw. Leistungen - auch bezahle :roll:
Nun mal einen kurzen Ausflug in die rechtliche Materie: :bedrueck: Betrug ist ein Vergehen = Straftat gem. § 12 (2) StGB.
Zitat:
Zitat von § 263 StGB
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Dröseln wir mal den § etwas auf:
WER - hierbei handelt es sich um den Täter gem. § 25 StGB
- da hier keine weitere Anforderung gestellt ist - wie z.B. :
sichodereinem Dritten - dabei wird beleuchtet, wer der Nutznieser der Tat ist
sich - das ist also der Täter selbst
einem Dritten - hierbei zieht ein anderer (nicht der Täter selbst) den Nutzen aus der Tat
einen rechtswidrigenVermögensvorteil zu verschaffen - dabei wird beleuchtet, ob meine "Bereicherung" gesetzeskonform gewesen ist
rechtswidrig - bei kostenpflichtigen (Online-) Angeboten
kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass der Anbieter seine Leistung / Warenichtumsonst / kostenlos zur Verfügung stellt
Vermögensvorteil zu verschaffen - einen Vermögensvorteil erreiche ich bereits durch die "Einsparung" der für das Angebot / die Leistung fälligen Beträge
- in anderen §§ wird auf einen konkreten Vorteil abgestellt:
das Vermögen eines anderendadurchbeschädigt - der durch die Tat erlangte Vermögensvorteil muss beim Geschädigten einen Vermögensverlust hervorgerufen haben
dazu zählt auch, dass der Anbieter der Ware / Leistung ja ein Entgelt erwartet hat, welches er nunmehr nicht erhält
- das Vermögen wird dadurch geschädigt, dass ggf. die (kostenpflichtige) Leistung bereits in Anspruch genommen wurde und der Leistungserbringer keinen Gegenwert dafür erhält
- die Schädigung muss aber durch die Tat verursacht worden sein - Kausalität
daß er durch Vorspiegelung falscher oderdurch EntstellungoderUnterdrückung wahrer Tatsachen
- an dieser Stelle werden die Möglichkeiten der Tatbegehung weiter beleuchtet
:handy: durch welche Handlung des Täters wurde der Betrug verwirklicht ?
durch Vorspiegelung falscher Tatsachen - dazu gehört z.B. die Angabe von
falschen Namen - wie Hans Wurst statt Freddy Fleischer
falschen Anschriften - wie Kanalgasse 1, 22397 Hamburg statt Elbchaussee 23, XXXXX Hamburg
- da gab es doch auch einen Anbieter im www - MKAV mit falscher Anschrift
falsche Geburtsdaten (insbesondere bei Leistungen, die nach dem Willen des Anbieters altersabhängig sind) - statt 02.05.1991 z.B. 18.06.1974
usw.
durch Entstellung wahrer Tatsachen - dazu gehört z.B. die Angabe von
Namensabweichungen - wie Max-Rudi Schmidt statt Rudi Maximilian Schmied
Anschriftenentstellungen - wie Mitten im Dorfe 5, statt Hauptstrasse 5
- oder PLZ-Verdrehungen oder falsche PLZ bei sonst richtiger Anschrift 01945 Hermsdorf in Brandenburg statt 07629 Hermsdorf in Thüringen
unrichtige Geburtsdaten - statt 02.10.1988 z.B. 10.02.1988
usw.
durch Unterdrückung wahrer Tatsachen - dazu gehört z.B.
die Erklärung bei der Versicherung, ein Gegenstand sei gestohlen worden, ohne anzugeben, dass er garnicht gesichert war
das wissentliche Verschweigen von Vorerkrankungen bei Versicherungsabschlüssen, da diese sonst zu Risikozuschlägen oder Ausschlüssen führen würden
usw.
einen Irrtumerregtoderunterhält - auf den Irrtum auf der anderen Seite kommt es an
Irrtum - ist eine Fehlvorstellung, d.h. der Wirklichkeit widersprechende Vorstellung, über Tatsachen.
erregt - wird ein Irrtum, wenn der Irrtum durch den Täter selbst verursacht wird (Kausalität erforderlich) s.o.
unterhält - ein Irrtum wird unterhalten, wenn der Täter das Opfer in seiner falschen Vorstellung bestärkt.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- die Ausführungen dazu kann ich mir ja sparen - es steht ja alles da!
(2) Der Versuch ist strafbar.
Das sagt dann auch alles!
Nochmal kurz zu dem Zitat - hier eine andere Stelle:
Zitat:
Zitat von DoGmA
...
5. stichwort "betrug": ... daher: wer falsche daten angegeben hat braucht sich gar keinen kopf zu machen, egal womit gedroht wird, dafür können die euch NIX!!!...
DoGmA
Ich hoffe nach Lesen des Postings wird diese falsche Behauptung nicht mehr so einfach gebraucht, da ja auch noch dieses folgt:
Für die zivilrechtliche Problematik (insbesondere Schadenersatzpflicht) möchte ich hier keine Abhandlung vornehmen, das haben andere schon mehrfach vor mir getan! (Steht auch in den Hinweisen zu diesem Thread!)
Sorry für das lange Posting - aber das musste jetzt einfach nochmal raus!
Für Kritiker: Ja mir ist auch bewusst, dass ggf. die Anbieter von AB(O-zock)-Verträgen selbst Betrug begehen könnten - mit der Formulierung bleibe ich mal vorsichtig!
.... das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs ... durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten ... beeinflußt ...
die Seiten werden ja fast ausschliesslich automatisiert betrieben!
edit: Nach Einfügen der weiteren Postings - Hinweis zu subjektivem Tatbestand, Schuld etc. entfernt. @pittiplatsch72
... Wir haben weitere Daten zu unserer Sicherheit gespeichert, diese dienen uns zur Ermittlung Ihrer Person und werden von uns nur bei vorsätzlicher Falscheingabe an die zuständigen Behörden zur strafrechtlichen Verfolgung (§263 StGB) von Computerbetrug weitergegeben. Zu unserer Sicherheit wird Ihre IP-Adresse, der Host, das Datum und die Uhrzeit festgehalten.
Herzliche Grüsse,
Ihr vanillapay.com - Team
Da hauen die Leutchen bei vanillapay aber ganz schön auf den Putz!
Auch hier wieder ein Ausflug in die rechtliche Materie des entsprechenden Paragrafen. :bedrueck:
§ 263a StGB wurde 1986 durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) eingeführt. Die Tatbestandsmerkmaleder Täuschung und des Irrtums in § 263 StGB sind nach unbestrittener Auffassung auf den Menschen zugeschnitten. Der Computerbetrug (§ 263a StGB) soll Strafbarkeitslücken, die vom Betrug (§ 263 StGB) nicht erfasst werden, schliessen.
Besonders der - auf eine Täuschungshandlung resultierende - menschliche "Irrtum" spiegelt einen psychologischen Vorgang wieder, der bei einer Datenverarbeitungsanlage nie erfüllt werden kann: "Eine Maschine kann nicht irren." :eyegrazy:
Zitat:
Zitat von § 263a StGB
Computerbetrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
WER - hierbei handelt es sich um den Täter gem. § 25 StGB
- da hier keine weitere Anforderung gestellt ist - (die Beispiele siehe Betrug)
kann jedermann (jederfrau) - also JEDER - der Täter sein
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
sichodereinem Dritten - dabei wird beleuchtet, wer der Nutznieser der Tat ist
sich - das ist also der Täter selbst
einem Dritten - hierbei zieht ein anderer (nicht der Täter selbst) den Nutzen aus der Tat
einen rechtswidrigenVermögensvorteil zu verschaffen
- dabei wird beleuchtet, ob meine "Bereicherung" gesetzeskonform gewesen ist
rechtswidrig - bei kostenpflichtigen (Online-) Angeboten
kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass der Anbieter seine Leistung / Warenichtumsonst / kostenlos zur Verfügung stellt
Vermögensvorteil zu verschaffen
- einen Vermögensvorteil erreiche ich bereits durch die "Einsparung" der für das Angebot / die Leistung fälligen Beträge
das Vermögen eines anderendadurchbeschädigt
- der durch die Tat erlangte Vermögensvorteil muss beim Geschädigten einen Vermögensverlust hervorgerufen haben
dazu zählt auch, dass der Anbieter der Ware / Leistung ja ein Entgelt erwartet hat, welches er nunmehr nicht erhält
- das Vermögen wird dadurch geschädigt, dass ggf. die (kostenpflichtige) Leistung bereits in Anspruch genommen wurde und der Leistungserbringer keinen Gegenwert dafür erhält
- die Schädigung muss aber durch die Tat verursacht worden sein - Kausalität
daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs
- die gesamte Tathandlung bezieht sich auf eine unbefugte Beeinflussung eines solchen technischen Vorgangs
Hinweis: Die Datenverarbeitungsvorgänge müssen automatisch ablaufen.
Von § 263a StGB werden alle Vorgänge erfasst, bei denen
durch Aufnahme von Daten und
ihrer Verknüpfung (der Daten) durch Programme
bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt werden.
Eine Beeinflussung liegt somit auch vor, wenn die Tathandlung (jede Einwirkung) für das Ergebnis der Datenverarbeitung mit ursächlich ist. :cry:
:handy: - an dieser Stelle werden die Möglichkeiten der Tatbegehung weiter beleuchtet
durch unrichtige Gestaltung eines Programms
- sog. Programm-Manipulation
Als Programm wird dabei jede durch Daten (auch kodierte Informationen) fixierte Arbeitsanweisung an den Computer verstanden
Der Computer wird durch das Programm dabei so manipuliert, dass die Datenverarbeitung zwangsläufig zu einem unrichtigen Ergebnis führt
durch Verwendung unrichtigeroderunvollständiger Daten
- sog. Input- bzw. Eingabemanipulation
Daten = solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden
Hinweis: An dieser Stelle gehen die Rechtsmeinungen auseinander:
- zum Teil wird auch dann von Daten ausgegangen, wenn diese
als codierteoder
zumindest codierbare Informationen
- unabhängig vom Verarbeitungsgrad - vorliegen.
- d.h. Daten könnten im Gegensatz zu § 202a II StGB im Einzelfall auch unmittelbar wahrnehmbar sein!
unrichtig sind Daten, wenn sie nicht der Wirklichkeit entsprechen -dazu gehört z.B. die Angabe von
falschen Namen - wie Hans Wurst statt Freddy Fleischer
Anschriftenentstellungen - wie Mitten im Dorfe 5, statt Hauptstrasse 15
- oder PLZ-Verdrehungen oder falsche PLZ bei sonst richtiger Anschrift 01945 Hermsdorf in Brandenburg statt 07629 Hermsdorf in Thüringen
unrichtige bzw. falsche Geburtsdaten (insbesondere bei Leistungen, die nach dem Willen des Anbieters altersabhängig sind)
- statt 02.11.1988 z.B. 11.02.1988
- statt 02.05.1991 z.B. 18.06.1974
um die programmgemäße Altersbegrenzung zu umgehen
usw.
unvollständig sind Daten, wenn relevante Informationen einfach weggelassen werden
Unter Verwendung ist die Einbringung in den Computer und ggf. sogar jede Nutzung der Daten zu verstehen.
durch unbefugte Verwendung von Daten
- Verwendung an sich korrekter Daten durch einen Nichtberechtigten bei ordnungsgemäß funktionierendem Programm
die Daten müssen in den Datenverarbeitungsprozess eingegeben werden
das unbefugte Verwenden muss dabei Täuschungscharakter haben
- dies ist i.d.R. dann gegeben, wenn der Täter seine Verwendungsberechtigung schlüssig vorspiegelt.
oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf
- Auffangtatbestand, um bisher nicht erfasste - aber als strafwürdig angesehene - Manipulationen zu sanktionieren.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- die Ausführungen dazu kann ich mir ja sparen - es steht ja alles da!
(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
- Auch hier ist bereits der Versuch strafbar und die weiteren Absätze des § 263 StGB sind anzuwenden!
Damit wären auch hier zumindest die objektiven Tatbestandsmerkmale abgehandelt.
edit: Nach Einfügen der weiteren Postings - Hinweis zu subjektivem Tatbestand, Schuld etc. entfernt. @pittiplatsch72
19.10.2006, 00:33
#
4
King W.
Team SAT-Technik
Registriert seit: 01.01.2006
Ort: mitten im Kohlenpott
Beiträge: 8.849
Abermals ein wirklich guter Beitrag. Sollte jeder Betroffene lesen.
22.10.2006, 22:54
#
5
pittiplatsch
Smiley-Poster / Informant
Threadstarter
Registriert seit: 13.06.2006
Ort: mal hier, mal da
Beiträge: 3.561
An dieser Stelle erfolgt nun die Auseinandersetzung mit den Merkmalen des subjektiven Tatbestandes.
:roll: Was beschreibt der subjektive Tatbestand?
Bei der Prüfung des objektiven Tatbestandes wird ein Tatgeschehen auf die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes untersucht.
Die Grundlage für die Zurechnung des tatbestandlichen Erfolges sind die Prüfungen zum subjektiven Tatbestand.
Dabei ist die Frage zu beantworten, ob ein Tatgeschehen auch innerlich dem Straftatbestand entspricht, also ob es sich um eine - vom Bewußtsein des Täters - gesteuerte Handlung handelt.
Der subjektive Tatbestand umfasst somit den Tatvorsatz, die Motive des Täters und eventuelle Absichten.
Zitat:
Zitat von § 15 StGB
Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
:idea: Sofern das jeweilige - anzuwendende Gesetz - keine Regelung über die Strafbarkeit einer Fahrlässigen Handlung enthält, anders als z.B.
kann also nur vorsätzliches Handeln bestraft werden.
Weiterhin gilt:
Zitat:
Zitat von § 8 StGB
Zeit der Tat
Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
Daraus folgt, dass das Bewusstsein des Täters, eine Straftat zu begehen, im Zeitpunkt der Begehung der Tat vorliegen muss (Simultanitätsprinzip).
Ein früheres Bewusstsein, welches dem Täter noch in Erinnerung ist (dolus antecedens) oder eine nach der Tat erlangte Kenntnis von objektiven Tatumständen (dolus subsquens) sind für den Vorsatz nicht ausreichend.
Vorsätzliches Handeln
:cry: Eine Definition des Begriffs "Vorsatz" gibt es im Strafrecht nicht.
Vielmehr wird der Vorsatz in Literatur und Rechtsprechung folgendermaßen definiert:
"Vorsatz ist Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale" oder
"Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände" oder
"Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung"
:ideen: Der Vorsatz besteht also aus zwei Elementen:
Dem "Wissen" als intellektuellen Element und
dem "Wollen" als voluntativem Element.
Diese Elemente können nach den folgenden Grundsätzen bewertet werden:
Wissen
Im Umkehrschluss aus § 16 I StGB lässt sich entnehmen, dass der Vorsatz sich auf alle Umstände beziehen muss, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Sonst ist der Vorsatz nach dieser Vorschrift ausgeschlossen.
Zitat:
Zitat von § 16 StGB
Irrtum über Tatumstände
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
Der Täter muss also alle Tatbestandsmerkmale kennen, die zu dem von ihm verwirklichten objektiven Tatbestand gehören.
Auch die Kenntnis der normativen Tatbestandsmerkmalen, die zum jeweiligen objektiven Tatbestand gehören, ist notwendig.
Dabei muss er nicht die exakte juristische Definition einzelner Begrifflichkeiten kennen, er muss aber ihren natürlichen Sinngehalt kennen und das Tatbestandsmerkmal nach Laienart richtig erfassen.
Zudem muss der Täter das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Kausalität - also die Beziehung zwischen Ursache und Wirkung - in seinen wesentlichen Zügen richtig erfasst haben.
Der Täter muss den Erfolgseintritt nicht unbedingt sicher voraussehen, es reicht, wenn er ihn für möglich hält.
Wollen
Der Täter muss die erkannte Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung in seinen Willen aufnehmen und sich für sie entscheiden.
Er muss den Willen zur Tatbestandsverwirklichung und die Vorstellung von der Beherrschung der Tathandlung haben.
Die Rechtswissenschaften unterscheiden beim Vorsatz (dolus) drei Stufen:
Dolus directus 1. Grades ("Absicht"):
Die Absicht ist gegeben, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt eines tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen.
Hier steht das Willenselement im Vordergrund. Dabei ist es unerheblich, ob der Erfolgseintritt als sicher vorhergesehen oder nur für möglich gehalten wurde. Entscheidend ist ein zielgerichteter Erfolgswille des Täters, der sich auf ein Endziel oder auch auf ein Zwischenziel beziehen kann.
Dolus directus 2. Grades ("direkter Vorsatz"):
Direkter Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter weiss oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung eines Straftatbestandes führt.
Hier steht das Wissenselement im Vordergrund. Für das Willenselement genügt die Einwilligung in den tatbestandlichen Erfolg, ohne dass es dem Täter auf den Erfolgseintritt ankommt. Dem Täter kann der Erfolgseintritt sogar unerwünscht sein.
Dolus eventualis ("Eventual- oder bedingter Vorsatz"):
nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der bedingte Vorsatz gegeben, wenn der Täter "den Taterfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat". Andere Auffassungen sehen den bedingten Vorsatz auch für gegeben,
wenn der Täter den Taterfolg für rein möglich erachtet (Möglichkeitstheorie)
wenn der Täter den Taterfolg nicht nur für möglich, sondern auch für wahrscheinlich erachtet (Wahrscheinlichkeitstheorie)
wenn der Täter sich über das erlaubte Risiko hinaus zur Handlung entschließt (Risikotheorie); oder eine unabgeschirmte Gefahr für ein Rechtsgut schafft
wenn der Täter den Erfolg gleichgültig hinnimmt (Gleichgültigkeitstheorie)
wenn der Täter den Taterfolg für möglich hält und nicht vermeiden will (Vermeidungstheorie)
wenn der Täter den Taterfolg ernst nimmt und sich damit abfindet (Ernstnahmetheorie)
Der Eventualvorsatz ist grundsätzlich ausreichend, um den Vorsatz für eine Tat zu begründen.
Hinweis:
Die Absicht als Vorsatzform ist von den besonderen Absichten, die in einigen Vorschriften des Strafgesetzbuches genannt werden, zu unterscheiden.
Objektiver Tatbestand und Vorsatz entsprechen einander, die besonderen subjektiven Tatbestandsmerkmale finden im objektiven Tatbestand jedoch keine Entsprechung.
Sie stehen selbständig neben dem Tatbestandsvorsatz.
Auch hier kommt es auf die Zielvorstellung des Täters bei der Begehung einer Tat an.
Die besonderen Absichten sind jedoch eigenständige subjektive Tatbestandsmerkmale, die unabhängig vom Tatbestandsvorsatz vorliegen müssen.
Zitat:
:tuedelit: Für die - hier im Forum auftretenden/diskutierten - Straftatbestände
:eyegrazy: Im deutschen Strafrecht werden Einteilung und Definition der unbewussten und bewussten Fahrlässigkeit nicht ausdrücklich vom Zivilrecht übernommen.
Die Rechtsprechung lehnt sich aber an den § 276 II BGB an.
Zitat:
Zitat von § 276 BGB
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Unbedingte Bestandteile der Fahrlässigkeitsprüfung sind daher die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht und deren Erkennbarkeit.
Eine andere Auffassung lehnt jedoch diese strikte Anlehnung der strafrechtlichen Fahrlässigkeit an das Zivilrecht ab und definiert die Fahrlässigkeit bedeutend einfacher als potentielles, d.h. erlangbares Tat- und Unrechtsbewusstsein.
Strafrechtlich wird zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit unterschieden:
bewusste Fahrlässigkeit :
Bei der bewussten Fahrlässigkeit (lat. luxuria) rechnet der Handelnde mit dem möglichen Eintritt eines Schadens/Erfolges, vertraut aber pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass dieser nicht eintreten wird.
Der Handelnde darf den Erfolg jedoch nicht billigend in Kauf genommen haben, sonst liegt bedingter Vorsatz vor.
unbewusste Fahrlässigkeit :
Die unbewusste Fahrlässigkeit (lat. negligentia) kennzeichnet sich dadurch, dass der Handelnde den Erfolg/Schaden nicht voraussieht.
Er hätte ihn aber doch bei der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt voraussehen und verhindern können.
Nachtrag:
Der Vollständigkeit halber - nur zur Information:
Umstritten ist allerdings die Einordnung besonderer Motivationen.
Sie werden teilweise als
Einige Anregungen zu diesem Posting wurden einer Arbeit von Aliénor Meisser entnommen, da sie bereits die treffendsten Worte gefunden hat. Hier können Interessierte auch selbst weiterlesen.
Der Gescheitere gibt nach! Eine traurige Wahrheit.
Sie begründet die Weltherrschaft der DUMMHEIT Maria von Ebner-Eschenbach
22.10.2006, 22:56
#
6
pittiplatsch
Smiley-Poster / Informant
Threadstarter
Registriert seit: 13.06.2006
Ort: mal hier, mal da
Beiträge: 3.561
:idea: Von Rechtswidrigkeit spricht man bei einer Handlung, wenn sie
einen Unrechtstatbestand (objektiver und subjektiver Tatbestand) erfüllt und
nicht durch einen Rechfertigungsgrund gedeckt ist.
Zitat:
Zitat von § 11 StGB
Personen- und Sachbegriffe
...
5. rechtswidrige Tat:
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
...
Die Rechtswidrigkeit spielt in den Betrachtungen also auch eine Rolle.
Zuerst eine Grundsatzbetrachtung zur Rechtswidrigkeit
Zitat:
Zitat von Wikipedia
Im Strafrecht ist eine Handlung, die den Tatbestand einer Norm erfüllt, entweder gerechtfertigt und damit straflos, oder rechtswidrig und damit als Unrecht grundsätzlich strafbar.
Im Zivilrecht ist die Rechtswidrigkeit der Handlung Voraussetzung für Schadensersatzansprüche.
Hier folgt nunmehr die strafrechtliche Betrachtung, denn wo es einen Grundsatz gibt - sind Ausnahmen auch möglich !
Zur Rechtswidrigkeit einer Tat gibt es unterschiedliche Auffassungen:
sie ist positiv nachzuweisen (veraltete Handlungslehre)
sie ist durch die Tatbestandsmäßigkeit bereits indiziert (modernere Finalitätslehre, herrschende Meinung)
Gehen wir der zweiten Aussage nach: Die Rechtswidrigkeit einer Handlung liegt also dann vor, wenn gegen die Rechtsordnung (ein Gesetz) verstoßen wird, ohne dass Rechtfertigungsgründe (wie z.B. Notwehr) vorliegen und in Anspruch genommen werden (können).
Die tatbestandsmäßige und zugleich rechtswidrige Verletzung von Strafgesetzen kann sanktioniert werden.
Zitat:
HINWEIS
Die Nachfolgenden Ausführungen dienen lediglich der Information, da ihre Inanspruchnahme - bei den im Forum diskutierten Straftatbeständen - regelmäßig auszuschließen wäre.
Kommen wir nunmehr zu den oben erwähnten Ausnahmen:
Rechtfertigungsgründe sind Erlaubnistatbestände, die ein an sich verbotenes Handeln im Einzelfall ausnahmsweise gestatten.
Im deutschen Strafrecht begründet das Verletzen eines (Straf-)Gesetzes allein noch nicht die Strafbarkeit des Täters.
Sofern der Täter sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann, könnte die Rechtswidrigkeit der Tat ausgeschlossen sein - Unrecht wird somit nicht begangen.
Nicht alle Rechtfertigungsgründe stehen im Strafgesetzbuch. Teilweise sind sie zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur; auch durch Gewohnheitsrecht können Rechtfertigungsgründe entstehen.
:ideen: Rechtfertigungsgründe können objektiv vorliegen, wenn eine bestimmte Gefahr, ein Angriff oder sonst ein schädigendes Ereignis abgewehrt werden soll.
Der Täter, der sich auf einen Rechtfertigungsgrund beruft, muss auch mit dem Willen zur Abwehr dieser Gefahr oder des Angriffs gehandelt haben.
Ein kurzer Nachsatz:
Am Ende entscheidet ein Richter nach den vorliegenden Fakten, ob ein Rechtfertigungsgrund durch den Täter in Anspruch genommen worden und die Tat somit nicht rechtswidrig ist.
Der Gescheitere gibt nach! Eine traurige Wahrheit.
Sie begründet die Weltherrschaft der DUMMHEIT Maria von Ebner-Eschenbach
22.10.2006, 22:57
#
7
pittiplatsch
Smiley-Poster / Informant
Threadstarter
Registriert seit: 13.06.2006
Ort: mal hier, mal da
Beiträge: 3.561
Auch dieses Posting wird zu einem späteren Zeitpunkt eingefügt! @pittiplatsch72
12.11.2006, 11:55
#
8
pittiplatsch
Smiley-Poster / Informant
Threadstarter
Registriert seit: 13.06.2006
Ort: mal hier, mal da
Beiträge: 3.561
Zitat:
Nun die Ausführungen zu den einzelnen Rechtfertigungsgründen im Strafrecht.
Dieses Posting ist wegen der besonderen rechtlichen Materie sehr lang.
Sofern kein Interesse besteht --> einfach nicht lesen und das nächste Posting klicken!
Notwehr - ein Begriff der Rechtssprache - bezeichnet die strafrechtliche und zivilrechtliche Unbedenklichkeit von schädigenden Handlungen, wenn sie zur Abwehr eines Angriffs erfolgen und gegen den Angreifer gerichtet sind.
Die Notwehr ist der zentrale Rechtfertigungsgrund im Zivil- und Strafrecht. Kennzeichnend für die Notwehr sind eine Notwehrlage und eine Notwehrhandlung.
Notwehr ist nur gegen Rechtsgüter des Angreifers zulässig. Rechtsgüter von Außenstehenden dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Zitat:
Zitat von § 32 StGB
Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Für das Vorliegen von Notwehr sind folgende Voraussetzungen zu prüfen:
Notwehrlage
notwehrfähiges Rechtsgut
Vom Notwehrparagrafen werden alle Individual-Rechtsgüter (z.B. Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum) die dem Angegriffenen oder bei Nothilfe Dritten zustehende Güter und alle rechtlich anerkannten Interessen erfasst.
Dagegen sind Angriffe auf Rechtsgüter der Allgemeinheit nicht notwehrfähig, da die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch zuständige staatliche Organe (z.B. Polizei) gewährleistet werden soll (staatliches Gewaltmonopol).
Angriff auf das Rechtsgut
Ein Angriff ist eine vom Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Hinweis: Der Angriff
braucht nicht gezielt sein, muß aber Handlungsqualität besitzen
braucht nicht schuldhaft sein
kann auch in einem bloßen Unterlassen liegen
muß sich gegen individuelle Rechtsgüter richten (Angriff auf Allgemeinrechtsgüter reicht nicht aus).
Gegenwärtigkeit des Angriffs
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevor steht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert. Hinweis: Ein Angriff ist nicht gegenwärtig, wenn er
bereits vollständig abgeschlossen oder
fehlgeschlagen ist oder
es sich lediglich um eine Dauergefahr handelt.
Präventivmaßnahmen gegen künftige Angriffe werden ebenfalls von § 32 StGB nicht erfasst.
Rechtswidrigkeit des Angriffs
Ein Angriff ist dann rechtswidrig, wenn der Angegriffene ihn nicht zu dulden braucht (dabei muß es sich nicht um ein strafrechtswidriges Verhalten des Angreifers handeln).
Beispiele:
Notwehr ist z.B. auch gegen fahrlässige Eigentumsverletzungen zulässig, obwohl diese nicht strafbar sind.
Eine Notwehrlage scheidet aus, wenn der "Angreifer" selbst in Notwehr handelt.
Notwehrhandlung
Als Notwehrhandlung bezeichnet man die Handlung, die der Angegriffene zur Abwehr des Angriffs vornimmt.
Diese liegt nur vor, wenn sie sich als Verteidigungshandlung darstellt, die erforderlich und geboten ist.
Geeignetheit/Erforderlichkeit der Notwehrhandlung
Für die Notwehr geeignet ist jedes Mittel, das dem Angriff zumindest ein Hindernis in den Weg legt.
Die Notwehrhandlung ist erforderlich, wenn sie aus rein objektiver Sicht, zum Zeitpunkt des Angriffs - unter Berücksichtigung aller Umstände - als Verteidigungshandlung geeignet ist, den Angriff sofort zu beenden und die Gefahr für das betroffene Rechtsgut endgültig beseitigt. Beachte aber:
Stehen für die Verteidigung mehrere Verteidigungsmittel zur Verfügung, muss der Verteidiger das mildeste Mittel einsetzen, wenn es ausreicht, um den Angriff sofort zu beenden. Jedoch darf der Angegriffene aber das Mittel anwenden, welches den Angriff mit Sicherheit beendet. Er darf nicht auf ein für ihn riskanteres Mittel verwiesen werden!
Hat der Verteidiger trotz Einsatz des mildesten Mittels bei seiner Verteidigung aber mehr "Schaden" angerichtet, als zur Beendigung des Angriffs notwendig war, trägt nicht er, sondern der Angreifer dieses Risiko!
Stehen dem Verteidiger mehrere Verteidigungsmittel zur Verfügung darf er das nächst schärfere erst einsetzen, wenn das mildere Mittel den Angriff nicht beendet hat! Dabei ist aber objektiv immer die bestehende Gefährdungslage des Verteidigers zu berücksichtigen.
Liegen mehrere gleich effektive Mittel vor, so ist zudem die Zumutbarkeit zu beachten.
Eine Verteidigung ist auch dann erlaubt, wenn eine "schmähliche" Flucht möglich wäre denn:
Zitat:
Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.
Gebotenheit der Notwehrhandlung Geboten ist die Notwehrhandlung nur dann, wenn sie sich nicht als Rechtsmissbrauch darstellt.
Die Verteidigungshandlung ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie in einem krassem Missverhältnis zur drohenden Rechtsgutsverletzung durch den Angreifer steht. Ob auch der Verletzungserfolg in einem krassen Missverhältnis steht ist unrelevant.
Weiterhin ist eine Notwehrhandlung nicht geboten, wenn
der Angriff Folge einer Provokation ist (z.B. Absichtsprovokation)
es sich um selbstverschuldet herbeigeführte Angriffe handelt
es sich um Angriffe von erkennbar Irrenden handelt Wichtig:
Das Notwehrrecht scheidet in diesen Fällen nicht notwendigerweise vollständig aus.
Der Täter muß jedoch in erster Linie versuchen, sich mit weniger einschneidenden Maßnahmen zu verteidigen (z.B. "schmähliche" Flucht).
Ist dies nicht möglich, so kann das Notwehrrecht bestehen bleiben. (Hierbei ist dann eine Einzelfallprüfung nötig.)
Verteidigungswille
Der Verteidiger muss mit dem Willen handeln, sich gegen einen Angriff zu verteidigen. Somit muss für die Notwehr ein subjektives Element positiv festgestellt werden, damit der, an sich strafbaren Handlung des Verteidigers, die Rechtswidrigkeit entzogen wird.
Der Verteidigungswille stellt damit das subjektive Rechtfertigungsmerkmal dar.
Dazu sind folgende Punkte zu betrachten:
Kenntnis der Notwehrlage
Kenntnis, daß die eigene Handlung zur Verteidigung dient
eine Handlung, um das beeinträchtigte Rechtsgut zu verteidigen.
Da der Verteidigungshandlung ein Angriff vorausgehen muss, kommt hier ausschließlich ein Abwehrwille in Frage.
Während der Verteidiger bei der Notwehr einen Angriff gegen sich selbst abwehrt, findet bei der Nothilfe gerade ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff gegen einen Dritten statt, den der Verteidiger zu dessen Gunsten abwenden will. Bei der Nothilfe gelten dieselben Regeln wie bei der Notwehr. Beachte aber, dass Nothilfe nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Opfers ausgeübt werden darf. Das gilt nur dann nicht, wenn aufgrund der Umstände ein entgegengesetzter Wille nicht erkennbar ist und vermutet werden darf, dass das Opfer Hilfe wünscht. Es ist dann für den Verteidiger unschädlich, wenn sich später herausstellt, dass eine Hilfe nicht erwünscht war.
Das Nothilferecht ergibt sich ebenfalls aus § 32 Abs. 2 StGB: "...oder eines anderen...".
rechtfertigender Notstand
Im Gegensatz zur Notwehr hat für den Fall eines Notstandes grundsätzlich eine Güterabwägung stattzufinden. Diese muss beim Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr zwischen dem von der Rechtsordnung geschütztem Rechtsgut und dem durch die Handlung zur Gefahrenabwehr beeinträchtigtem Rechtsgut erfolgen.
Zu beachten ist, dass § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) als Rechtfertigungsgrund bei einer Abwehrhandlung gegen Sachen nur dann in Betracht kommt, wenn nicht schon die zivilrechtlichen Schutzmöglichkeiten aus den §§ 228 und 904 BGB ausreichende Abhilfe verschaffen.
Zitat:
Zitat von § 34 StGB
Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Folgende Punkte sind für das Vorliegen des rechtfertigenden Notstandes (allgemeiner Notstand) nach § 34 StGB zu prüfen:
Notstandslage
Von einer Notstandslage spricht man bei einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut des Einzelnen oder der Allgemeinheit, soweit sie nicht von Rechts wegen hinzunehmen ist (z.B. der Freiheitsentzug bei Haftstrafen).
gegenwärtige Gefahr
Zitat:
Eine Gefahr ist eine Situation oder ein Sachverhalt, der zu einer negativen Auswirkung führen kann.
Diese negative Auswirkung kann Personen, Sachen, Sachverhalte, Umwelt oder Tiere treffen.
Die Gefahr ist bereits dann gegenwärtig, wenn aus objektiver Sicht die Wahrscheinlichkeit einer Rechtsgutsverletzung sehr hoch ist. Das beurteilt sich in der Regel anhand der allgemeinen Lebenserfahrung. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsgutsverletzung unmittelbar bevorsteht. Ein Abwarten ist nicht erforderlich, wenn sich die Gefahr jeden Moment in einem Schaden realisieren kann.
Gegenwärtig ist die Gefahr aber dann nicht, wenn die Rechtsgutsverletzung unter Berücksichtung aller Umstände nur möglich, aber nicht wahrscheinlich ist. Es muss demnach zumindest eine ernstlich zu befürchtende Rechtsgutsverletzung durch die Gefahr bestehen.
Schutzbedürftiges Rechtsgut
Die Gefahr muss einem der in § 34 StGB genannten Rechtsgüter drohen, die damit schutzbedürftig sind.
Leben
Leib
Freiheit
Ehre
Eigentum
Bei der Auflistung in § 34 StGB handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung.
Das ergibt sich aus der gesetzlichen Formulierung: "...oder ein anderes Rechtsgut...".
Notstandshandlung
Die Gefahr darf "nicht anders abwendbar" sein als durch die Notstandshandlung. Diese muss objektiv erforderlich sein und subjektiv mit einem Rettungswillen vorgenommen werden.
Geeignetheit der Handlung
Ausgeschlossen sind damit zunächst alle Handlungen, durch die die drohende Beeinträchtigung des Rechtsgutes nicht abgewehrt werden kann.
Beim rechtfertigenden Notstand geeignet ist jedes Mittel, das der Gefahr zumindest ein Hindernis in den Weg legt.
Erforderlichkeit der Handlung
Die Gefahr für das zu schützende Rechtsgut konnte gerade nur durch die vorgenommene Notstandshandlung abgewandt werden. Beachte aber: Das bedeutet, dass dem Handelnden keine anderen, gegebenenfalls geringeren Abwendungsmittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung standen. Der Handelnde muss dies vor seiner Tat beachten.
Mildere Abwendungsmittel wären etwa: das Herbeirufen der Polizei, Herbeirufen anderweitiger Hilfe, Flucht, etc. Hier ist auch zu berücksichtigen, ob der Handelnde durch den Eingriff in ein weniger schützenswertes Rechtsgut die Gefahr für das zu schützende Rechtsgut hätte beseitigen können.
Rettungswillen
Auch beim rechtfertigenden Notstand muss der Täter den Willen haben, zu handeln, um eine Gefahr abzuwenden.
Dabei muss sich der Handlungswille darauf beziehen, eine Gefahr von sich selbst oder von einem Dritten abzuwenden.
Hat der Handelnde diesen Willen nicht, bleibt die von ihm verübte Tat auch dann rechtswidrig, wenn sie aus objektiver Sicht gerechtfertigt gewesen wäre.
Interessenabwägung
In die Interessenabwägung sind alle schutzwürdigen Interessen einzubeziehen, die durch den Notstand und die Notstandshandlung berührt werden.
Dazu gehören z.B.
Art, Ursprung Intensität und Nähe der Gefahr
Art und Umfang der drohenden Werteinbußen
Rang- und Wertverhältnis der kollidierenden Rechtsgüter
das Vorliegen besonderer Gefahrtragungspflichten oder Schutzpflichten
die Wahrscheinlichkeit eines Rettungserfolges
Die Abwägung entscheidet zugunsten des Täters, wenn sein Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt.
Angemessenheit (Angemessenheitsklausel)
Bei der Angemessenheit ist eine "sozialethische Gesamtwertung" vorzunehmen. Dabei ist ihre Bedeutung bei der Interessenabwägung umstritten. Siehe Beispiele:
dem Täter ist die Gefahrhinnahme zumutbar (Sonderpflichten als Feuerwehrmann etc.) oder der Täter hat die Notstandssituation selbst verursacht.
der Täter greift in unantastbare Freiheitsrechte des Betroffen ein (z.B. zwangsweise Blutentnahme zur Rettung des Lebens eines Schwerverletzten).
der Eingriff des Täter in individuelle Rechtsgüter ist nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder des Staates.
Hier kann es dann entgegen der Interessensabwägung an der Angemessenheit fehlen.
Einwilligung
Zitat:
Mit Einwilligung wird der rechtfertigend wirkende zustimmende Wille bezeichnet, wenn der Tatbestand nicht ein Handeln gegen oder ohne den Willen voraussetzt (z.B. § 223 StGB - Körperverletzung).
Nachfolgende Punkte sind für eine wirksame Einwilligung zu prüfen:
die rechtliche Zulässigkeit des Verzichts
- diese fehlt z.B. bei Verzicht auf das Rechtsgut Leben
die Verfügungsberechtigung des Einwilligenden
die Einwilligungsfähigkeit
- der Einwilligende muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife fähig sein, die Tragweite der Einwilligung zu erkennen zu beurteilen
keine Willensmängel
- die Einwilligung darf nicht auf Täuschung oder Nötigung beruhen
die Einwilligung in eine Körperverletzung darf nicht sittenwidrig sein
ausdrückliche Erklärung vor der Tat
- die Einwilligung muss ausdrücklich erklärt werden.
die Kenntnis des Tätes von der Einwilligung
Einverständnis
Zitat:
Mit Einverständnis wird der die Tatbestandsmäßigkeit ausschliessende zustimmende Wille bezeichnet, wenn der Tatbestand ein Handeln gegen oder ohne den Willen des Betroffenen voraussetzt (z.B. § 242 StGB - Diebstahl oder § 123 StGB - Hausfriedensbruch)
Für das Vorliegen eines wirksamen -tatbestandsausschließenden- Einverständnisses ergeben sich die besonderen Voraussetzungen aus dem jeweiligen Tatbestand.
Generell gilt folgendes:
bewußte Zustimmung (kein bloßes Geschehenlassen)
Freiwilligkeit der Zustimmung
natürliche Willensfähigkeit des Betroffenen
Dabei ist es unerheblich, ob das Einverständnis -ausdrücklich- erklärt wird.
Es ist weiterhin unerheblich, ob es auf Irrtum oder Täuschung beruht, sofern nicht "listiges" Verhalten im entsprechenden Tatbestand unter Strafe gestellt wird (z.B. § 232 Abs. 4 Nr. 1 u. 2 StGB; § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB ).
Kennt der Täter -zum Tatzeitpunkt- ein wirksames Einverständnis nicht, so kann er sich nicht auf das Einverständnis als Rechtfertigungsgrund berufen. Daher wäre er - ggf. auch wegen Versuchs - zu bestrafen.
Pflichtenkollision :spy:
Von einer Pflichtenkollision spricht man, wenn ein Täter vor einer Situation steht, in der er, egal wie er sich entscheidet, immer eine strafrechtliches Gebot (= Pflicht) verletzt.
Zitat:
A sitzt in einem Rettungsboot, das nur zwei Mann tragen kann, und muss sich entscheiden wem er von zwei ihm Fremden das rettende Seil zuwerfen soll.
Der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB greift nicht, da es nicht um das Leben des A, oder das eines Angehörigen oder Nahestehenden geht.
Im Ergebnis bleibt der Betroffene immer straffrei, egal wie er sich entscheidet - sofern er wenigstens versucht eine Person zu retten.
Amts- und sonstige Befugnisse
Diese Rechtfertigungsgründe finden ihre Grundlage im Öffentlichen Recht.
Mögliche Beispiele sind:
Auch hier der Nachsatz:
Am Ende entscheidet ein Richter nach den vorliegenden Fakten, ob ein Rechtfertigungsgrund durch den Täter in Anspruch genommen worden und die Tat somit nicht rechtswidrig ist.
Der Gescheitere gibt nach! Eine traurige Wahrheit.
Sie begründet die Weltherrschaft der DUMMHEIT Maria von Ebner-Eschenbach
19.01.2007, 23:59
#
9
vanHelsing
hell-singer
Registriert seit: 02.07.2006
Ort: Helsingör
Beiträge: 2.421
Leider tauchen im Forum gelegentlich Postings auf, die nicht unkommentiert bleiben können.
Diese haben beispielsweise folgende Inhalte :
Zitat:
....keine Ahnung wer da an der Tastatur gespielt hat...
... das ein Minderjähriger an meinem Rechner war und diesen Vertrag abgeschlossen hat...?
Es kann mir ja niemand nachweisen, wer das war...
...das könnte sogar mein -Hamster- gewesen sein!
..weil wir glücklicherweise ein W-LAN Netzwerk haben (nicht gesichert) können die mir nichts ...
... besteht die Möglichkeit das sich ein Hacker über meinen PC dort eingeloggt hat?
Das ist eine fatale Fehleinschätzung.
Damit daraus keine falschen Rückschlüsse gezogen werden, habe ich an dieser Stelle mal ein paar Fakten aus rechtlicher Sicht bzgl. der (Mit-) Störerhaftung zusammengefasst.
Jeder der einen Zugang zum Internet bereitstellt, kann für das (rechtswidrige) Fehlverhalten dritter, die über diesen Zugang das Fehlverhalten ausgelöst haben, als Mitstörer verantwortlich gemacht werden. Dabei ist es gleichgültig, in welcher Form der Zugang bereitgestellt wird. Dies kann nicht nur das W-Lan sein, sondern auch der Rechner selbst oder ein Netzwerk.
Zitat:
Störer ist ein Rechtsbegriff, der vorwiegend
im Verwaltungsrecht und
im Sachenrecht angewendet wird und Personen bezeichnet, die entweder
im Sinne des Verwaltungs- bzw. Polizeirechts verantwortlich für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind, weshalb Mittel der Gefahrenabwehr erforderlich werden, wobei die Beeinträchtigung sowohl an ein gefährliches Handeln (dann: Handlungsstörer) als auch an die Verantwortlichkeit für den gefahrbringenden Zustand einer Sache (dann: Zustandsstörer) anknüpfen kann, oder
im Sinne des Sachenrechts für die Beeinträchtigung des Eigentums einer Person durch andere Weise als durch Entziehung des Besitzes verantwortlich sind und deshalb der Adressat eines Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs des Eigentümers sind (§ 1004 BGB).
Zitat:
Zustandsstörer ist der Eigentümer, Besitzer oder Verfügungsbefugte einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, die sich wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückführen lässt.
Störerhaftung
Zitat:
Als Störerhaftung bezeichnet man im deutschen Recht die Verantwortlichkeit eines Störers als Handlungsstörer, Zustandsstörer oder Mitstörer. Die Störerhaftung ist durch allgemeine Vorschriften im Bereich des Sachenrechts (§ 1004 BGB) sowie des Verwaltungsrechts geregelt.
Besondere Bedeutung kommt der Störerhaftung im Internetrecht zu....
Zur Mitstörerhaftung hat es schon mehrere Urteile gegeben.
Nachfolgend stelle ich einige wichtige vor, um die grundsätzliche Problematik zu verdeutlichen.
Leitsätze:
LG Köln, Beschluss vom 18.10.2006 - Az. 28 O 364/06
In diesem Urteil geht es um Beiträge mit beleidigenden und diffamierenden Inhalten.
Dieses Urteil ist z.Z. noch nicht rechtskräftig.
Zitat:
Zitat von miur.de
1. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine begangene Rechtsverletzung, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Allerdings setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Handlungs- oder Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Handlung bzw. Prüfung zuzumuten ist. Dabei wird die Störerhaftung Dritter durch Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen. Es besteht ferner eine Verpflichtung, bereits im Vorfeld einer Rechtsverletzung geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche Rechtsverletzungen so weit wie möglich verhindert werden, wobei sich allerdings auch diese Vorkehrungen wiederum im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten haben.
2. Als Störer kann derjenige haften, der Dritten (hier: Kinder als Mitglieder des Haushalts) die Benutzung seines Computers und seines Internetzugang und damit die Verbreitung von rechtswidrigen Äußerungen in einem Internetforum ermöglicht.
heise-online schreibt in seinem Bericht zu diesem Urteil:
Zitat:
Zitat von heise.de
Computer müssen gegen den Zugriff von Dritten gesichert sein
Nach einer Entscheidung (PDF-Datei) des Landgerichts Köln vom 18. Oktober 2006 haftet der Eigentümer eines Computers für darüber durch Dritte im Internet veröffentlichte Diffamierungen (Az. 28 O 364/06).
Das Problem einer Verbindung mit einem offenen W-LAN wird im nächsten Urteil geschildert.
Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Landgericht Hamburg
Urteil verkündet am: 26.07.2006
Geschäfts-Nr.: 308 O 407 / 06
Zitat:
Zitat von lawblog.de
Offenes WLAN: Betreiber haftet Wer ein offenes WLAN betreibt, kann mächtig Ärger bekommen. Das Landgericht Hamburg bestätigte eine einstweilige Verfügung gegen Anschlussinhaber, über deren IP-Adresse illegale Downloads gelaufen sein sollen. Den Einwand, das WLAN könne in einem gewissen Umkreis jeder nutzen, ließen die Richter nicht gelten: Die Verwendung einer ungeschützten WLAN-Verbindung für den Zugang ins Internet birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von – unbekannten – Dritten, die die ungeschützte Verbindung nutzen, solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um .............
Unverschlüsseltes WLAN kann teuer werden! - Gericht bejaht Störerhaftung
Das Landgericht Hamburg hatte sich kürzlich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem über einen bestimmten Internetanschluss urheberrechtswidrige Down- bzw. Uploads vorgenommen worden waren. Der Anschluss war mit einem drahtlosen Router ausgestattet, dessen Datenübertragung nicht verschlüsselt worden war. Nachdem die Rechteinhaber über die Staatsanwaltschaft anhand der IP-Adresse den Anschlussinhaber ermittelt hatten, verteidigte sich dieser mit eben dem Umstand, dass er nicht wisse, wer für die Rechtsverletzungen verantwortlich sei, da das unverschlüsselte Netzwerk innerhalb eines gewissen Umkreises von faktische jedem genutzt worden sein könne.
Das LG Hamburg teilte dieser Argumentation jedenfalls in Bezug auf die Störerhaftung eine Absage. Wer seine Internetverbindung drahtlos betreibt, muss für die Sicherung seines Routers sorgen, anderenfalls verstößt er gegen zumutbare Prüfungspflichten.
Quelle: lampmannbehn.de/wlan.html
Zitat:
Zitat von law-blog
Eltern haften für ihre Kinder
Zum konkreten Fall: Eine Fünfzehnjährige hatte in Filesharing-Systemen in Internet rechtswidrig Musikaufnahmen bereitgestellt. Der Vater der Minderjährigen wurde zur Unterlassung aufgefordert, eine entsprechende Erklärung auch abgegeben. Im Nachgang stritt man sich um die Kosten. Zu deren Tragung wurde der Vater verurteilt, denn der ursprünglich geltend gemachte Unterlassungsanspruch habe (wohlgemerkt: ihm gegenüber) bestanden. Begründet wird das über die Störerhaftung.
Zu einem scheinbar gegenteiligen Urteil ist das LG Mannheim (Urt. v. 29.09.2006 - Az. 7 O 76/06) gekommen. Dort wird eine Elternhaftung zwar verneint, wichtig ist aber die genaue Begründung des Urteils. Daraus ist zu ersehen, dass zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern unterschieden wird.
Zitat:
Nach zahlreichen Urteilen des LG Hamburg, hat sich nunmehr auch das LG Mannheim (Urt. v. 29.09.2006 - Az. 7 O 76/06) zu der Frage geäußert, ob Eltern im Wege der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzung ihrer Kinder in Anspruch genommen werden können. Die Richter in Mannheim verneinen diese Frage und positionieren sich damit klar gegen die Rechtsprechung der Hanseaten. Nach Meinung der Mannheimer Richter bestehen bei einem volljährigen Sohn keinerlei Überwachungs- und Belehrungspflichten der Eltern. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass bei minderjährigen Kindern wohl zumindest eine Aufklärung durch die Eltern.........
Mit diesem Urteil hat sich auch die Redaktion von JurPC beschäftigt und auf ihrer Webseite einen Leitsatz veröffentlicht. Im Wesentlichen geht es dabei um die Frage der Prüfpflichten, also in welchem Rahmen und Umfang das Surfverhalten von Kindern überwacht werden muss.
Zitat:
Zitat von jurpc
Eine dauerhafte Überprüfung des Verhaltens der Kinder ist nicht zumutbar. Bei einem volljährigen Kind, das bezüglich Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor den Eltern hat, kann es sinnvollerweise keiner belehrenden Einweisung über die Nutzung des Internet bedürfen.
Die folgenden Urteile haben schon weitergehende Auswirkungen und erstrecken sich auch auf Provider und Betreiber von Foren, Blogs und Internet-Portalen. Sie sind deshalb besonders interessant, weil sie sich indirekt auch auf unser Forum auswirken.
Insbesondere in den Fällen, wenn im Post geschäftsschädigende, ehrverletzende und beleidigende Bemerkungen geschrieben werden. Achten muss man neben dem Persönlichkeitsrechts auch auf das Urheberrecht. Dies hat auch ebay schon erfahren müssen, wie aus dem folgenden Urteil ersichtlich wird.
Weil die eigentlichen Störer oftmals nicht zu ermitteln sind sind, nimmt die Rechtsprechung zunehmend eine Mitstörerhaftung eines beteiligten Dritten an.
Ein Dritter muss sich immer dann für die rechtswidrige Handlung einer anderen Person mitverantworten (= sog. Mitstörerhaftung), wenn der Dritte die Möglichkeit hatte, diese Störung zu verhindern. Die Mitstörerhaftung ist verschuldenslos, d.h. es bedarf keiner Fahrlässigkeit des Dritten. Der Dritte braucht auch keine Kenntnis von den rechtswidrigen Handlungen zu haben.
Zitat:
Zitat von internetrecht-im-netz.de
Ebay haftet für Urheberrechtsverletzungen als Störerin
Der Senat vertrat in der Entscheidungsbegründung die Ansicht, dass Ebay zwar nicht als Täterin oder Teilnehmerin der Urheberrechtsverletzung haftet. Jedoch sei Ebay hinsichtlich der Verletzungen als Störerin anzusehen, so dass deshalb ab Kenntniserlangung von der Urheberrechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch bestehe.
Grundsätzlich kann derjenige, der, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise - sei es auch ohne Verschulden - willentlich und adäquat kausal zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat, als Störer in Anspruch genommen werden
OLG München (Urteil vom 21.09.2006 - Az.: 29 U 2119/06)
Bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung kann jeder auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der in irgendeiner Weise willentlich und ursächlich an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hatte (so genannte Störerhaftung). Dies bedeutet zunächst, dass jeder verantwortlich ist, der die Rechtsverletzung eines Dritten unterstützt. ....................................
Um aber die Haftung nicht über Gebühr auf eigentlich unbeteiligte Dritte zu erstrecken, schränkt die Rechtsprechung die Störerhaftung durch das Erfordernis der Verletzung von so genannten zumutbaren Prüfpflichten ein. Dies bedeutet, dass vor allem bei offensichtlichen oder sich ohne weiteres aufdrängenden Rechtsverstößen Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen ergriffen werden müssen.
An anderer Stelle heisst es:
Zitat:
Zitat von Lehrer-Online
Ob die Schule dabei auch den Server betreibt, auf dem sich die Schulhomepage und damit der Blog befindet, ist unerheblich, da es nur darauf ankommt, wer den zur Verfügung gestellten Speicherplatz administriert (ganz herrschende Meinung).
Vor kurzem hat sich auch das BGH mit der Problematik der Störerhaftung befasst und ist zu dem Urteil gekommen, dass Forenbetreiber auch für Rechtsverletzungen Dritter haften, sobald sie davon Kenntnis erlangen.
Zitat:
Zitat von heise
BGH bestätigt Forenbetreiber-Haftung für fremde Beiträge ab Kenntnis
Wird durch einen Forenbeitrag ein Dritter in seinen Rechten verletzt, hat dieser demnach gegen den Forenanbieter Anspruch auf Unterlassung des rechtswidrigen Postings. Er wird also als so genannter "Störer" voll in die Haftung genommen. Dies gilt dem Urteil zufolge auch dann, wenn der eigentliche Urheber des rechtsverletzenden Inhalts bekannt ist.
Als Konsequenz aus den Urteilen ist eine Überwachung und ggf. eine Löschung oder Änderung von Beiträgen in Blogs und Foren dringend erforderlich.
Da dies leider auch hier im Forum öfter nötig ist, sind wir dann aktiv.
Deshalb besonders die Punkte aus dem Post von GreasySpoon beachtet.
Zitat:
Zitat von GresySpoon
* Wichtig: - Deshalb beim Posten unbedingt beachten.
Damit das Leben aber einen Sinn erhält, muss es zum Wohle der anderen beitragen. (Tenzin Gyatso, XIV. Dalai Lama)
20.01.2007, 12:49
#
10
News Flash
Redakteur
Registriert seit: 08.09.2003
Beiträge: 18.372
Rechtliches für Nutzer und Betreiber Haftung im Internet: Was wir alle beachten müssen Patrick Woods
Die Anonymität des Webs verleitet viele Menschen dazu, ihre Meinung frei heraus zu schreiben. Doch vor dem Gesetz macht es keinen Unterschied, ob im Netz oder ins Gesicht gesagt: schnell ist die Grenze überschritten. Ein feiner Unterschied in der Formulierung macht oft den Unterschied zwischen Meinungsäußerung und Rechtsverstoß. Netzwelt sprach mit einem Rechtsanwalt und zeigt, was erlaubt ist und was nicht.
Inhalt
Beleidigung und Co.
Der Experte rät
Verantwortung der Betreiber
Linkhaftung
Weitere Beispiele
Webmasters Albtraum: Die Abmahnung
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Wenn es um die Beurteilung einer juristischen Angelegenheit geht, begibt sich ein Laie schnell auf ein verbales Minenfeld. Denn gerade als enttäuschter Nutzer, beispielsweise bei einem Internetkauf, fallen schnell Begriffe wie "Betrug", "Abzocke" oder Beschimpfungen des vermeintlichen Schuldigen. Doch hier gibt es klare Spielregeln, was man sagen darf und was nicht. Denn niemand, der nicht von einem Gericht wegen Betruges verurteilt wurde, ist ein ********. Deshalb darf er auch nicht so genannt werden.
Beleidigung und Co.
Wer das trotzdem macht, kann sich eine Menge Ärger einfangen. Denn mit unbedachten Aussagen ist sehr schnell der Grat zwischen Meinung und Straftat überschritten. Mögliche Verstöße in solch einem Fall können Beleidigung, Verleumdung oder üble Nachrede sein. Alle diese Vergehen sind Straftaten. Diese Beispiele können mit Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden.
Dabei ist allen diesen Fällen gemein, dass sie zumeist nur auf Anzeige des Betroffenen hin verfolgt werden. Aber selbst diese Verfahren werden meist eingestellt, da der Staatsanwalt in der Regel kein öffentliches Interesse in solch einem Fall sieht. Aus dem Schneider ist man damit noch lange nicht. Der zivilrechtliche Weg steht dem Betroffenen selbstverständlich noch offen.
Nicht nur drastische Pöbeleien können Probleme verursachen, sondern schon kleinere Unterstellungen und Mutmaßungen können vom Betroffenen mit juristischer Gegenwehr beantwortet werden.
Doch die Nutzer sind für Außenstehende nicht so leicht greifbar, weil sie sich zumeist hinter einem Pseudonym verstecken. Die Betreiber müssen jedoch auf der Homepage namentlich erwähnt werden, weil das die Impressumspflicht vorschreibt. Für wutschnaubende Betroffene oder abmahnwütige Kanzleien sind Betreiber also leichter greifbar als normale Nutzer. Deshalb werden eher die Betreiber der Seite angeschrieben als die Verursacher, also der entsprechende Nutzer.
Im bekannten Fall des Verlagshauses Heise hatte ein Nutzer im Kommentarbereich eines Artikels dazu aufgerufen, einen mutmaßlichen ******** dadurch zu bestrafen, in dem durch massenhafte Downloads dessen Software der Server lahmgelegt werden würde. Der Betroffene ließ den Verlag daraufhin abmahnen. Der Rechtsstreit, der aus dieser Affäre entstand, bildet heute die Rechtsgrundlage für die Praxis in Foren und Blogs.
Der Experte rät
Wir sprachen mit Dr. Alexander Schneehain. Er ist Anwalt und hat sich auf die Bereiche eBay und Verbraucherschutz spezialisiert.
netzwelt: Welche Begriffe oder Formulierungen sollte ich als Internetnutzer in Foren auf jeden Fall vermeiden?
Schneehain: Geschützt sind natürlich wahre Tatsachen. Auch geschützt sind Meinungen, dies über Artikel fünf des Grundgesetzes. Aber eine Meinung ist dann keine Meinung mehr, wenn es sich um so genannte 'Schmähkritik' handelt. Dies ist dann der Fall, wenn die Diffamierung im Vordergrund steht. Also dürfte wohl zulässig sein: 'Ich halte diese Praxis für ungerecht'. Unzulässig ist 'So ein Vollidiot'.
netzwelt: Ich bin Nutzer in einem Forum. Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass jemand, der sich von mir beleidigt fühlt, an meine Daten (Name und Adresse) herankommt?
Schneehain: Es ist grundsätzlich möglich, dass ein Dritter, wenn seine Rechte verletzt sind, den Forumsbetreiber um Auskunft bittet. Da das Medienrecht es den Betreibern ausdrücklich untersagt, die Daten herauszugeben, müsste zunächst vom Verletzten ein Strafverfahren gegen den Blogger oder Kommentator eingeleitet werden. Hier kann dann der Anwalt des Verletzten über eine Akteneinsichtnahme den Verletzer erfahren.
netzwelt: Wann müssen Homepagebetreiber oder Provider diese Daten herausgeben?
Schneehain: Derartige Rechte haben grundsätzlich nur die Strafverfolgungsbehörden. im Medienrecht ist explizit geregelt, dass der Provider das Telekommunikationsgeheimnis seiner Kunden wahren muss. Somit kann ein Privater oder Unternehmer keine Daten beim Provider herausverlangen.
netzwelt: Ich betreibe ein Forum oder ein Blog, was muss ich genau machen, um meinen Sorgfaltspflichten nachzukommen?
Schneehain: Nach dem Urteil des OLG Hamburg in Sachen "Heise-Verlag" ist nun klar, dass nicht von vornherein eine Prüfpflicht für alle Beiträge besteht. Aber wenn der Betreiber konkret Kenntnis von einem Verstoß erhält ("Auf der Website www.schlechtertest.de/Einträge/Beleidigungen/Mueller befindet sich ein Verstoß gegen mein Persönlichkeitsrecht. Entfernen Sie diesen"), muss der Eintrag umgehend entfernt werden. Weiter muss dafür Vorsorge getragen werden, dass gegen den gleichen Verletzten keinerlei weitere Verstöße begangen werden (zum Beispiel durch Namensperrung).
netzwelt: Ich habe eine Abmahnung erhalten, wie soll ich reagieren?
Schneehain: Schlechteste Lösung: Gar nichts unternehmen! 1. Abmahnung prüfen: Stimmt der Verstoß? Ist der Abmahnende überhaupt Berechtigter? 2. Anwalt kontaktieren: Dieser kann Streitwert überprüfen, Gegenabmahnung aussprechen, etc. 3. Verstoß (sofern es einer ist) umgehend entfernen.
netzwelt: Was muss ich als Betreiber eines Forums oder Blogs noch beachten?
Schneehain: Wenn das Angebot geschäftlich ist, muss ein Impressum rein, dieses muss Vor- und Nachnamen, Anschrift (kein Postfach), Telefon und E-Mail Adresse enthalten. Weitere Daten können nötig sein. Geschäftlich ist der Blog oder das Forum schon bei Einbindung von Partnerprogrammen, Werbebannern und so weiter. Weiter sollte regelmäßig darauf geachtet werden, dass keinerlei Inhalte zu pornografischen Fotos oder Videos (ohne Altersverifikationssystem) zugänglich gemacht werden.
Verantwortung der Betreiber
Betreiber von Onlineangeboten mit Kommentarfunktion oder Foren kommen juristisch für die so genannte "Störerhaftung" in Frage. Das bedeutet, dass sie nicht selbst einen Rechtsverstoß begangen haben, dieser aber auch nicht von ihnen verhindert wurde, obwohl sie der Vermittler der Inhalte ihrer Seite sind. Sie sind also soweit verantwortlich, dass sie verbotene Aussagen löschen müssen, wenn sie diese bemerken. Wenn sie dieser Auflage nachkommen, sind sie von der Haftung befreit.
Das klingt relativ harmlos, stellt die Anbieter in der Praxis aber vor erhebliche Probleme. Denn gerade in Foren, in denen es beispielsweise um Verbraucherschutz geht, lässt es sich kaum verhindern, dass hin und wieder ein verärgerter Nutzer verbal über die Stränge schlägt. Vor Abmahnungen, Anzeigen oder sonstigem Ärger schützt die Rechtsprechung aber nicht. Denn wenn sich jemand geschädigt sieht, kann er ohne weiteres versuchen, gegen den Seitenbetreiber vorzugehen. Dies gilt selbstverständlich auch für Nutzer. Selbst wenn die Chancen des Gegenübers gering sind: Der Ärger ist zunächst da.
Rechtlich heiße Pflaster: Verbraucherschutzforen
Auch im netzwelt-Unterforum für Verbraucherschutz müssen die Moderatoren regelmäßig Beiträge editieren, wenn die Betroffenen sich verbal zu sehr haben gehen lassen. Das ist für die Nutzer nicht immer leicht zu verstehen, von der juristischen Seite her aber leider notwendig.
Linkhaftung
Ähnliches in Bezug auf die Haftung gilt für Links auf der Homepage. Kaum eine Homepage kommt ohne den bekannten Disclaimer aus: "Mit Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat...". Juristisch ist dieser Hinweis jedoch alles andere als wasserdicht.
Gerade die Betreiber von interaktiven Portalen müssen ihre Foren und Gästebücher regelmäßig auf juristisch heikle Links untersuchen und diese löschen. Doch auch für die selbst angelegten Links muss der Anbieter unter Umständen haften, ein schriftlicher Haftungsausschluss genügt allerdings nicht. Private Anbieter, die ihre Seite also nicht professionell anbieten, sind allerdings nicht verpflichtet, ihre Seiten regelrecht zu überwachen. Verstöße, von denen sie wissen, müssen aber dennoch entfernt werden.
Weitere Beispiele
Obwohl dies alles so abwegig und unwahrscheinlich klingt, ist es in der Praxis schnell passiert. Beispielsweise wenn ein Forennutzer dem anderen rät, einen durch ein Missgeschick entstandenen Schaden über eine Versicherung abzuwickeln. Das könnte man als Aufruf zum Versicherungsbetrug sehen, was damit eine Straftat wäre.
Ein anderes, wichtiges Beispiel für heikle Fälle ist die Verbreitung pornografischer oder urheberrechtlich geschützter Bilder. Denn wenn ein Nutzer beispielsweise in einem Forum Bilder einbindet, dann kann das schnell einer dieser beiden Verstöße sein. Auch hier sollte man als User vorsichtig sein und keine Bilder veröffentlichen, deren Herkunft man nicht kennt. Denn fast alle Bilder im Netz sind urheberrechtlich geschützt, auch wenn sie mit einem Klick kopiert werden können.
Ein weiterer Punkt in Foren sind Benutzernamen und Benutzerbilder. Auch sie können Urheber- oder Markenrechte verletzen. Zwar ist es für die abmahnenden Anwälte nicht leicht, dem Forenbetreiber nachzuweisen, dass er davon wusste, den Ärger hat er jedoch trotzdem zunächst einmal.
Webmasters Albtraum: Die Abmahnung
Wenn eine solche Abmahnung in Kombination mit einer "strafbewehrten Unterlassungserklärung" ins Haus flattert, ist zunächst einmal Hektik angesagt. Denn meist droht ein solches Schreiben mit hohen Strafen und schüchtert den Empfänger dadurch zunächst ein. Wir können hier leider keine ausführlichen und schon gar keine allgemeinen Tipps nennen, wie man in solch einem Fall zu reagieren hat. Denn dafür sind diese Fälle meist zu individuell.
In einem solchen Fall sollte der Betreffende unbedingt sofort seinen Anwalt zu Rate ziehen und mit diesem das weitere Vorgehen planen. Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Dennoch bedarf es in der Regel einer so genannten "negativen Feststellungsklage", um die Rechtmäßigkeit der Abmahnung zu prüfen, wenn die Gegenseite die Abmahnung nicht zurückzieht. Kurz gesagt: jeder Menge Ärger. Im Idealfall vermeidet man diesen, in dem von vornherein keine Angriffsfläche für eine solche Abmahnung geboten wird.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Sowohl normale Internetnutzer als auch die Betreiber von Internetangeboten können haftbar gemacht werden. Das Internet ist keine rechtsfreie Zone. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte vor dem Verfassen eines Beitrages lieber einmal tief durchatmen, bevor er etwas schreibt, denn Beleidigungen oder Verleumdungen werden auch im Internet nicht anders behandelt als im echten Leben.
Wer sich nicht daran hält, muss mindestens damit rechnen, dass der Beitrag vom Betreiber zur Sicherheit gelöscht wird. Denn auch dieser kann durch unbedachte Äußerungen seiner Nutzer Probleme bekommen. Blogger und Betreiber von Foren, so klein sie auch sein mögen, müssen darauf achten, was auf ihren Seiten geschrieben wird. Wenn sie Rechtsverstöße bemerken, müssen diese entfernt werden.
Nutzerdaten dürfen von Betreibern nicht herausgegeben werden. Weder an Privatleute noch an deren Anwälte. Wenn der Fall der Fälle eintritt und eine Abmahnung ins Haus flattert, sollte Ruhe bewahrt werden und schnellstmöglich ein Anwalt hinzugezogen werden. Seiten, die Werbung enthalten, benötigen ein Impressum. Wenn alle diese Regeln eingehalten werden, ist man rechtlich auf der sicheren Seite.
Zitat:
Unser Rechtsexperte Dr. Alexander Schneehain ist unser Rechtsexperte rund um das Thema ebay und Verbraucherschutz. Der promovierte Jurist ist Dozent auf den von ebay durchgeführten "ebay Workshops" und "ebay Universities". Bundesweit schult er so u.a. Powerseller und Existenzgründer.
Suchen Sie einen kompetenten Anwalt zum Thema Verbraucherschutz im Internet? Mehr Informationen zu Dr. Schneehain und Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter www.schneehain.de.
Immer wieder konnte man in diversen Threads lesen,
dass die User sich mit falschen Daten angemeldet haben.
Zitat:
Zitat von The-Fang
... sie hatte wohl damals (13.11.06) nicht ihre richtigen daten angebenen ...
Zitat:
Zitat von wahnsinnstina
ja per Post kommt bestimmt nix, weil die lieben Herren meine Adressen gar nicht haben :-D
Zitat:
Zitat von fusel
also ich glaube wegen diesem mist muss sich niemand gedanken machen... habe mich bei cds am 27.juli.06 angemeldet und auch mahnungen etc bekommen am 30.0ktober 06 hab ich dann eine mail bekommen mit der angeblichen einleitung von rechtlichen schritte.... auf diese schritte warte ich heute noch !!!! Habe von denne seit her keine mail mehr bekommen und auch keinen brief... naja hab ja auch net meine adresse angegeben...!
So oder ähnlich äussern sich einige User, wenn sie eigentlich auf der Suche nach einem Ratschlag sind.
Welche Chancen haben dabei aber die Betreiber der AB(O)z*ck-Seiten wirklich?
Um diese Frage möglichst umfassend beantworten zu können muss man auf die unterschiedlichen Betreibermodelle und die abgefragten Daten eingehen. [Damit hoffentlich nichts vergessen wird, werden die Datengruppen bzw. Angaben einzeln abgehandelt!]
Name, Vorname, Anschrift
Wer bei den Angaben zu seinem Namen und Wohnort ähnlich erfundene Daten wie
Zitat:
Herr Pitti Platsch, Am Fuchsbau 13, 98765 Märchenwald
eingegeben hat, braucht sicherlich erstmal keine Hoffnung hegen, dass er Post von den Anbietern im Briefkasten findet. [Bei kostenfreien Angeboten mag dies zwar unfair sein, die schriftliche Lüge stellt aber in diesem Fall absolut keine Straftat dar! - siehe auch hier -]
Auch bei kostenpflichtigen Angeboten, die ich tatsächlich nutzen möchte, ist die Angabe von Phantasiedaten nicht grundsätzlich strafbewehrt, nämlich dann, wenn ich trotz unrichtiger Daten die bezogene Leistung pünktlich bezahle. [Diese Variante gehört sich zwar ebenfalls nicht, da am Ende jedoch kein Geschädigter vorhanden ist, können weder § 263 noch § 263a StGB greifen.]
Zitat:
Zitat von siinaaa
Also ich habe diesen Test auch gemacht und auch nichts von den 20 Euro gelesen.
...
Ich hatte meinen richtigen Namen und meine richtige Adresse damals nicht angegeben, außerdem bin ich minderjährig.
Geburtsdatum
Beim Geburtsdatum sieht es ähnlich aus, wie bei den allgemeinen Daten zur Anschrift. Hier sollte man jedoch bedenken, dass die unberechtigte Nutzung von Seiten durch wissentliche Falscheingabe ggf. tatsächlich strafbar ist, sofern der Anbieter durch andere vom User hinterlassene Spuren auf den wahren Täter zurückkommt.
EMail-Adresse
Da bei fast allen Diensten die Eingabe der EMail-Adresse erforderlich ist, richten die meisten Betreiber ihr Hauptaugenmerk auch auf diese vorhandene Kontaktmöglichkeit.
Sofern der User auch bei seinem FreeMail-Betreiber die gleichen oder andere falsche Daten angegeben hat, wie bei der Anmeldung auf den kostenpflichtigen Seiten und diese EMail-Adresse separat abruft (keine EMail-Weiterleitung), so stehen die Chancen für den ABO-Betreiber schlecht.
Davon zeugen auch Aussagen wie diese:
Zitat:
Zitat von siinaaa
... Ich habe bis vor Kurzem noch jede Menge e-mails bekommen in denen stand, dass sie jetzt bald juristische Verfahren gegen mich einleiten werden...
Ich habe alle e-mails ignoriert und mittlerweile bekomme ich auch keine mehr. Für mich ist damit abgeschlossen.
oder
Zitat:
Zitat von Anzeige folgt - Bitte E-Mail dazu lesen
Sie haben sich am ... mit der eMail-Adresse ... und Ihrer IP-Adresse 128.255.255.255 im Internet auf der Webseite ein abo-programm.com angemeldet und haben die Allgemeinen Geschäftsbestimmungen akzeptiert. ... Eine Postzustellung haben wir aufgrund Ihrer falschen Angaben vom ... nicht erwirken können, weshalb Ihnen diese Mahnung per eMail zugestellt wird. Da bis heute keine Korrektur dieser Angaben und auch keine Zahlung erfolgte, ist zu vermuten, dass bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung die Absicht bestand, sich den Zugang zur kostenpflichtigen Dienstleistung zu verschaffen, ohne deren Entgelt bezahlen zu wollen.
Nach § 263 StGB stellt dies einen Betrugstatbestand dar und ist strafbar!
Ihnen wird hiermit letztmalig Gelegenheit gegeben, den offenen Gesamtbetrag von xx Euro bis spätestens zum ... zu entrichten.
Bitte überweisen Sie den fälligen Betrag auf das unten stehende Konto:
Sollte diese Zahlung nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig eingehen, werden wir ein Ermittlungsverfahren einleiten und den Vorgang umgehend der zuständigen Staatsanwaltschaft übermitteln. Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass hierdurch weitere Kosten entstehen werden, die Ihnen in Rechnung gestellt werden.
Der Text zeigt deutlich, dass die Seitenbetreiber dann nur noch mit Einschüchterungsversuchen auf den Busch klopfen können, denn die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft endet in solchen Fällen mit der Einstellung, da der Täter tatsächlich nicht ermittelt werden konnte.
Telefon- / Handy-Nr.
Spätestens bei der Dienstebeauftragung sollte einem auffallen, wenn man eine tatsächlich vorhandene Telefonnummer eingeben muss um den Dienst zu aktivieren, so steht es um die Identitätsverschleierung schlecht.
Beim Anmelden eines Telekommunikationsdienstes (Handy / Telefon) ist zur Absicherung des Diensteanbieters die Vorlage von Personaldokumenten i.d.R. erforderlich. Diesen Punkt nutzen daher auch die ABO-Anbieter aus, da im Zweifel der ursprüngliche Besitzer des Anschlusses für die Verwendung desselben [zivilrechtlich] haftet.
Kann der Dienst nur wahrgenommen werden, wenn beide Verifizierungsschritte zwingend notwendig sind, so steht es mit Ausreden recht schlecht. Denn wer sollte mehrere Abgleichmöglichkeiten ohne Wissen des Eigentümers nutzen können. (siehe auch [Mit-]Störerhaftung)
IP-Adresse
Auf dieses Thema wird hier nicht mehr gesondert eingegangen, da in den Foren dazu bereits ausreichend Informationen vorhanden sind.
Im Zweifel verweise ich u.a. auf die Ausführungen im Informations-Portal unter dem Punkt Fragen rund um die IP-Adressen und die Domains.
Auf die Nutzung von Anonymisierungsdiensten (z.B. JAP) und Proxy-Servern gehe ich nicht ein. Diese Informationen kann man problemlos vie abrufen.
Bankverbindung
Spätestens bei diesen sehr persönlichen Daten hört der Spass auf. Zwar kännten die Daten auch durch einen anderen User eingegeben worden sei, der sich Zugang zu einem Angebot verschaffen wollte, bei Übereinstimmung der Kontodaten mit den angegebenen Anschriften und Daten des Kontoinhabers wird es aber kritisch. [Auch hier trägt der Anbieter die Beweislast - der User befindet sich aber in einer wesentlich schlechteren Ausgangsposition!]
Hinweis:
Die oben gemachten Ausführungen stellen lediglich Hinweise für ratsuchende User dar und sollen nicht dazu animieren, bei der Inanspruchnahme von kostenpflichtigen Internetdiensten falsche oder unrichtige Angaben zu verwenden oder seine Identität auf andere Weise zu verschleiern. :bedrueck: