| | # 245 | |
| Gastposter | Zitat:
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| | # 247 | |
| Gastposter | Zitat:
Die ist aber total überlastet.Alle Bit und Kb/s ermitteln in einem Entführungsfall.( Herr v. Intel von der CPU wurde entführt.) In dem Sinne:Auch eine CPU sollte cool sein. M.f.G. | |
| | # 248 |
| Gastposter | Hey Leute, Hab wieder was neues: Also der Typ steht auch in das örtliche drin, also im telefonbuch, genau unter der adresse die im Impressum angegeben ist und mit einer endlich normalen nummer, wenigstens überhaupt eine nummer... ist doch ok, dass ich das hier sage oder? hab keinen namen und die telefonnummer auch nicht genannt, werd da mal anrufen, also haut rein!!! Ihr wisst ja jetzt wie ihr an die tel kommt... |
| | # 249 |
| Gastposter | Folgendes Stand in der Mail Nr. 2 "Sehr geehrter Herr, Auf die Kostenpflichtigkeit ist ausreichend und zweifach auf der Anmeldeseite hingewiesen, ein Widerrufsrecht ist laut AGB nach Nutzung der Dienstleistung nicht mehr möglich. Überweisen Sie deshalb bitte den Betrag noch rechtzeitig. FG H. Wilkins" Lalalalala. War also keine Mahnung!!!! PS: Hat immer noch nur die IP--> Die will er beim Provider in meinem Fall Vodafone gegen Adresse Umtauschen, was nicht geht, da er keinen Richtrerlichen Beschluss hat.UND VOR GERICHT KANN ICH NUR ERSCHEINEN WENN ICH VON GERICHT EINGELADEN WERDE WAS OHNE ADRESSE SCHWIERIG WIRD OH WIE SCHADE PS: Werd meine E-Mail Adresse löschen und auf meine erste Mahnung per Postweg warten. IS THE EASY WAY OF LIFE |
| | # 250 |
| Registriert seit: 03.08.2006
Beiträge: 37
| hab gerade auch erstmal nachgeguckt! haste schon angerufen?würd mich ma interessieren was der so sagt.. is bestimmt nicht er angeblich... man man also ich hab noch keine mail zurückbekommen ich mein bin ich ja auch nicht scharf drauf aber.. naja abwarten und tee trinken |
| | # 252 | |
| Registriert seit: 03.08.2006
Beiträge: 106
| Zitat:
der junge Mann mag wohl nicht die richtigen feinen Worte gefunden zu haben... aber ich finde.. dass du mit diesem ironischen Scherz niemanden einen gefallen getan hast... unabhängig davon, ob der Vater von sonst wen wirklich was weitergeleitet hat.... sorry... aber man muss ja nicht auf alles eingehen.... | |
| | # 253 | |
| Registriert seit: 03.08.2006
Beiträge: 106
| Zitat:
herrlich, dass es auch noch Leute gibt, die sich zwar darüber beklagen, dass hier "Mist" gepostet wird (ich will ja net abstreiten, dass der eine oder andere wirklich Sachen von sich gut, die nicht Not tun... evtl sogar ich)... aber es tut erst recht nicht Not, dies mit einer Art Sarkasmus zu unterschreiben denn hierbei handelt es sich wirklich um ein Problem, dass wohl oft genug mit dem selben Inhalt von verschiedenen Personen wiedergegeben wurde.... | |
| | # 254 | |
| Registriert seit: 03.08.2006
Beiträge: 37
| Zitat:
hi, E-Mail: akte@akte.net bei bizz hab ich nichts gefunden | |
| | # 255 | |
| Gastposter | Zitat:
Habe angerufen, aber geht keiner ran und dann kommt ein Fax signal... werds morgen wieder probieren, aber ihr könnt es ja auch versuchen... | |
| | # 256 |
| Gastposter | Aktuell (Stand: Juli 2006) ist kein einziger Fall bekannt, in dem Anbieter tatsächlich eine Strafanzeige erstattet hätten oder vor Gericht gezogen wären, um ihre Forderungen einzuklagen. Auch die Behauptung, Betroffene hätten mit "erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen" zu rechnen, dürfte nach Ansicht von Juristen aus der Luft gegriffen sein. Denn wer glaubt, einen kostenlosen Dienst zu nutzen, wird in der Regel keinen Bereicherungsvorsatz haben. Insofern stellt sich die Frage, welchen Deliktes sich ein "Kunde" strafbar gemacht haben sollte. Verbraucherschützer gehen vielmehr davon aus, dass Formulierungen wie die oben dargestellten ebenfalls nur dazu dienen sollen, eine Drohkulisse aufzubauen und unfreiwillige Kunden zur Zahlung zu bewegen. Gute Seiten um sich zu erkundigen. jurablogs.de jurablogs.de dialerschutz.de/kostenfallen.php dialerschutz.de/abo-fallen-gratis-angebote.php#7 Also ich lasse mich dann mal verklagen |
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| Gastposter | Zitat:
Wenn anzunehmen ist, dass jemand den Vertrag bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht geschlossen hätte, kann er in diesen Fällen wegen Irrtums anfechten. Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Betroffene von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 121 BGB). Bei einem Irrtum über die Kostenpflichtigkeit eines Angebots muss er also möglichst rasch nach Empfang der Rechnung anfechten, wenn er erst durch die Rechnung bemerkte, dass das Angebot kostenpflichtig sein soll. Dabei genügt es, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist. Wenn dem Anbieter durch die Anfechtung ein Schaden entsteht und er diesen konkret beweisen kann, hat der Anfechtende diesen zu ersetzen. Ersatzfähig sind aber nur die Schäden, die dadurch entstehen, dass der Anbieter auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat (§ 122 BGB). Der Schadensersatzanspruch kann nicht höher sein als das vertragliche Entgelt. Die Schadensersatzpflicht tritt aber nicht ein, wenn der Anbieter damit rechnen musste, dass der Kunde sich bei der Anmeldung irren würde, also wenn er z.B. damit rechnen musste, dass der Kunde von einem Gratis-Angebot ausgehen wird. | |
| | # 258 |
| Gastposter | Hab es dann gleich in folgender Version losgeschickt. Also ich Wiederhohle mich ungern, aber ok. Wenn anzunehmen ist, dass jemand den Vertrag bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht geschlossen hätte, kann er in diesen Fällen wegen Irrtums anfechten. Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Betroffene von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 121 BGB). Bei einem Irrtum über die Kostenpflichtigkeit eines Angebots muss er also möglichst rasch nach Empfang der Rechnung anfechten(Ich hatte gleich die Mahnung bekommen und sofort wiederrufen -->Siehe Originalmail), wenn er erst durch die Rechnung bemerkte, dass das Angebot kostenpflichtig sein soll. Dabei genügt es, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist(Was ich gemach habe--> Ich fechte also hiermit DEN VERTRAG AN!!!). Wenn dem Anbieter durch die Anfechtung ein Schaden entsteht und er diesen konkret beweisen kann, hat der Anfechtende diesen zu ersetzen. Ersatzfähig sind aber nur die Schäden, die dadurch entstehen, dass der Anbieter auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat (§ 122 BGB). Der Schadensersatzanspruch kann nicht höher sein als das vertragliche Entgelt. Die Schadensersatzpflicht tritt aber nicht ein, wenn der Anbieter damit rechnen musste, dass der Kunde sich bei der Anmeldung irren würde(WAS ICH GETAN HABE), also wenn er z.B. damit rechnen musste, dass der Kunde von einem Gratis-Angebot ausgehen wird(WOVON ICH AUSGEGANGEN BIN). Mit freundlichen Grüßen der Inhaber der E-Mail Adresse |
| | # 259 |
| Gastposter | Einen Vertrag anfechten kann aber auch derjenige, der diesen aufgrund einer arglistigen Täuschung oder einer Drohung geschlossen hat (§ 123 BGB). Die Anfechtung einer nach § 123 BGB anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen (§ 124 BGB). Die Jahresfrist beginnt mit der Entdeckung der Täuschung bzw. dann, wenn die durch die Drohung entstandene Zwangslage aufhört. Eine Schaden des Täuschenden oder Drohenden ist nicht zu ersetzen. |
| | # 260 |
| Gastposter | Schutz vor Abo-Fallen und hohen Kosten Wer hohe Kosten durch dieses Geschäftsmodell verhindern will, sollte folgende Tipps beachten: * Seien Sie stets misstrauisch, wenn Ihnen im Internet Waren oder Dienstleistungen zu besonders niedrigen Preisen oder sogar kostenlos angeboten werden. Niemand hat etwas zu verschenken. Darum wird es sich in vielen Fällen entweder um minderwertige Leistungen oder um ein reines Lockangebot handeln. * Überprüfen Sie stets, bei wem und für welchen Zweck Sie Ihre Konto- oder andere persönliche Daten angeben müssen. Ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Kundeninformationen, das Impressum und die Informationen zum Widerrufsrecht können verhindern, dass Sie in der Kostenfalle landen. * Kaufen Sie niemals die "Katze im Sack". Gehen Sie nur dann Verbindlichkeiten ein, wenn Sie genau wissen, was Sie dafür erhalten. * Achten Sie auch auf Ihre Widerrufsrechte. Einige Anbieter neigen dazu, diese auszuschließen - was nicht immer rechtlich haltbar ist. Lassen Sie sich hier im Zweifelsfall von Juristen beraten. * Prüfen Sie immer sorgfältig, mit wem Sie einen Vertrag eingehen. Ist der Anbieter bei Fragen oder Problemen erreichbar? Ist er auch greifbar, wenn es rechtliche Probleme gibt? Wenn sich ein offenbar deutscher Betreiber im Ausland versteckt, sollten Sie immer misstrauisch werden. * Kündigen Sie Schnupper- und Testzugänge sofort wieder, wenn Sie das Angebot nicht überzeugt. * Lassen Sie sich von Drohungen mit Inkassobüros, "strafrechtlichen Konsequenzen" oder noch höheren finanziellen Forderungen nicht einschätzen, wenn Sie getäuscht worden sind. Bislang ist kein einziger Fall bekannt, in dem ein Anbieter mit diesem Geschäftsmodell jemals vor Gericht gezogen wäre. |




