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| Registriert seit: 01.06.2006
Beiträge: 103
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| Smiley-Poster / Informant Registriert seit: 13.06.2006 Ort: mal hier, mal da
Beiträge: 3.561
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Für die ZAHLENDE CLUB-Kundschaft besteht neuerdings (seit ca. 2 Wochen) die Möglichkeit - sogenannte Einschreibe-EMails zu versenden.Dabei bedient sich der Anbieter eines separaten Speicherbereiches, in dem diese Mails - wie auf einem Postamt (allerdings für 30 Tage !!!) - aufbewahrt werden. Der Empfänger des "Einschreibens" erhält eine EMail mit z.B. folgendem Inhalt: Zitat:
- ODER den Empfang zu verweigern .Über die gewählte Aktion des Empfangers wird der Absender informiert. Mit der Möglichkeit, meine gesendeten Emails zu speichern (auch bei meinem Anbieter) und der Empfangsbestätigung nähere ich mich langsam der in diversen Rechtsvorschriften genannten Zustellung (vergl. z.B. VwVfG i.V.m. VwZG). :roll: Da auch vor Verwaltungen, Gerichten usw. der technische Fortschritt nicht Halt macht, war die rechtliche Änderung bereits überfällig. Bei Verträgen, welche ausschließlich über das Internet bzw. andere elektronische Medien geschlossen werden - kann also unter bestimmten Voraussetzungen auch der elektronische Weg als bewissicher angesehen werden. - Bei einem Einschreiben mit Rückschein habe ich auch nur den Beweis, das mein Schriftstück - oder was ich auch immer in den Umschlag gesteckt habe - bei der Empfängeradresse angekommen ist. Ob der eigentliche Empfänger das Ding dann auch tatsächlich gelesen hat lässt sich eh nicht feststellen.
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Zitat:
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| Gastposter | also ich hab mich da auch mal ausversehen angemeldet natürlich mitr faslchen geburtsadtum usw aber die email stimmte den rest haben sie rausbekommen meine ip adressse haben sie mir auch geschrieben und die stimmt ich hab nach 3mahnungen (auf die von meiner seite nur ein email verkehrstattfand allerdings mit diesen standartantworten ) nun eine vorgerichtliche mahnung bekommen von einem anwalt allerdings habe ich eig wiederufsrecht da ich die seite nie benutzt habe nun wissen wir nich was wir tun sollen |
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| | # 27 | ||
| Gastposter | Zitat:
Ein Richter kann es als Anscheinbeweis gelten lassen muss es aber nicht. Zitat:
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- sogenannte Einschreibe-EMails zu versenden.
- ODER den Empfang zu verweigern
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- Bei einem Einschreiben mit Rückschein habe ich auch nur den Beweis, das mein Schriftstück - oder was ich auch immer in den Umschlag gesteckt habe - bei der Empfängeradresse angekommen ist. Ob der eigentliche Empfänger das Ding dann auch tatsächlich gelesen hat lässt sich eh nicht feststellen.
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