| | # 62 | ||
| Gastposter | Hier noch einmal die Meinung eines Rechtsanwalt zu diesen Thema (IQ-Test im Internet.) Ausschnitt der Frage des Teilnehmers zu lesen auf 123recht.net Zitat:
Zitat:
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| | # 66 | |
| Gastposter | Zitat:
Die Preiangabe, darf nicht erst nach mehren Klicks für mich sichtbar werden. Das leichte erkennen der Preisangabe ist nicht der Fall, wenn der Preis nur in den AGB steht oder weit unterhalb des Anmeldeformulares, so dass man ihn nur sieht, wenn man nach unten scrollt. Eine Preisangabe darf im Fließtext nicht in Worten geschrieben werden. Es muss immer als Zahl stehen. | |
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| | # 67 |
| Registriert seit: 15.05.2006 Ort: Bad Homburg v. d. Höhe | Frankfurt am Main | München
Beiträge: 119
| INFO für euch -------------- Preisangaben im Internet: Allgemeines Die Pflicht, dass Preisangaben im Internet der Preiswahrheit und der Preiklarheit entsprechen müsssen, ergibt sich aus § 1 Absatz 2 Nummer 1, 6 Preisangabenverordnung. Einschlägig sind diese Regeln, soweit der Anbieter seine Waren oder Dienstleistungen gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig gegenüber Letztverbrauchern unter der Angabe von Preisen bewirbt. Was wird gefordert? Der Rechtsprechung zur Folge (bspw. OLG Hamburgs Urt. v. 12.08.2004, AZ 5 U 187/03 und Urt. v. 23. 12. 2004 - 5 U 17/04, OLG Köln Urt. v. 29.10.2004, AZ 6 U 126/04 müssen demnach die Angaben zur Umsatzsteuer (z.B. inkl. MwSt.) und zu Versandkosten (z.B. zzgl Versandkosten in Höhe von XX €) bei der Bewerbung von Angeboten im Internethandel in unmittelbarer Nähe zu den Artikeln befindlich sein. Dabei genügt es, wenn dies durch einen klaren unmissverständlichen Sternchenhinweis geschieht, wenn dadurch die Zuordnung der Angaben in der Werbung gewahrt bleibt und die Angaben gut lesbar und vollständig sind (BGH WRP 1999, 90, 93). Nicht ausreichend hingegen ist es, wenn neben den Preis ein Link “Details” platziert wird, hinter dem sich dann der Hinweis auf die Umsatzsteuer verbirgt. Bei dieser Formulierung erwarte der Verbraucher weitere Informationen zum Produkt, nicht aber zum Preis, OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.07.2001, AZ 6 U 38/01. Die Versandkosten müssen konkret angegeben oder jedenfalls leicht berechenbar gemacht werden. Dies kann für den Anbieter einen erheblichen Aufwand bedeuten, wenn er sich unterschiedlicher Versandunternehmer bedient. Eine Lösungsmöglichkeit stellt hier die Einrichtung einer Versandkostenpauschale dar. Zusätzlich sind alle sonstigen, auch einmaligen, Kosten anzugeben. Zu diesen gehören z.B. einmalige Einrichtungsgebühren oder Versicherungskosten. Der wettbewerbsrechtlicher Bezug Die Rechtsprechung (z.B. BGH GRUR 2003, 971, OLG Hamburg a. O. O. ; OLG Köln a. O. O) geht davon aus, dass die Normen der PAngV Wettbwerbsbezug aufweisen, weshalb Verstöße gegen sie zugleich den Tatbestand des § 3 UWG erfüllen. Dies hat zur Folge, dass Verstöße gegen die Preisangabenverordnung von Mitbewerbern abgemahnt werden können. Ich hoffe, ich kann euch und damit auch vielen anderen hier Helfen euer Kung-Fu-Tse |
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| | # 68 |
| Registriert seit: 20.12.2006
Beiträge: 15
| hallo zusammen nur zur info: die folgenden ausschnitte wurden gefunden auf: Kostenfallen im Internet: Rechtsverfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbandes ... gruss Cali |
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| | # 69 | ||
| Smiley-Poster / Informant Registriert seit: 13.06.2006 Ort: mal hier, mal da
Beiträge: 3.561
| Zitat:
Soweit brauchst Du im Internet garnicht zu suchen ![]() Die Links zum entsprechenden pdf-Dokument der Verbraucherzentrale sind im Info-Portal bereits eingestellt. Weiterhin mache ich nochmal auf die Forenregeln und Hinweise von GreasySpoon aufmerksam Auch für Dich gelten die Regelungen zu Zitaten - bitte kennzeichne also entweder das Zitat als solches oder zitiere nur einen Absatz und verlinke dann! Die Liste mit den entsprechenden Seiten ist über das jeweilige Posting zum Betreiber auch im Info-Portal abrufbar und deshalb in Deinem Posting editiert! ![]() Was die Gebrüder aus Büttelborn mit LE bzw. iqfight zu tun haben erschliesst sich mir jedoch noch nicht ganz :idea:
__________________
Zitat:
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| | # 70 |
| Registriert seit: 06.12.2006
Beiträge: 2
| so inzwischen gibts auch ein Gerichtsurteil: aktuelle nachrichten von dialerschutz.de latzer: latzer: latzer: latzer: |
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| | # 71 | |
| Registriert seit: 18.03.2006
Beiträge: 1.332
| Iqfight.de geht, Iqfieber.de kommt (Links bitte selbst heraussuchen). Aus Raider wird Twix, sonst ändert sich nix - oh doch, es wird teurer. 30 Euronen waren gestern: Zitat:
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| | # 72 |
| Registriert seit: 15.05.2006 Ort: Bad Homburg v. d. Höhe | Frankfurt am Main | München
Beiträge: 119
| Habe am 17.04.2007 Post bekommen von IQFight.de alias VitaActive Ltd. von denen Ihren Anwälten "ANWALTSKANZLEI HO***ER". Wohl gemerkt, es ist der 1. Brief den ich von denen bekommen habe. --- Anwaltskanzlei Ho***er Inkassodezernat [ ***** ] Mahnung Letzte außergerichtliche Zahlungsaufforderung Rechnung der Firma VitaActive Ltd. Sehr geehrter Teilnehmer, die Firma VitaActive Ltd. hat mic mit der Durchsetzung einer gegen Sie bestehenden Zahlungsaufforderung beauftragt. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage .... [ *** weiterer Inhalt der email gelöscht *** ] 1. habe ich natürlich den Vertrag in der angegebenen Frist widersprochen. 2. habe ich nie von denen eine 2. Mahnung erhalten. Was würdet Ihr mir jetzt raten zu machen? * aus rechtlichen Gründen geändert |
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| | # 73 | |
| hell-singer Registriert seit: 02.07.2006 Ort: Helsingör
Beiträge: 2.429
| Zitat:
An deiner Stelle würde ich dem Inkasso mitteilen, dass die Forderung unberechtigt ist. Bei der Gelegenheit würde ich auch darauf hinweisen, dass ich auf keinen Fall zahlen werde.
__________________ Statt Rechtsberatung eine Linkempfehlung: Nachdenkseiten Damit das Leben aber einen Sinn erhält, muss es zum Wohle der anderen beitragen. (Tenzin Gyatso, XIV. Dalai Lama) | |
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| | # 75 |
| Registriert seit: 15.05.2006 Ort: Bad Homburg v. d. Höhe | Frankfurt am Main | München
Beiträge: 119
| Diesen Brief könnt Ihr für eine Inkassostelle oder einem Rechtsanwalt nutzen. [Ich bitte diesen Brief zu den "Musterbriefen" zu transferieren, Danke.] Folgenden Brief habe ich gesandt (geänderte Version) und müsst Ihr nur noch ein kleines bisschen für eure Sachlage ändern :----- EURE ANSCHRIFT ______________ ANSCHRIFT DER INKASSOSTELLE/ RECHTSANWALT _________________________________________ Betreff: Forderung - Zahlung - Widerspruch - Richtigstellung Sehr geehrte Damen und Herren, Ich beziehe mich auf ihr Schreiben vom XX.XX.2007, in dem Sie einen Betrag von XX,XX EUR für die angebliche Inanspruchnahme einer Internet-Serviceleistung verlangen für XXHOMEPAGEXX.DE – XXNAME DER FIRMAXX. Zur Zeit bin ich nicht bereit den geforderten Betrag zu begleichen, da mir keinerlei Rechtsbeziehung zu Ihrer Mandantin bewusst ist und auch sonst werde ich keinerlei Zahlungen an Sie, noch an Ihrer Mandantin leisten, Urteil des AG München vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06. Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass die Kostenpflichtigkeit und die Höhe der Kosten nicht klar und verständlich vor Abgabe der Anmeldung mitgeteilt wurden und in mehrfacher Hinsicht den Anforderungen des Gesetzes über Fernabsatzverträge nicht Rechnung getragen wurde. Daher ist die Vertragsgestaltung mangelhaft und bereits aus diesem Grunde ist die Rechtsgültigkeit des Vertrages zweifelhaft. Richtig ist, dass ich die Maske auf Ihrer Internetseite zwar ausgefüllt habe, aber nur um Ihr beworbenes "Gratisangebot/ Gewinnspiel" zu erhalten. Betrachtet man die "Startseite" Ihrer Mandantin, so ist nicht ohne Weiteres erkennbar (z. B. Scrollen, nächsten Link anklicken), dass eine langfristige Bindung mit monatlichen Kosten entstehen soll. Dies kann ggf. den Tatbestand der arglistigen Täuschung und /oder eine Wettbewerbswidrigkeit im Sinne des UWG darstellen. Screenshots sind vorhanden und werden ggf. meinem Anwalt, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt/ übergeben. Sollten Sie der Rechtsauffassung sein, dass zwischen uns ein Vertrag über 12 bzw. 24 Monate mit monatlichen Mindestkosten zustande gekommen ist, so belegen Sie mir bitte schriftlich und nachvollziehbar, wann und wie Sie mir ein entsprechendes Angebot gemacht haben wollen und wann und wie ich dieses vollumfänglich angenommen haben soll. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass Daten wie IP-Adressen nicht dazu geeignet sind, den Inhalt von tatsächlichen oder vermeintlichen Willenserklärungen im Detail wirksam zu dokumentieren. Hilfsweise - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - widerrufe ich den angeblichen Vertrag nach den Vorschriften für den Fernabsatz nochmals. Zu dem Widerruf sehe ich mich heute noch berechtigt, da die Widerrufsbelehrung Ihrer Mandantin mir bis heute nicht bei Vertragsabschluss in Textform gemäß BGB zur Verfügung gestellt wurde. Darüber hinaus ist die Widerrufsbelehrung in Ihren AGB's weder wortgleich mit der Mustererklärung gemäß § 14 BGB-Info -VO noch den BGB-Vorschriften nach § 355 entsprechend. Wenn Sie Ihre Forderung darauf stützen wollen, dass bei Ihrem Vertrag eine Ausnahme zu den Fernabsatzvorschriften vorliegt, so tragen Sie unter Benennung der Rechtsgrundlage Ihre Argumentation vor. Vollständige Preisangabe im Internet: Der Rechtsprechung zur Folge (bspw. OLG Hamburgs Urt. v. 12.08.2004, AZ 5 U 187/03 und Urt. v. 23. 12. 2004 - 5 U 17/04, OLG Köln Urt. v. 29.10.2004, AZ 6 U 126/04 müssen demnach die Angaben zur Umsatzsteuer (z.B. inkl. MwSt.) und zu Versandkosten (z.B. zzgl Versandkosten in Höhe von XX €) bei der Bewerbung von Angeboten im Internethandel in unmittelbarer Nähe zu den Artikeln befindlich sein. Dabei genügt es, wenn dies durch einen klaren unmissverständlichen Sternchenhinweis geschieht, wenn dadurch die Zuordnung der Angaben in der Werbung gewahrt bleibt und die Angaben gut lesbar und vollständig sind (BGH WRP 1999, 90, 93). Nicht ausreichend hingegen ist es, wenn neben den Preis ein Link “Details” platziert wird, hinter dem sich dann der Hinweis auf die Umsatzsteuer verbirgt. Bei dieser Formulierung erwarte der Verbraucher weitere Informationen zum Produkt, nicht aber zum Preis, OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.07.2001, AZ 6 U 38/01. Die Versandkosten müssen konkret angegeben oder jedenfalls leicht berechenbar gemacht werden. Dies kann für den Anbieter einen erheblichen Aufwand bedeuten, wenn er sich unterschiedlicher Versandunternehmer bedient. Eine Lösungsmöglichkeit stellt hier die Einrichtung einer Versandkostenpauschale dar. Zusätzlich sind alle sonstigen, auch einmaligen, Kosten anzugeben. Zu diesen gehören z.B. einmalige Einrichtungsgebühren oder Versicherungskosten. AGB und Preisangaben im Internet: Allgemeine Geschäftsbedingungen Gesetz (AGB): Irreführung Ihrer AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen Gesetz (AGB - Gesetz) §§ 1 bis 30 und §§ 675a bis 676g des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) Vollständige Preisangaben im Internet: Vollständige Preisangaben im Internet: OLG Köln Urteil vom 07.05.2004, Az.: 6 U 4/04, in: JurPC Web-Dok. 210/2004 Sollten Sie weiterhin unaufgefordert Nachrichten an mich versenden, werde ich die Bundesdatenschutzbehörde sowie die Datenschutzkommission verständigen und die Angelegenheit meinem Anwalt übergeben. Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor. Für die aus diesem Schreiben resultierende, selbstverständlich ausdrücklich erwünschte Kommunikation benutzen Sie bitte ausschließlich meine Adresse. Für Ihre Mühen und Klärung dieser Sachlagen bedanke ich mich im Voraus und hoffe auf einen baldigen, schnellen und positiven Bescheid von Ihnen. Mit freundlichen Grüßen UNTERSCHRIFT ----- Hoffe es hilft euch weiter, denn bei mir hat er sehr weiter geholfen |
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| | # 76 |
| Registriert seit: 15.12.2006
Beiträge: 12
| Endlich auch an dieser Front mal was neues !!!! Neue Anwaltskanzlei G.....r. 8.... München und die sollen jetzt die Kohle für Online Service Ltd eintreiben. Seit 1 1/2 Jahren hatte ich nix von denen gehört und dann tauchen sie unter neuem Namen und mit neuem Anwalt wieder aus der Versenkung auf. Na ja vielleicht versprechen sie sich ja nach so langer Zeit, dass die Betreffenden ihre Einstellung zur Abzocke geändert haben und nun doch bereit sind, zu zahlen. ist schon drollig wie viel Mühe darauf verwendet wird, Leute zu verunsichern. Aber die sollten doch nach so langer Zeit gemerkt haben bei wem es sich nicht lohnt. Und Portokosten können sie sich doch so noch sparen. Deren Dreistigkeit ist schon großartig |
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| | # 77 |
| Gastposter | hehe* ja diese kanzlei kenne ich seit heute auch. ich wäre damals fast darauf eingestiegen und hätte gezahlt. aber dann im internet erfahren was für eine schamlose abz*cke das ist. seit etlichen monaten hatte ich jetzt nichts mehr davon gehört. heute bekam ich wie erwähnt dieses anwaltschreiben. ich finde es eine schweinerrei das diesen leuten noch nicht das handwerk gelegt wurde. und wie immer heißt es abwarten und mal schauenwas noch kommt oder vielleicht schreibe ich denen auch mal wieder eine lustige email |
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| Aktiv gegen Spam Blog Archive Wie schlau ist die Deutsche Inkassostelle? | Dieses Thema | Refback | 04.09.2008 14:39 | |
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euer Kung-Fu-Tse
Soweit brauchst Du im Internet garnicht zu suchen 
und deshalb in Deinem Posting editiert! 
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