Gutachten Dr Kier:
Zur strafrechtlichen Würdigung unseriöser Internetanbieter
Zitat:
1. Die Arbeiterkammern der österreichischen Bundesländer sind in den letzten Monaten mit einem
Massenphänomen konfrontiert, welches zu ausufernden rechtlichen Vertretungen Anlass bietet:
2. Die Betreiber der Websites werben unter anderem plakativ mit der Versendung von Gratis-SMS,
Warenproben, oder Lebenserwartungstests. Nur ganz versteckt mehr oder weniger als Fußnote
wird eine Kostenpflicht erwähnt.
Zumindest eine oder mehrere den angeführten Gründe für das Nichtbestehen der geltend gemachten Forderung liegen vor:
Ich habe mich auf Ihrer Internetseite nicht angemeldet. Es besteht daher kein Vertragsverhältnis mit Ihnen.
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Ich habe mich auf Ihrer Internetseite angemeldet aber keine Zugangsdaten und keinen Zugangscode erhalten. Daher ist kein Vertrag mit Ihrem Unternehmen zustande gekommen.
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Ich habe keine dem österreichischen Konsumentenschutzgesetz entsprechende Rücktrittsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger erhalten. Ich erkläre hiermit innerhalb offener Frist (3 Monate) ausdrücklich den Rücktritt von einer allfälligen Vertragserklärung.
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Ich habe mich auf Ihrer Internetseite angemeldet, weil aufgrund der Homepagegestaltung der Eindruck erweckt wurde, dass es sich um ein Gratisangebot handelt. Daher bin ich berechtigt einen allfälligen Vertrag wegen Irrtums anzufechten.
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Ich habe mich auf Ihrer Internetseite angemeldet. Sie haben mich aber nicht darüber informiert, dass eine kostenpflichtige Leistung binnen einer Woche erbracht wird und kein Rücktrittsrecht besteht. Ich bin daher auch aus diesem Grund berechtigt den Vertrag wegen Irrtums anzufechten.
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Meine Tochter/Sohn hat sich auf Ihrer Internetseite angemeldet. Wie Sie der beiliegenden Kopie der Geburtsurkunde entnehmen können war er/sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht 14 Jahre alt und weder geschäftsfähig noch deliktsfähig. Die geltend gemachte Forderung besteht daher nicht zu Recht.
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Meine Tochter/Sohn hat sich auf Ihrer Internetseite angemeldet. Wie Sie der beiliegenden Kopie der Geburtsurkunde entnehmen können war er/sie zu diesem Zeitpunkt erst 14/15/16/17 Jahre alt und damit minderjährig. Er/Sie ist Schüler/Lehrling ohne ausreichendem Einkommen und konnte ohne meine Zustimmung daher den Vertag nicht rechtsgültig abschließen. Ich erteile ausdrücklich meine Zustimmung zu verweigern.
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Obwohl ich bereits am ..................(Datum) eine Zahlung ohne Rechtspflicht an Sie geleistet habe, mahnen Sie nun mit Rechnung vom .............. (Datum) erneut einen Betrag in Höhe von .................. ein. Ich bin nicht bereit diesen Betrag zu bezahlen, da zumindest einer der folgenden angeführten Gründe für die Unrechtmäßigkeit der Forderung vorliegen:
- Gemäß § 15 des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes besteht die Möglichkeit, einen Vertrag über eine wiederkehrende Leistung zum Ablauf des ersten Jahres, danach zum Ablauf eines jeweils halben Jahres unter Einhaltung einer 2-monatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Mit meinem bereits an Sie gerichteten Schreiben habe ich meinen Willen zur Vertragsauflösung rechtzeitig und ausdrücklich kundgetan. Daher bin ich nicht mehr an Ihren Vertrag gebunden.
- Die nun ausgestellte Rechnung bezieht sich auf eine Leistung, die ich bereits bezahlt habe. Eine Doppelverrechnung ist unzulässig.
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Ich löse die von mir allenfalls geschlossene Vereinbarung aus jedem tauglichen Rechtsgrund auf und ersuche Sie keine Forderung an mich zu stellen.
Aus Vorsichtsgründen erkläre ich darüber hinaus meine Kündigung des Vertrages zum nächstmöglichen Termin.
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Sollte ich bis .......................... (Termin 14 Tage danach) darüber keine entsprechende schriftliche Bestätigung von Ihnen erhalten, gehe ich davon aus, dass Ihre Forderung gegenstandslos ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Muster (=eigenhändige Unterschrift)
24.07.2007, 10:43
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immorb
Gastposter
Fernabsatzgesetz
Von Fristen und Rechten
Zitat:
Zum Schutz der Verbraucher hat die EU die Fernabsatzrichtlinie erlassen. Österreich hat die neuen Regeln im Konsumentenschutzgesetz umgesetzt. Diese - auch als "Fernabsatzgesetz" bezeichneten - Bestimmungen traten mit 1.6.2000 in Kraft.
In dem Schreiben der Gebrüder heißt es dazu: "Durch das Bezahlen der Rechnung für das letzte Jahr ohne Einwendung haben Sie die Forderung anerkannt und sind zur Zahlung des Rechnungsbetrages für das 2. Vertragsjahr verpflichtet."
Was tun, wenn es Ärger gibt Klagen in Österreich sind weniger riskant
In einem solchen Fall kann der Verbraucher die Klage entweder in dem Staat einbringen, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat oder in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (Art 16 EuGVVO). Letzteres ist für Sie als Konsumenten weniger riskant.
Umgekehrt kann der Unternehmer den Verbraucher nur in dem Staat klagen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
STILLSCHWEIGENDE ABO-VERLäNGERUNGEN SIND RECHTSWIDRIG
Zahlreiche "Abo-Garantien" sind rechtswidrig, auch wenn das etlichen großen Verlagen offenbar nicht klar ist. Ein Vertrag kann nämlich nicht verlängert werden, nur weil sich der Kunde nicht rechtzeitig meldet.
Internet: Stopp fürs Abzocken
Immer öfter werden Internet-Surfer zur Kasse gebeten.
"Tests" und angebliche Gratisdienste
Mit Tests oder angeblichen Gratis-Diensten wie zum Beispiel Routenplanung gehen mehrere Unternehmen im Internet auf Kundenfang. Sehr oft wird nicht deutlich genug darauf hingewiesen, dass diese Seiten keineswegs unentgeltlich sind, sondern dass man damit einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen soll.
Achtung Internet-Falle
Vermeintliche Gratis-Angebote über Führerscheintests, Lebensprognosen oder Ahnenforschung. Wer sich bei den meist inhaltlich dürftigen Seiten voreilig registriert im Glauben, dass sie gratis sind bekommt auch schon eine saftige Rechnung.
Angstmache eines "Inkassodezernats"
Betrifft Beispielurteile:
[..]
"Dieses deutsche Urteil auf inkassodezernat.de, auf das sie Bezug nehmen, ist ein einseitiges Urteil. Das heißt, der Richter leitet das ein und wenn sich der Konsument nicht rührt, dann ergeht ein Urteil und das ist dieses Beispiel."
[...]
Fairer Wettbewerb]
I. Angelegenheiten des unlauteren Wettbewerbs im innerstaatlichen Bereich - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG)
-Wesentliche Voraussetzung für fairen bzw. lauteren Wettbewerb ist es, dass alle Fälle irreführender und sitten- bzw. gesetzwidriger Geschäftspraktiken unterbunden werden.
-Das Inkrafttretensdatum für die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (RL-UGP) in der Novelle zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 [UWG-Novelle 2007 - (BGBl. I Nr. 79/2007; RV 144 BlgNR, XXIII.GP; 236 BlgNR, XXIII. GP)] war der 12. Dezember 2007.
z.B.
Zitat:
Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (*) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.
Österreichisches Urteil gegen ******** mit "Gratis"-Diensten
Die IS Internet Service AG (vormals Xentria) mit Sitz in der Schweiz darf österreichische Websurfer nicht mehr mit dem Anschein ködern, dass die von ihr online angebotenen Dienste kostenlos seien. Außerdem muss sie ihren Kunden ein dreimonatiges Rücktrittsrecht gewähren. Das besagt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Wien (Aktenzeichen 3 R 131/07t). Die in zweiter Instanz ergangene Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig; das betroffene Unternehmen kann noch Rechtsmittel dagegen einlegen.
Zitat:
Das beklagte Unternehmen soll das Urteil des OLG auf den betreffenden Websites einen Monat lang veröffentlichen.
Liebe Leute,es sind jetzt schon zirka gut 18 Monate vergangen,seit den letzten Sch.+RA Olaf T. Drohbriefen(Mahnungen)ab den 2.RA Tank Brief und meiner 2.Eingeschriebenen Antwort...hab ich einfach aufgehört zurückzuschreiben(war mir einfach zu Blöd),seit dem Zeitpunkt habe ich meine Ruhe.Also was heißt das liebe Leute,einfach nicht mehr Antworten auf diese unberechtigte Post die keiner Grundlage bedarf+ihr habt Eure Ruhe vor diesen ***********!!!
27.03.2008, 10:46
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hungriger-wolf
Rückkehrer
Registriert seit: 31.01.2007
Ort: An der schönen Mainschleife
Beiträge: 2.739
Zitat:
Österreichs Nationalrat für stärkeren Konsumentenschutz
Ähnlich wie deutsche Minister treibt auch Österreichs Politiker mittlerweile das Bemühen um, Verbraucher im Internet und am Telefon besser vor Betrügereien und "untergeschobenen" Verträgen zu schützen. Der Ausschuss für Konsumentenschutz des österreichischen Nationalrates hat sich daher mit "Abzockseiten im Internet" befasst; ein unverbindlicher Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen SPÖ und ÖVP zum Thema wurde in abgeänderter Form einstimmig angenommen. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, sich auf EU-Ebene für die so genannte "Button-Lösung" einzusetzen. Gemeint ist damit, "dass ein online abgeschlossener Vertrag nur dann gültig wird, wenn dieser Vertragsabschluss mit einer Extra-Mail durch den Internetuser bestätigt wird", wie es in der ursprünglichen Fassung des Entschließungsantrages hieß. Gewünscht werden nun generell "strukturelle Vorgaben" für Online-Angebote, durch die die bestehenden Vorschriften über die Transparenz, insbesondere den Preis eines Dienstes betreffend, unterstützt werden.
Ich habe mich bei www.hausaufgaben-leichter-gemacht.de am 26.3.2008 angemeldet. Am 10.4.2008 habe ich eine E-Mail bekommen, in der ich aufgefordert worden bin, dass ich 96€ bis 17.4.2008 zahlen sollte!!
Leider habe ich das Häkchen bei
"Ich akzeptiere die AGB und die Datenschutzerklärung und verzichte auf mein Widerrufsrecht." gesetzt aber ich muss zugeben, dass ich das beim anmelden nicht richtig durchgelesen habe.
Ich bin schon 18 Jahre alt (10.01.1990), aber das Problem ist, dass ich mich bei der Seite mit dem Geburtsdatum 10.01.1988 angemeldet habe, da 1988 dass früheste Jahr ist das man auswählen kann.
Außerdem war ich so bescheuert und habe meine richtigen Daten angegeben.
Sollte ich dieses Geld bezahlen oder droht mir wirklich ein rechtliches Verfahren wenn ich es nicht tue??
Das Wiener Oberlandesgericht bestätigte im Juli 2008 eine Entscheidung der ersten Instanz, die die Brüder ***********, die zahlreiche Interneta ...-Seiten betreiben, in einem Verfahren, das der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des zuständigen Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz, zur Unterlassung mehrerer Klauseln in ihren AGB verurteilt hatte.