Widerrufsklauseln -rechtlich relevant?

Alt 09.01.2008, 11:01   # 1
sharkbait
 
Registriert seit: 09.01.2008
Beiträge: 2
Hallo zusammen,

nachdem ich auch in eine dieser Abzockfallen getappt bin (Routenplaner)
habe ich mal eine interessante Frage zum Widerruf.
Wie ich in verschiedenen Foren gelesen habe hat ja der ein oder andere den Braten rechtzeitig gerochen und gleich Widerspruch eingelegt, mit dem Ergebnis einer Ablehnung desselben und Bezug auf einen Paragrafen
“Ein Widerruf dieses Vertrags ist zum vorliegenden Zeitpunkt leider auch nicht mehr möglich. Gem. § 312d Abs. 3 Nr. 2 erlischt das Recht zum Widerruf, wenn der Verbraucher die Ausführung der Dienstleistung selbst veranlasst hat.”

Ich habe jetzt die AGB’s durchgelesen und diese Klausel s.u. gefunden. Da diese Seite (Routenplaner) eine Benutzung bei Anmeldung defacto beinhaltet ist die Widerrufsbelehrung eigentlich Makulatur.

5. WIDERRUFSRECHT

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einem Monat ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, e-mail) widerrufen.

Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Der Widerruf ist zu richten an die folgende Adresse, und zwar per Brief, E-mail oder Fax:
BESONDERE HINWEISE
Ihr Widerrufsrecht bezüglich der Dienstleistung erlischt vorzeitig, wenn die Online Content Ltd. mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z.B. durch Download etc.). Zu Gunsten des Nutzers wird von einem Erhalt dieser Belehrung dann ausgegangen, wenn dem Nutzer dieser Text zusammen mit der die Vertragsannahme erklärenden Email des Betreibers übermittelt worden ist


Es kann lt. dieser Bedingungen gar keinen Widerruf geben. Auf Grund meiner sehr gegrenzten Jurakenntnisse bin ich mir zwar sicher das das nicht ganz koscher ist, aber ob es sich noch im Graubereich bewegen oder ob es eine Relevanz bei einem Gerichtsverfahren hätte weiß ich nicht. Mich würde mal interessieren was Fachleute oder zum. Leute mit mehr jur. Kenntnissen dazu sagen?
Auf jedenfall ist erstaunlich, was denen alles für Tricks einfallen. Die wissen genau, das das keiner liest bzw. keiner genau weiß was es bedeuten soll.
VG Sharkbait

Lachen ist die beste Art, dem Feind die Zähne zu zeigen
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Alt 09.01.2008, 12:02   # 2
immorb
Gastposter
 
Zitat:
Auf Grund meiner sehr gegrenzten Jurakenntnisse bin ich mir zwar sicher das das nicht ganz koscher ist,
Es ist koscher.
In den AGB steht nur das was auch im Gesetz steht.
§ 312 d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch,
wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor
Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat
.

M.f.G.
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Alt 09.01.2008, 12:35   # 3
sharkbait
Threadstarter
 
Registriert seit: 09.01.2008
Beiträge: 2
Vielen Dank Immorb!!
Dann wird aber bei diesen ganzen Abzockseiten der Widerruf quasi ad absurdum geführt, da man ja automatisch eine Dienstleistung mit der Anmeldung "unwissentlich" abschließt, man also niemals widerrufen kann.
Da ist zwar dieser Hinweis in der Widerrufsbelehrung de jure richtig, aber ist die Art und Weise des ganzen an sich nicht in Zweifel zu ziehen? Man wird ja nirgendwo darauf hingewiesen einen Vertrag abzuschließen, bzw. eine Dienstleistung zu beauftragen (ist ja auch so gewollt) und dann dort nicht mehr rauszukommen? Ich finde das zumindest bedenklich.

Viele Grüße Sharkbait
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Alt 28.05.2012, 17:33 # --
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