Der Hammer!


Alt 27.03.2009, 20:01   # 1
plemer
 
Registriert seit: 22.03.2009
Beiträge: 4
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
Freunde, Kumpels und sonstige User auf Netzwelt.
ich überfalle euch mal mit einem verzweifelten Erklärungsversuch.
Klar: …Wer etwas auf einer öffentlichen Straße verkaufen will, braucht eine Erlaubnis
Gewerbeschein und oder Sondernutzungserlaubnis. Was aber ist mit den gesetzlichen Ausnahmen, wenns die dann gibt?
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ZB, Das Oberverwaltungsgericht-Gericht sagt:
…Ein Kunstmaler der selbst gemalte Bilder in einer Fußgängerzone herstellt und verkauft, braucht der Kunstfreiheit wegen, keinen Gewerbeschein bilderverkafen ist in hinsicht der Kunstfreiheitsgarantie. kein Gewerbe
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siehe Link hier
Unbenanntes Dokument
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Behörde wiegelt ab, nur das Herstellen von Kunst sei erlaubnisfrei, das verkaufen braucht trotz alle dem eine Sondernutzungserlaubnis öffentlicher Straßen, worauf auch ein Kunstmaler keinen Rechtsanspruch hat.
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Kein Rechtsanspruch heißt, keine Erlaubnis geben wollen.
Frei dem Motto dem kleinen ********* zeigen wir mal wo der Hammer hängt. Von wegen Kunstfreiheitrsgarantie, schreibt dere oberbürgermeister Düsseldorf
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Da es bei der Kunstfreiheitsgarantie um ein Recht von Verfassungsrang geht,
bleibt einem kleinen ********* Kunstmaler nur noch Verfassungsbeschwerde Karlsruhe.
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Karlsruhe sagt, jetzt:
…Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, sie es durchaus gerechtfertigt, Dass eine Straßennutzung die über den Gemeingebrauch hinausgeht erlaubnis- oder genehmigungspflichtig gemacht wird.
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Aber Achtung, was über den Allgemeingebrauch hinausgeht, erlaubnispflichtig gemacht werden darf!
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Die Verwaltungsgerichte haben Ergo nicht verkannt, dass bei der Entscheidung über
eine Erlaubniserteilung die Kunstfreiheitsgarantie entsprechend ihrem hohen Stellenwert innerhalb der Verfassungsordnung zu berücksichtigen ist.
Darauf braucht hier aber nicht weiter eingegangen zu werden, denn Gegenstand
Des - Ausgangsverfahrens war lediglich die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung,
daß er für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit an dem von ihm ausgewählten Platz
auf einer öffentlichen Straße keiner Straßen (verkehrs-) rechtlichen Erlaubnis bedürfe.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Senats-Richer1 Senats-Richter2 Senats-Richter3
Als Mitteilung gemäß § 93a Abs.5 Satz 2
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So schwer ist das Gemeinte nicht zu verstehen, also warum behauptet die Behörde immer noch, ich würde die Karlsruher Entscheidung absichtlich falsch interpretieren.
Weil auch Karlsruhe zugestimmt habe, auch ein Kunstmaler für die Absicht auf einem ausgesuchtem Platz, einer öffentlichen Straße einer straßen- (verkehrs-) rechtlichen Erlaubnis bedürfe?
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Alt 11.02.2012, 05:52 # --
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