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| Threadstarter Registriert seit: 08.05.2009
Beiträge: 25
| Vielen Dank für Eure Antworten. Es ist richtig, es ist die Sat-Anlage in Büsum. In 14 Tagen sollen die Arbeiten beginnen sofern das Wetter mit spielt. Der vorhandene Antennenmast ist einbetoniert, also schwer zu erneuern. Da er einen stabilen Eindruck macht, soll er bleiben. Der Mast ist über 10 mm2 geerdet. Mit der Ohm-Messung will ich nur feststellen, ob die Verbindung zum Erdungssystem noch besteht. Eine Frage hätte ich aber noch: Nach welcher Vorschrift ist die Erdung des Mastes und der Potentialausgleich gefordert? Die VDE legt meines Wissens nur fest, wie die Erdung und der Potentialausgleich technisch ausgelegt werden müssen. Die Forderung muß aus Vorschriften oder von den Versicherern kommen, aber mir sind keine bekannt. Auch Technisat als Hersteller der Router usw. stellt keine Anforderungen. Vielleicht könnt ihr hier weitwer helfen. |
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| Team SAT-Technik Registriert seit: 19.03.2007
Beiträge: 4.147
| Zitat:
Zitat:
Dein Vertrauen in die Normkompetenz von TechniSat in allen Ehren, aber nicht mal mehr bei KATHREIN, TRIAX-HIRSCHMANN oder WISI gibt es wie früher überwiegend für Normen zuständige Sachbearbeiter. Und für nicht nur TechniSat belässt es dabei in den Bedienungsanleitungen höchstens auf die Erdungsklemme am Gehäuse, nicht aber den normgerechten Potenzialausgleich der Kabel hinzuweisen. Immerhin tut sich langsam etwas, DCT-Delta bietet als erster Hersteller für seine Multischalter eine Quick-Erdungsleiste an. Im Promo wurde noch auf die 2006 zurückgezogene EN 50083-1 Bezug genommen. Da war dann mal wieder eine Mail auch an diesen Hersteller fällig, dass man doch bitte die aktuelle EN 60728-11 zitieren möge. Danach wurde das Promo auf die nicht existierende EN 50728-11 geändert, so ein Tippfehler-Lapsus wäre bei den Herstellern früher undenkbar gewesen. In Eurem Fall lautet die entscheidende Frage, ob der 10 mm² Cu-Erdungsdraht Bestandsschutz hat. Dies setzt voraus, dass das Gebäude vor 1974 nach den damaligen VDE-Bestimmungen erstellt wurde und seither keine Änderungen an der Antennenerdung vorgenommen wurden. Und bei den Änderungen liegt der Hase im Pfeffer. Im Jahre 2006 wurde mir per E-Mail vom Geschäftsstellenleiter des DKE mitgeteilt, dass der Bestandsschutz für einen nicht mehr normgerechten 10 mm² Erdungsdraht bei Montage einer Satellitenantenne erlischt. Diese Auslegung ist nach meiner unmaßgeblichen Ansicht nicht aus den Normen abzuleiten. Wie auch immer, bei einem solch großen Objekt sollte mal eine Revision der Hauserdung erfolgen, die empfohlenen Wartungsintervalle hält ja auch niemand ein. Es gibt reichlich verrottete und unwirksame Erder, egal ob sie im Fundament oder dem Erdreich eingebracht waren. Ein zuverlässiger Check kann nur von einer Blitzschutzfachkraft mit dem erforderlichen Messequipment vorgenommen werden. Der normale Elektro-Fuzzi um die Ecke und ebenso die reinen Antennenprofis sind auf solche Überprüfungen nicht eingestellt. | ||
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| | # 6 |
| Threadstarter Registriert seit: 08.05.2009
Beiträge: 25
| Hallo, Dipol, vielen Dank für Deine Info, aber dazu muß ich doch noch etwas sagen. Aus meiner Sicht muß es ein Gesetz, eine Verordnung, eine Versicherungsbedingung geben, die eine Erdung des Antennenmastes und den Potentialausgleich, evtl. auch bei bestimmten Voraussetzungen, vorschreibt. Diese verweisen dann auf bestimmte Regeln der Technik, weil danach die Anlagen ausgeführt werden müssen. Als Regeln der Technik gelten DIN-Normen, VDE-Vorschriften, EG-Normen, UVV´s, Merkblätter der Sachversicherer, usw.. Ich möchte das einmal für eine elektrische Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich erläutern, auf diesem Gebiet kenne ich mich aus. Explosionsgefährdete Bereiche unterliegen entweder der ExVO (Verordnung für explosionsgefährdete Bereiche), der VbF (Verordnung für brennbare Flüssigkeiten), dem Bergrecht, usw.. Diese stellen die Anforderungen an die Ex-Bereiche, unter anderem daß die elektrische Anlage entsprechend der VDE 0165 und der Blitzschutz nach VDE 0165 zu errichten sind. Ähnliches muß es doch auch für die Antennenanlage geben. Eine Bauordnung oder die Sachversicherer müßten doch die Erdung des Mastes und den Potentialausgleich vorschreiben und dann muß beides entsprechend den Regeln der Technik, hier die wahrscheinlich die VDE 0855-1 (EN 60728-11), VDS 2569 usw. ausgeführt werden. Und hier habe ich keine konkreten Vorgaben gefunden. Wenn man sich mit jemanden wegen Nichteinhaltung der Vorschriften anlegt und auf die Regeln der Technik verweist, kommt sofort die Gegenfrage: Wo steht das. Wenn man hier keine klare Antwort geben kann, hat man schlechte Karten. Mit dem Bestandsschutz ist es etwas schwierig, hier gebe ich Dir recht. VDE verlangt in der Regel keine Anpassung, es sei denn, die Anpassung wird ausdrücklich in den Übergangsbeatimmungen erwähnt. Bei den UVV´s ist grundsätzlich die Anpassung binnen 3 Jahren erforderlich. Hier muß man genau die entsprechenden Vorschriften kennen. Du verweist auch nicht zu unrecht auf die Qualität der Erdungsanlage. Aber wie weit geht die Verantwortung der Antennenbaufirma, die den Auftrag hat, eine neue Antennenanlage zu installieren? Aus meiner Sicht läßt sich schon darüber streiten, ob die Masterdung dazu gehört, denn die ist ja vorhanden. Wenn ich wieder vor Ort bin werde ich mir die Erdverbindung vom Mast sowie die Erdung nach VDE 0100 einmal genau anschauen und vielleicht auch den Erdungswiderstand messen, eine Erdungsmesskoffer der Fa. Dehn kann ich ausleihen. Wenn der Leiter Masterdung problemlos ausgetauscht werden kann, werde ich dieses machen. In vor genannter Sache werde ich auch mal den Sachversicherer ansprechen/anschreiben und fragen, welche Anforderungen er stellt, damit im Schadensfall auch der Schaden reguliert wird und er sich nicht auf die Nichteinhaltung der Regeln der Technik zurück ziehen können. Es grüßt Rainer |
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| | # 7 |
| Threadstarter Registriert seit: 08.05.2009
Beiträge: 25
| Auf Grund der bisherigen Informationen zur Masterdung habe ich noch im Internet gesucht und bin beim VDE fündig geworden. Da dieses Problem auch anderer User haben, hier das Ergebnis: Blitzschutz oder Antennenerdung, was ist zu tun Bei der Installation oder Änderungen von Antennen gibt es oft unterschiedliche Meinungen, was zu tun ist. Die einen sagen, daß man nichts machen muß, und andere verlangen Blitzschutz oder Erdung der Antenne nach neuesten Vorschriften. In Deutschland sucht man vergebens nach einer Vorschrift, z.B. Bauordnung, die eine Masterdung fordert. In der EN 60728-11:2005 (VDE 0855-1) „Schutz gegen atmosphärische Überspannungen und Verhinderung von Spannungsunterschieden“ steht bei Kapitel 11, (gilt für Antennenanlagen einschließlich Satellitenantennen) folgende interessante Fußnote: „In Deutschland gibt es hierzu keine „örtlichen Vorschriften“. Daher gilt diese Norm in Deutschland uneingeschränkt.“ In der VDE-Veröffentlichung zu „Blitzschutz und Antennenerdung“ vom 18.09.2009 (Blitzschutz und Antennenerdung) wird die folgende Frage beantwortet: Frage: Bei der Installation von Antennen gibt es unterschiedliche Meinungen. Die einen sagen, dass man gar nichts machen muss. Andere verbinden die Antenne mit einer bestehenden Blitzschutzanlage. SAT-Antenne werden häufig auf dem Dach montiert ohne irgendeine Erdung. Funkamateur hängen lange Drahtantennen*im Garten auf. Einige sprechen von Erdung, andere von Potentialausgleich oder Blitzschutz. Was ist denn jetzt richtig? Hier steht unter anderem folgendes: Zunächst ist festzustellen, dass die Anwendung der Normen keine Pflicht ist. Bei den hier betrachteten Fragestellungen geht es aber um die Sicherheit der Anlagen und um den Schutz der Personen und Gebäude. Sollte es zu einem Schaden kommen z.B. nach einem Blitzeinschlag in eine Antenne, so wird bei Personenschaden die Staatsanwaltschaft, bei Sachschaden die Sachversicherung genau untersuchen, ob die einschlägigen Sicherheitsmaßnahmen vorhanden und in Betrieb waren. Wenn bei der Errichtung der Anlage die VDE-Normen eingehalten wurden, so wird unterstellt, dass alles technisch Machbare umgesetzt wurde, und der Eigentümer, Errichter und Betreiber werden nicht weiter belangt. Wenn hingegen die Normen nicht oder nur unvollständig berücksichtigt wurden, wird der Errichter, ggf. der Eigentümer oder Betreiber, zur Haftung herangezogen. Kurz: Es liegt im eigenen Interesse, die Vorgaben der VDE-Normen zu berücksichtigen. Die nächste Unklarheit ist der Bestandsschutz bei Altanlagen (alte Antennen). Hier macht das VDE Merkblatt für Blitzschutzfachkräfte „Blitzschutzsysteme oder Antennenerdung für Funksende-/-empfangssysteme“, ABB-Mehrblatt 16, Stand 22.08.2008 (http://www.vde.com/de/Ausschuesse/Bl...unksysteme.pdf) eine klare Aussage in Ziffer 1.1. Bestandsschutz Blitzschutz- und Antennenerdungsanlagen, die bei der Abnahme den zu diesem Zeitpunkt (Anmerkung: der Neubauabnahme) geltenden Normen entsprochen haben, brauchen bei Änderungen der Normen (anerkannte Regeln der Technik) bzw. des Standes der Technik nicht umgerüstet werden („Bestandsschutz“). Bei den Sachversicherern heißt es ganz pauschal: „Alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheitsvorschriften sind zu beachten“. Es sind aber keine VDS-Merkblätter für Sat-Antennen bekannt. Die in einigen Beiträgen genannten Merkblätter VDS 2569 „Überspannungsschutz für Elektronische Datenverarbeitungsanlagen“ und VDS 2006 „Blitzschutz durch Blitzableiter“ betreffen nicht die Antennenerdung, wie die Titel schon sagen. Die technische Ausführung der Antennenerdung und des Potentialausgleiches sind in der EN 60728-11 (VDE 0855-1) geregelt, sie wurde im Forum unter Blitzschutz (BLITZSCHUTZ - SAT-Technik - vBulletin-Lexikon - netzwelt.de Forum) abgehandelt. |
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| Registriert seit: 03.10.2008
Beiträge: 219
| Zitat:
Lutz | |
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