Halli Hallo,
ich habe am 22.02.2010 mehrere Teile bei einem Online-Shop bestellt.
Am 05.03.2010 hatte ich immer noch nix gehört und mal eine kleine Mail-Nachfrage gestellt. Die Antwort war: Versand erfolgt Ende kommender Woche, also quasi am 13.03.2010. Am 19.03. bekomme ich endlich ein Paket von dem Shop, leider war nur die Hälfte der bestellten Sachen drin, die Rechnung lautete aber über alle Sachen.
Also wieder hin gemailt, mit dem Hinweis, dann lassen wir das eben mit dem Rest, kann ich mir auch im Laden vor Ort besorgen.
Es kam eine Entschuldigungsmail, der Rechnungsbetrag wäre nun gerade von der Kreditkarte abgebucht, die Sachen würden schnellstmöglich versandt.
Das Ganze ist nun wieder 'ne Woche her und ich habe wieder nix mehr von denen gehört. Leider auch keine neue Ware erhalten.
Nun würde ich am liebsten, den ganzen Klumpatsch wieder einpacken (wäre kein Problem, der Karton steht noch genau wie seit Lieferung im Flur) und von dem Gesamtvertrag zurück treten. Geht das überhaupt? Liege ich falsch, wenn ich sage, ein Vertrag kann doch eigentlich erst zustande gekommen sein, wenn beide Beteiligten ihre Ware bzw. die Bezahlung haben, oder? Dann müsste ich doch noch innerhalb der 2 Wochen Frist widerrufen können...
Vielleicht kann mir ja Jemand helfen, ich wäre schier begeistert, mir geht das nun wirklich langsam auf den Geist...
26.03.2010, 15:15
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Nebulak
Registriert seit: 29.01.2010
Beiträge: 3
HeeHoo HooHee,
soweit ich weiß, kannst du 14 Tage nach zustande kommen eines Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Dazu musst du die Ware ungeöffnet zurückschicken, am besten mit einem Begleitschreiben.
An sich hast du deinen Teil des Vertrages erfüllt in dem du den gesamten Betrag bezahlt hast. Der Lieferant, aber nur zum Teil.
Allerdings begründet sich mein Wissen, auf bloßem Hörensagen. Da es einen Unterschied macht, wenn du online bestellst oder im Laden kaufst.
Viel Erfolg, ich würd gern wissen was dabei raus gekommen ist.
So einen Fall hatte ich noch nie, bin bisher immer pünktlich beliefert worden.
cu soon
Nebu
26.03.2010, 16:05
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3
Kuerasser
Helferlein
Registriert seit: 27.10.2008
Beiträge: 2.179
Ich würde dem Typen eine Nachfrist setzen, bis wann er die restliche Ware zu liefern hat und ihm androhen sonst alles zurückzuschicken und die Kartenbuchung zu stornieren. Ausserdem würde ich mal unter dem Namen des Onlinehänlers googlen. Vlt. erlebst Du dann eine Überraschung
__________________ Das was ich hier sage ist meine Meinung und keine Rechtsberatung
Frage nicht, was Dein Land für Dich tun kann, sondern was Du für Dein Land tun kannstJFK
Gut, also werde ich jetzt mal eine letzte Mail schreiben und spätestens Dienstag den Karton mit einem Briefchen zurück schicken.
Mir ist sowas bislang auch noch nicht passiert, habe wirklich schon jeden Kram per Internet gekauft, mein Gatte sogar Schrauben für den Hausbau
Diesmal geht es tatsächlich nur um ein paar Knäuel Wolle, insgesamt "nur" um gute 20 Euro. Aber mich ärgert sowas einfach.
Aber der Wollshop wird keine Falle oder sowas sein, ich vermute, der Betrieb ist überlastet. Ich hab nämlich heraus gefunden, dass es ca. 5 verschiedene Domainnamen bzgl. Wolle und Handarbeitszubehör gibt, die im Endeffekt alle von der gleichen Frau betrieben werden. Die ist halt einfach günstig.
Vielen Dank Euch noch mal, ich meld mich, wie es ausgegangen ist!
Mensch, es tut mir leid, ich habe Euch glatt vergessen...
Es ist also wirklich alles gut gegangen. Ich habe dem Shop seine Wolle wieder zurück geschickt und bin von dem Vertrag komplett zurück getreten. Die haben das auch genau so akzeptiert und fertig.
Vielen Dank auch noch mal für den aktuellen Link!
steffiblue
05.08.2011, 11:39
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heiner.hemken
Registriert seit: 30.04.2011
Beiträge: 453
Zitat:
Zitat von NeeBee44
...
Wenn die von dir gemachten Angaben stimmen, ist die Frist noch nicht um. Den Betrag umgehend zurückbuchen lassen.
Eine Rückbuchung ist ohne das Einverständnis den Unternehmens rechtlich nicht in Ordnung. Die Rückgabe des Kaufpreises muß durch das Unternehmen erfolgen.
05.08.2011, 12:44
#
9
Ernest
Registriert seit: 13.02.2010
Beiträge: 958
Zitat:
Zitat von heiner.hemken
Eine Rückbuchung ist ohne das Einverständnis den Unternehmens rechtlich nicht in Ordnung. Die Rückgabe des Kaufpreises muß durch das Unternehmen erfolgen.
Richtig: Eigentumsvorbehalt des Verkäufers.
06.08.2011, 00:54
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10
heiner.hemken
Registriert seit: 30.04.2011
Beiträge: 453
Eigentumsvorbehalt gilt aber nur für bewegliche Sachen und muß auch als solches erklärt werden.
06.08.2011, 04:26
#
11
Ernest
Registriert seit: 13.02.2010
Beiträge: 958
Zitat:
Zitat von heiner.hemken
Eigentumsvorbehalt gilt aber nur für bewegliche Sachen und muß auch als solches erklärt werden.
Die von @steffiblue angesprochene Ware ist ein bewegliches Gut (nämlich Wolle):
Zitat:
Zitat von steffiblue
Ich habe dem Shop seine Wolle wieder zurück geschickt und bin von dem Vertrag komplett zurück getreten. Die haben das auch genau so akzeptiert und fertig.
06.08.2011, 08:59
#
12
Kuerasser
Helferlein
Registriert seit: 27.10.2008
Beiträge: 2.179
Ich weiss garnicht, warum hier wieder um des Kaisers Bart diskutiert wird.
Dem einen ist er zu lang, dem andern zu kurz, dem einen zu grau dem andern zu rot, etc.
Es ist der Bart des Kaisers. Jede Weitere Diskussion überflüssig.
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06.08.2011, 10:04
#
13
heiner.hemken
Registriert seit: 30.04.2011
Beiträge: 453
Zitat:
Zitat von Ernest
Die von @steffiblue angesprochene Ware ist ein bewegliches Gut (nämlich Wolle):
Und ich habe im Post#8 von Rückbuchung geschrieben und das bezieht sich naturgemäß auf den Kaufpreis.
@Kürasser
Hm, ein Kaiser spielt hier doch gar nicht mit.
Du bist doch aber bestimmt auch der Meinung, daß man einen Hinweis, in diesem Fall die Rückbuchung des Kaufpreises vorzunehmen, auch nach erledigter Angelegenheit nicht einfach so stehen lassen darf, wenn das rechtlich nicht korrekt ist, oder?
06.08.2011, 13:53
#
14
Kuerasser
Helferlein
Registriert seit: 27.10.2008
Beiträge: 2.179
Wenn Du Dich auf Beitrag #4 beziehst hast Du Recht. So einfach zurückbuchen kann man nicht. Man sollte schon wie in Beitrag #3 gesagt verfahren. Nachfirst setzen, mit Rückbuchung und Rücksendung drohen und dass dann, nach Ablauf der Nachfrist, durchziehen. Sich dann aber, als rechtliche Absicherung, den Paketschein der DHL oder eines anderen Versenders aufheben und ggf. die Paketverfolgung aufrufen und ausdrucken.
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06.08.2011, 17:06
#
15
Immorb
Flüchtling
Registriert seit: 04.05.2011
Ort: Im Norden Eisscholle Nr.11
Beiträge: 794
Zitat:
Zitat von Kuerasser
Wenn Du Dich auf Beitrag #4 beziehst hast Du Recht. So einfach zurückbuchen kann man nicht.
Man beachte:
Zitat:
Zitat von steffiblue
Es kam eine Entschuldigungsmail, der Rechnungsbetrag wäre nun gerade von der Kreditkarte abgebucht,
Zitat:
Zitat von NeeBee44
Den Betrag umgehend zurückbuchen lassen.
Die Rückbelastung wegen Widerspruch durch den Kunden ist bei der Kreditkarte zwar möglich, allerdings wird dies dem Kunden nicht so einfach gemacht, wie es bei der Lastschrift der Fall ist.
Ich muß z.B. den Schriftverkehr mit dem Verkäufer vorlegen das er die bestellte Ware nicht liefert.
Auch dann ist es fraglich ob eine Rückbelastung stattfindet.
Ps.
Im Lastschriftverfahren brauche ich keine Genehmigung.
m.f.G.
__________________ Haltet eure Kinder in Ehren,denn sie suchen euer Altersheim aus.
06.08.2011, 18:02
#
16
heiner.hemken
Registriert seit: 30.04.2011
Beiträge: 453
Und auch im Lastschriftverfahren bedarf es der Zustimmung des Zahlungsempfängers, sowie einer rechtlichen Grundlage für die Maßnahme.
06.08.2011, 19:21
#
17
Immorb
Flüchtling
Registriert seit: 04.05.2011
Ort: Im Norden Eisscholle Nr.11
Beiträge: 794
Zitat:
Zitat von heiner.hemken
Und auch im Lastschriftverfahren bedarf es der Zustimmung des Zahlungsempfängers,
??
Wo steht das?
Zitat:
Zitat von heiner.hemken
sowie einer rechtlichen Grundlage für die Maßnahme.
Definiere rechtliche Grundlage
Klartext,ich brauche keine Genehmigung im Lastschriftverfahren.Ich buche es einfach zurúck.Der Zahlungsempfänger braucht meine Zustimmung/Genehmigung.
Ps.
Allgemein.
Das Lastschriftverfahren ist eine Übereinkommst zwischen den Banken.
Ich habe (Der Kunde) nie dieser Übereinkommst zugestimmt,bin also kein Vertragspartner.
Erst wenn ein schriftliches Einverständnis von mir bei der ersten Inkassostelle vorliegt bin ich "Vertragspartner".
Lasse ich eine genehmigte Lastschrift zurückbuchen,dann kann der Zahlungsempfänger die Gebühren,die er an seine Bank zahlen muß,bei mir als Schadensersatz geltend machen.
Pps.
Das problem vom Threadstarter ist gelöst....also,weitere Diskussion ist Zeitverschwendung.
Hattu Zeit,mutdu schließen.
m.f.G.
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06.08.2011, 19:55
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18
heiner.hemken
Registriert seit: 30.04.2011
Beiträge: 453
Dann lies Dir bitte nochmal den Post#4 durch.
Die Rückgabe der Lastschrift ist keine Rücktrittserklärung oder Widerrufserklärung vom/des Kaufvertrag(s).
Die vertragliche Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises besteht weiterhin.
So einfach mir nichts dir nichts das Geld zurückholen, ohne Fristen zu setzen und den Rücktritt zu erklären, ist nicht statthaft.
07.08.2011, 15:53
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19
vanHelsing
hell-singer
Registriert seit: 02.07.2006
Ort: Helsingör
Beiträge: 2.429
Zitat:
Zitat von heiner.hemken
Dann lies Dir bitte nochmal den Post#4 durch.
Das ist sinnlos und überflüssig, weil das Problem für den Threadersteller bereits gelöst ist. Für eine Grundsatzdiskussion pro und contra Lastschriften und deren Rückbuchung, könnt ihr ein eigenes Thema aufmachen.