| | # 2 |
| Registriert seit: 07.11.2008 Ort: Munich Outback
Beiträge: 24
| Am besten erstmal Ebay anschreiben und mitteilen. Desweiteren einen Anwalt konsultieren, da nur der eine Rechtsberatung machen darf... Kaufverträge kannst Du Dir natürlich auch hier ansehen. Damit Du mal eine kleine Ahnung kriegst, wie kompliziert das sein kann ![]() ^V^ |
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| | # 4 | |
| Registriert seit: 27.04.2008
Beiträge: 128
| Zitat:
Hier mal ein Link zum Wissen: http://www.anwalt-wagner.de/Dokument...es%20Recht.pdf Da liest Du Dir den Absatz zum gutgläubigen Erwerb mal durch (S. 12) (§ 932BGB). Du kannst also, wenn Du zum Zeitpunkt des Kaufes "gutgläubig" gehandelt hast, durchaus Eigentum an Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, erwerben. So blöd das jetzt klingt, die beigelegte Quittung kann sogar die Berechtigung zum Verkauf beweisen (also: Aufheben). Eigentumsvorbehalt kommt im Geschäftsleben häufiger vor. Dein Fernsehhändler kann Dir z,B. ein Gerät verkaufen, daß noch unter Eigentumvorbehalt steht. Trotzdem wird allein dadurch das Geschäft nicht ungültig. In diesem Fall hast Du gutgläubig gehandelt. Wenn Du das Gerät allerdigs beim örtlichen Dealertreff für 1/4 des Ladenpreises erwirbst, ist das nicht mehr gutgläubig, sondern u.U. Hehlerei. | |
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