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| Gastposter | Bislang konnten sich ebay-Verkäufer bei einer geltend gemachten Schutzrechtsverletzung der Haftung mit der Schutzbehauptung entziehen, dass ein unberechtigter Dritter aufgrund unberechtigten Gebrauchs des Accounts z. B. die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Entsprechende Unterlassungsklagen wurden von den Gerichten bislang überwiegend zurückgewiesen, da der Accountinhaber von den Verletzungshandlungen keine Kenntnis hatte und er für etwaige Rechtsverletzungen nicht verantwortlich sein könne. Dieser Problematik hatte sich nun der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu stellen. Der Bundesgerichthof führte hierzu jedoch aus, dass der Accountinhaber mangels Vorsatzes für die eins Dritten begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Täter hafte, jedoch eine Haftung als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht komme, weil der Accountinhaber nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass der Dritte keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Den ganzen Artikel gibt es unter Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts | support magazine Werbung |
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