Frage zu eBay Kauf von Privat

Alt 06.02.2012, 11:54   # 1
Matschboks
 
Registriert seit: 02.03.2009
Beiträge: 34
Ich habe einen USB Stick über eBay 'Neu und OVP' von Privat gekauft. Die übliche Ausschlußklausel stand unter dem Angebot.

Als ich den Stick zu Hause hatte, stellte sich raus, daß es ein Fake-Stick war, der die Kapazität nur vorgaukelt.

Jetzt will der Verkäufer sich auf die Ausschlußklausel berufen und den Stick nicht zurücknehmen und den Kaufpreis nicht erstatten.

Gibt es dazu aktuelle Rechtsprechnung bzw. allgemeine Tipps was man jetzt machen kann ?
  Mit Zitat antworten
Alt 06.02.2012, 16:17   # 2
Kuerasser
Helferlein
 
Benutzerbild von Kuerasser
 
Registriert seit: 27.10.2008
Beiträge: 2.179
Ich mache folgendes

1. Ibäh informieren und den Verkäufer melden.
2. Dem Verkäufer eine Frist setzen, bis wann er zurückzuzahlen hat.
3. Nach Fristablauf eine Anzeige bei der Polizei erstatten.

Evtl. sogar Punkt 2 und 3 gleichzeitig.

Vlt. melden sich ja auch noch andere Geprellte.
__________________
Das was ich hier sage ist meine Meinung und keine Rechtsberatung

Frage nicht, was Dein Land für Dich tun kann, sondern was Du für Dein Land tun kannstJFK
  Mit Zitat antworten
Alt 06.02.2012, 17:21   # 3
Matschboks
Threadstarter
 
Registriert seit: 02.03.2009
Beiträge: 34
Punkt 1 habe ich bereits gemacht. Nach Ablauf habe ich ihm Punkt 2 angedroht.

Bei Punkt 3 bin ich immer am Schwanken, ob es den Aufwand lohnt. Aber mal schauen, wie er sich weiter verhält.

Ich hatte gehofft, ihr hätte ein aktuelles Urteil für mich, um mehr 'Munition' gegen ihn zu haben, damit es gar nicht erst weiter eskaliert.

Leider bietet die Google Suche zwar viele Treffer, die sind aber teilweise mehrere Jahre alt.
  Mit Zitat antworten
Alt 06.02.2012, 17:46   # 4
Immorb
Flüchtling
 
Benutzerbild von Immorb
 
Registriert seit: 04.05.2011
Ort: Im Norden Eisscholle Nr.11
Beiträge: 794
Zitat:
Zitat von Matschboks Beitrag anzeigen

Jetzt will der Verkäufer sich auf die Ausschlußklausel berufen und den Stick nicht zurücknehmen und den Kaufpreis nicht erstatten.
Weise den Verkäufer darauf hin das ein Privatverkäufer den Gewährleistungsanspruch (nicht verwechseln mit Garantie) nicht gänzlich ausschliessen kann.
Auch ein "Privatverkäufer" muß eine mangelfreie Ware liefern oder auf etwaige Fehler hinweisen.
Grundsätzlich Gilt:
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ach ja
Zitat:
Zitat von Matschboks Beitrag anzeigen
Neu und OVP
Ich vermute mal das er nicht nur einen verkauft.
Liegt nahe das er den Privatverkäufer vorschiebt um den Ramsch loszuwerden und die Gewährleistung so umgeht.
Dann liegt eine Arglistige Täuschung vorg

m.f.G.
__________________
Haltet eure Kinder in Ehren,denn sie suchen euer Altersheim aus.
  Mit Zitat antworten
Alt 06.02.2012, 18:55   # 5
Kuerasser
Helferlein
 
Benutzerbild von Kuerasser
 
Registriert seit: 27.10.2008
Beiträge: 2.179
Über diese Masche wird immer wieder in Presse und Fernsehen berichtet.

Da werden illegale Sticks schwarz über die Grenze geschmuggelt, die von Anfang an zur Abzocke gefertigt werden. (China, Nordkorea, Vietnam)

Ich wette mit Dir, dass bei einer Haussuchung noch etliche dieser Sticks gefunden würden.

Es bleibt hier im Endeffekt nichts weiter übrig als eine Anzeige zu erstatten um dem Typen Einhalt zu gebieten.

Hier ne Meldung b ei ibäh
http://testberichte.ebay.de/Fake-64-...00000003939346
__________________
Das was ich hier sage ist meine Meinung und keine Rechtsberatung

Frage nicht, was Dein Land für Dich tun kann, sondern was Du für Dein Land tun kannstJFK
  Mit Zitat antworten
Alt 14.05.2012, 14:16   # 6
TK1988
 
Registriert seit: 14.05.2012
Beiträge: 2
Sowas ist natürlich echt immer ärgerlich und kostet Zeit und Nerven.
Ich denke auf so ziemlich allen Auktions- und Kleinanzeigenportalen kommt es leider immer wieder zu Betrug.

Ich kaufe und verkaufe auch recht regelmäßig im Internet.
Am häufigsten nutze ich dabei das Kleinanzeigenportal www.markt.de
Bisher muss ich sagen habe ich dort wirklich nur positive Erfahrungen gemacht.
Vielleicht wäre das ja auch für manch anderen eine Alternative.
  Mit Zitat antworten
Alt 14.05.2012, 23:31   # 7
heiner.hemken
 
Registriert seit: 30.04.2011
Beiträge: 453
Zitat:
Zitat von Matschboks Beitrag anzeigen
Punkt 1 habe ich bereits gemacht. Nach Ablauf habe ich ihm Punkt 2 angedroht.

Bei Punkt 3 bin ich immer am Schwanken, ob es den Aufwand lohnt. Aber mal schauen, wie er sich weiter verhält.

Ich hatte gehofft, ihr hätte ein aktuelles Urteil für mich, um mehr 'Munition' gegen ihn zu haben, damit es gar nicht erst weiter eskaliert.

Leider bietet die Google Suche zwar viele Treffer, die sind aber teilweise mehrere Jahre alt.
Die Tatsache, daß diese Treffer Jahre alt sind, ändert nichts an ihrer Bestandskraft.

Du solltest aber gegenüber dem Verkäufer folgendermaßen argumentieren können.

Da Du als Käufer in der Beweispflicht über den Mangel bist, sollte es ein einfaches sein, nachzuweisen, daß dieser Mangel schon vor Gefahrübergang bestanden hat, da der Stick ja neu ist. Somit hat Dir der Verkäufer wissentlich (arglistige Täuschung -> Vertrag ist nichtig) der unwissentlich einen defekten Gegenstand geliefert und somit den Kaufvertrag nicht erfüllt.

In diesem Fall ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam.
  Mit Zitat antworten

Alt 28.05.2012, 13:28 # --
News Flash
 
Benutzerbild von News Flash
 
 
 

Das könnte Dich auch noch interessieren:

Nicht fündig geworden? Dann ohne Anmeldung in unserem Gast-Forum nachfragen.

   
Antwort
Themen-Optionen



Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 13:28 Uhr.