| | # 4 | |
| Flüchtling Registriert seit: 04.05.2011 Ort: Im Norden Eisscholle Nr.11
Beiträge: 794
| Jein. § 447 BGB Gefahrübergang beim Versendungskauf (1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Das Problem ist,du mußt beweisen das du die Ware versendet hast. Tipp. Immer mit Zeugen verpacken und mit Zeugen zum Versender bringen. Zitat:
m.f.G.
__________________ Haltet eure Kinder in Ehren,denn sie suchen euer Altersheim aus. | |
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| | # 5 |
| Helferlein Registriert seit: 27.10.2008
Beiträge: 2.179
| Bitte langsam lesen!! Wenn ich bei Ibäh, oder im Geschäft um die Ecke, eine Ware anbiete und ein Käufer nimmt mein Angebot an kommt ein Kaufvertrag zustande, da hier eine übereinstimmende Willenserklärung vorliegt. Ich will verkaufen, der Andere kaufen. In dem Moment ist dieses Rechtsgeschäft abgeschlossen. Trete ich nun vom Kaufvertrag zurück, kann der Andere, rein rechtlich gesehen, Schadenersatz verlangen. Ich habe in dem Augenblick wo ein Käufer mein Angebot annimmt einen Kaufvertrag an der Backe und muss zum vereinbarten Preis liefern. Von meinem Angebot bei Ibäh kann ich nur dann zurücktreten, wenn innerhalb der Bietfrist kein Kaufangebot abgegeben wurde, oder die Ware abhanden gekommen ist, was ich dem Käufer mitzuteilen habe. Wenn ich z.B. meinen Gameboy mit einem Mindestgebot von 5,-€ reinsetze, 30€ erwarte aber nur 12€ geboten werden ist das mein Risiko und kein Rücktrittsgrund.
__________________ Das was ich hier sage ist meine Meinung und keine Rechtsberatung Frage nicht, was Dein Land für Dich tun kann, sondern was Du für Dein Land tun kannstJFK |
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| | # 6 | |
| Threadstarter Registriert seit: 06.11.2011
Beiträge: 4
| Zitat:
Am den Tag hab ich mich lähmlich noch mit einen Arbeitskollegen getroffen der beim Versandt dabei war,das bedeutet dass ich dann im Recht bin und das Geld nicht zurück überweisen muss wenn ich das richtig verstanden habe? Das Päckchen war wie gesagt unversichert. | |
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| | # 8 |
| Registriert seit: 30.04.2011
Beiträge: 453
| Also, daß ein Kaufvertrag zustandegekommen ist, hat "Kürasser" ja schon in großen Lettern im Post #5 geschrieben. Da ist völlig unerheblich, ob über eBay oder wie auch immer. Allein ist jetzt die Frage zu welchen Bedingungen der Vertrag geschlossen worden ist. Die Problematik steckt in den Nutzungsbedingungen von PainPal, die nämlich besagen, daß man den Versand nachweisbar durch eine der unter dem Punkt 4.2.5 der Ebay Verkäuferschutzrichtlinien Belege erbringen muß. Dazu gehört die Versendungsform Päckchen auch mit Zeugen nicht. Eine Möglichkeit bestünde noch, in dem man sich mit der Art der Zahlungsabwicklung über PainPal nicht einverstanden erklärt hat und somit die Zahlung nicht annimmt, daraus ergäbe sich dann eine Rücküberweisung per PainPal an den Käufer unter Beibehaltung des Zahlungsanspruchs auf anderem Wege z.b. Überweisung. Allerdings ist anzunehmen, daß der Verkäufer mit dem Bezahldienst PainPal einverstanden war, denn sonst hätte der Käufer kaum die Kontodaten erhalten. Es wird darauf hinauslaufen, daß PainPal den Betrag zurückbucht und der Verkäufer gegenüber PainPal dann in Verzug gerät, wenn er das Konto nicht ausgleicht. |
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