| | # 2 |
| hell-singer Registriert seit: 02.07.2006 Ort: Helsingör
Beiträge: 2.429
| Das mit den Verpackungen ist zur Zeit eine dreiste Masche, mit der unaufmerksame User gerne über den Tische gezogen werden. Aber ob es dein Fehler war, lässt sich nach deiner bisherigen Schilderung nicht sagen. Dazu sind weitere Infos notwendig. Wie und in welcher Rubrik stand das Angebot? Wie lautete die komplette Artikelbeschreibung? Nach Möglichkeit solltest Du dir auch Screenshots angelegt haben.
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| | # 3 |
| Threadstarter Registriert seit: 05.03.2010
Beiträge: 16
| Also es war in der Kategorie * TV, Video & Elektronik > * GPS/Navigation > * Sonstige eingestellt.Die artielbezeichnung lautet "Navigon 40 easy OVP" und in der Artikelbeschreibung steht lediglich drin Sie bieten hier auf eine Navigon 40 easy OVP,es wurde lediglich die aussenfolie entfernt und die originalverpackung befindet sich befindet sich in einwandfreiem zustand. dann halt noch das übliche wie versand und keine Garantie da privatverkäufer usw. Auf dem Bild war lediglich der karton also die Verpackung zu erkennen,geliefert bekommen hab ich natürlich nur den karton.Also ich habe mal geggoglet und bin darauf gestoßen das originalverpackung lediglich der karton ist und Originalverpackt soll wohl die Komplette verpackung samt inhalt bedeuten. http://testberichte.ebay.de/Truegeri...00000015606834 Gruß |
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| | # 4 |
| hell-singer Registriert seit: 02.07.2006 Ort: Helsingör
Beiträge: 2.429
| Im Geschäftsverkehr hat sich i den letzten Jahren die Bezeichnung OVP als Abkürzung für "Originalverpackt durchgesetzt. Und da das von dir gefundene Angebot lautet sollte man davon ausgehen dürfen, es würde ein original verpackter Artikel angeboten. Zumal an keiner Stelle deutlich wird, dass es sich nur um eine Verpackung handelt. In dem Fall würde ich das Betrug bezeichnen und zur Anzeige bringen.
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| | # 6 |
| Registriert seit: 13.02.2010
Beiträge: 958
| @gleiches_opfer heiner.hemken gab wertvolle Tipps, die Du beherzigen solltest. Mit der Anfechtung des Kaufvertrages ist erstmal kein gerichtliches Verfahren gemeint, sondern die Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer, den Du auf die BGB-Paragraphen hinweisen solltest. Was in den BGB-Paragraphen steht, kannst Du hier nachlesen: BGB - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Stellt sich der Verkäufer quer, sollte ein Anwalt eingeschaltet werden. Wie immer gilt: Trotz dem Ärgernis bitte mit dem Verkäufer in vernünftigem und sachlichem Ton kommunizieren. Viel Erfolg!
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