Habe derzeit Probleme wegen einem ebay-Verkauf.
Der Käufer hat bei mir einen neuwertigen SatReceiver ersteigert, den ich nur ca. 14 Tage genutzt habe und der dato einwandfrei funktionierte.
Jetzt behauptet der Käufer, das er mit dem Receiver keine deutschen Sender empfangen kann, und ihn deshalb zum Fernsehtechniker gegeben habe.
Dieser habe festgestellt, das das Gerät defekt sei und er möchte sein Geld zurück haben.
Auf meine Antwort, das er den Receiver erst einmal richtig auf seine Anlage einstellen müsse - LNB, Disq, usw.. - oder ob er den falschen Satelitten (Hotbird statt Astra) empfange kam dann die Antwort:
"Der Receiver liesse sich einstellen, aber nach kurzer Zeit lösche er wieder alles".
Merkwürdig finde ich allein schon die Aussage, das ich nach einem Gerätekauf über 25 Euro incl. Versand - ohne Rücksprache mit dem Verkäufer, ein solches Gerät zum Techniker bringe, der ein vielfaches des Wertes an Stundenlohn bekommt...
Was sagt Ihr dazu?
Danke für Antworten.
Ujos
15.05.2011, 01:04
#
2
heiner.hemken
Registriert seit: 30.04.2011
Beiträge: 453
Tja, erstmal ist der Käufer verpflichtet, Dir als Verkäufer eine Nachbesserungsmöglichkeit einzuräumen. Macht er das nicht und hat der Techniker eine Veränderung vorgenommen, steht es schonmal nicht gut für den Käufer.
Wenn, dann laß Dir erst das Gerät zurücksenden und schau Dir an, was nicht stimmt. Erst dann kannst Du entscheiden, ob Du den Kauf rückgängig machen willst oder nachlieferst.
Eine Wahlmöglichkeit hat der Käufer hier nicht.
15.05.2011, 11:47
#
3
NeeBee44
Crazy Tank
Registriert seit: 26.12.2008
Beiträge: 641
Dies ist in der Tat sehr merkwürdig. Ich denke, das hier jemand ein Gerätetausch vornehmen möchte. Nämlich dein funktionierendes gegen das baugleiche defekte des Käufers.
Wenn du in deiner Auktion den Hinweis: Privatauktion und ohne Garantie gegeben hast, dann hat der Käufer keine Chance und kauft auf eigene Gefahr.
Von der Verbraucherzentrale habe ich folgenden Text bekommen, den ich immer in meinen Auktionen sehr Sichtbar platziere:
Beachten Sie bitte die folgenden Bedingungen: Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung zur Produkthaftung und der Neuregelung des Schuldrechts im BGB bin ich gezwungen Sie darauf hinzuweisen, dass alle Artikel unter Ausschluss jedweder Gewährleistung von mir privat verkauft werden, obwohl sie sich im beschriebenem Zustand befinden. Bitte haben sie Verständnis dafür und stellen Sie ihre Fragen vor Abgabe eines Gebotes. Der Artikel wird "so wie er ist" von Privat verkauft, dies bedeutet: mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie bei Privatverkäufen völlig zu verzichten. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind. Denn das neue EU-Recht sieht eine einjährige Garantie bei Gebrauchtwaren bzw. Privatverkäufen vor. Die Konsequenzen aus dieser Bestimmung stehen indessen oftmals in keiner vernünftigen Relation zum erzielten Kaufpreis
Also würde ich mir keinen Kopf darüber machen. Du hast dir nichts vor zu Werfen.
__________________
Ist ein Beitrag hilfreich, dann könnt ihr denn Button Drücken
Dies ist in der Tat sehr merkwürdig. Ich denke, das hier jemand ein Gerätetausch vornehmen möchte. Nämlich dein funktionierendes gegen das baugleiche defekte des Käufers.
Wenn du in deiner Auktion den Hinweis: Privatauktion und ohne Garantie gegeben hast, dann hat der Käufer keine Chance und kauft auf eigene Gefahr.
Von der Verbraucherzentrale habe ich folgenden Text bekommen, den ich immer in meinen Auktionen sehr Sichtbar platziere...
Also der oben stehende Text ist mMn viel zu lang und enthält auch Fehler, es gibt zum Beispiel keine gesetzliche Garantie, sondern eine Sachmangelhaftung, gerne acuh als Gewährleistung bezeichnet. Ebenso gibt es kein EU-Recht, daß Gewährleistungsfristen festlegt.
Das spricht absolut nicht für die Verbraucherzentrale.
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Zitat:
Zitat von NeeBee44
Wenn du in deiner Auktion den Hinweis: Privatauktion und ohne Garantie gegeben hast, dann hat der Käufer keine Chance und kauft auf eigene Gefahr.
Man kann die Sachmängelhaftung bei Privatverkauf nicht ohne weiteres ausschliessen.
Zitat:
Zitat von NeeBee44
Denn das neue EU-Recht sieht eine einjährige Garantie bei Gebrauchtwaren bzw. Privatverkäufen vor.
Jetzt behauptet der Käufer, das er mit dem Receiver keine deutschen Sender empfangen kann, und ihn deshalb zum Fernsehtechniker gegeben habe.
Dieser habe festgestellt, das das Gerät defekt sei und er möchte sein Geld zurück haben.
Dann hat er doch sicher eine schriftliche Erklärung vom Fernsehtechniker.
Korrekt, aber es ist eben kein EU-Recht, lediglich eine Richtlinie.
16.05.2011, 08:07
#
7
Ujos
Quatschkopp...
Threadstarter
Registriert seit: 29.12.2010
Beiträge: 323
Zitat:
Zitat von Immorb
Dann hat er doch sicher eine schriftliche Erklärung vom Fernsehtechniker.
Hallo,
ja hat er angeblich, bzw. würde er mir zukommen lassen.
Allerdings, woher soll ich wissen, ob es sich dann wirklich um eine Bescheinigung für mein Gerät handelt - und nicht um ein Baugleiches?
Zumal er das Gerät ja ohne mich vorher zu kontaktieren einfach in eine angebliche Reparatur gegeben hat.
Ich kann nur bestätigen, das das Gerät einwandfrei war!
Ich habe die Anlage voriges Jahr neu gekauft und erst jetzt angeschlossen.
Der Receiver selbst ist maximal 14 Tage genutzt worden -
und wurde von mir wieder verkauft, da ich mir Receiver
mit Kartenslot (wegen Sky) angeschafft habe.
Ujos
20.05.2011, 14:35
#
8
Ujos
Quatschkopp...
Threadstarter
Registriert seit: 29.12.2010
Beiträge: 323
Hallo nochmals,
der Käufer hat sich wieder per Mail gemeldet und möchte sein Geld zurück haben.
Normalerweise sehe ich das nicht so eng und würde ihm das Geld erstatten, aber-
ich sehe es diesmal einfach nicht ein, weil:
er ohne Rücksprache mit mir das Gerät angeblich einem Fernsehtechniker übergeben hat...
ich insgesamt 4 Receiver verkauft habe, die alle in Ordnung waren, was man anhand der Bewertungen sehen kann, nur sein Gerät wäre angeblich defekt...
ich nicht glauben kann, das man ein Gerät für 25 Euro incl. Versand zum Techniker bringt der wesentlich mehr kostet, als ein neues Gerät!
ich in meinen Bedingungen eine Rücknahme, Gewährleistung und auch eine Kaufpreiserstattung ausgeschlossen habe...
Wie denkt Ihr darüber, bzw. was würdet Ihr in diesem Fall tun?
Danke für Antworten.
Ujos
20.05.2011, 16:21
#
9
heiner.hemken
Registriert seit: 30.04.2011
Beiträge: 453
Zitat:
Zitat von Ujos
Hallo nochmals,
der Käufer hat sich wieder per Mail gemeldet und möchte sein Geld zurück haben.
Normalerweise sehe ich das nicht so eng und würde ihm das Geld erstatten, aber-
ich sehe es diesmal einfach nicht ein, weil:
er ohne Rücksprache mit mir das Gerät angeblich einem Fernsehtechniker übergeben hat...
ich insgesamt 4 Receiver verkauft habe, die alle in Ordnung waren, was man anhand der Bewertungen sehen kann, nur sein Gerät wäre angeblich defekt...
ich nicht glauben kann, das man ein Gerät für 25 Euro incl. Versand zum Techniker bringt der wesentlich mehr kostet, als ein neues Gerät!
ich in meinen Bedingungen eine Rücknahme, Gewährleistung und auch eine Kaufpreiserstattung ausgeschlossen habe...
zu 1. Das kann er machen, allerdings verliert er, wenn etwas verändert worden ist oder das Gerät geöffnet wurde, den Anspruch auf Sachmangelhaftung.
zu 2. Alles möglich, gibt letztlich ja auch Montagsgeräte.
Zu 3. Dein Glaube alleine ist nicht entscheidend. Es gibt Leute, die das machen.
Zu 4. Du kannst zwar die Rücknahme und die Sachmangelhaftung abbedingen. Letzteres allerdings nur, wenn das Gerät in dem von Dir beschriebenen Zustand war.
Du kannst also nun den Käufer auffordern, Dir das Gerät zur Überprüfung zuzusenden, oder ihn einen Beweis für den Defekt erbringen lassen.
Auf jeden Fall hast Du Anspruch auf eine Nacherfüllung, die der Käufer Dir einräumen muß. Will er das nicht, ist es sein Problem.
20.05.2011, 20:32
#
10
Ujos
Quatschkopp...
Threadstarter
Registriert seit: 29.12.2010
Beiträge: 323
Zitat:
Zitat von heiner.hemken
zu 2. Alles möglich, gibt letztlich ja auch Montagsgeräte.
Ja - gibt es, aber das Gerät ist vor dem Verkauf bei mir ca. 14 Tage einwandfrei gelaufen!
Ujos
20.05.2011, 20:48
#
11
Immorb
Flüchtling
Registriert seit: 04.05.2011
Ort: Im Norden Eisscholle Nr.11
Beiträge: 794
Zitat:
Zitat von Ujos
Ja - gibt es, aber das Gerät ist vor dem Verkauf bei mir ca. 14 Tage einwandfrei gelaufen!
Ujos
Du hast eine mangelfreie Ware geliefert.
Der Käufer muß jetzt beweisen das die Ware bei Gefahrübergabe mangelhaft war.
Das er einen "Mangel" bemerkte und erst einen "Fachmann" zu Rate zog ist sein Verschulden.
Er hätte nicht den Fachman beauftragen müssen,sondern dich kontaktieren müssen das du die Gelegenheit hast den Mangel zu beseitigen.
Fragen:
Wie alt ist das Gerät? (Eventuelle Gewährleistung? Garantie)
Wie hoch ist der Neupreis.
Ps.
Hast du einen Beweis das er,sollte er es machen "dein" Gerät zurückschickt,das es deins ist?
Type-Nummer?
Ps.
Wenn ich Geráte verkaufe bringe ich ein markantes Zeichen an und fotografiere es.
m.f.G.
20.05.2011, 21:19
#
12
Ujos
Quatschkopp...
Threadstarter
Registriert seit: 29.12.2010
Beiträge: 323
Zitat:
Zitat von Immorb
Du hast eine mangelfreie Ware geliefert.
Der Käufer muß jetzt beweisen das die Ware bei Gefahrübergabe mangelhaft war.
Das er einen "Mangel" bemerkte und erst einen "Fachmann" zu Rate zog ist sein Verschulden.
Er hätte nicht den Fachman beauftragen müssen,sondern dich kontaktieren müssen das du die Gelegenheit hast den Mangel zu beseitigen.
Fragen:
Wie alt ist das Gerät? (Eventuelle Gewährleistung? Garantie)
Wie hoch ist der Neupreis.
Ps.
Hast du einen Beweis das er,sollte er es machen "dein" Gerät zurückschickt,das es deins ist?
Type-Nummer?Ps.
Wenn ich Geráte verkaufe bringe ich ein markantes Zeichen an und fotografiere es.
m.f.G.
Hallo,
zu den Fragen:
Also die Geräte selbst sind jetzt etwas über 1 Jahr alt. Hatte mir die Anlage im April 2010 gekauft, aber erst jetzt angeschlossen. Bei der Auktion hatte ich sogar noch erwähnt, das ich auf Wunsch eine Kopie der Rechnung mit zusende, wegen der Gewährleistung.
Diese hat er auch nicht angefordert!
Der Neupreis eines einzelnen Receivers dürfte sich so um die 40 - 50 Euro bewegen. Kann es nicht genau sagen, da es sich um eine Komplettanlage mit 4 Receivern handelte...
Nein... leider keinen Beweis, das es sich um mein Gerät handelt - bin ja davon ausgegangen, das alles in Ordnung ist.
Das Gerät war ja eigentlich neu und nur ca. 14 Tage genutzt.
Ujos
21.05.2011, 02:46
#
13
heiner.hemken
Registriert seit: 30.04.2011
Beiträge: 453
Zitat:
Zitat von Immorb
Fragen:
Wie alt ist das Gerät? (Eventuelle Gewährleistung? Garantie)
Wie hoch ist der Neupreis.
Findest Du in Post#1, Post#7 und Post#10
Zitat:
Zitat von Ujos
Hallo,
zu den Fragen:
Also die Geräte selbst sind jetzt etwas über 1 Jahr alt. Hatte mir die Anlage im April 2010 gekauft, aber erst jetzt angeschlossen. Bei der Auktion hatte ich sogar noch erwähnt, das ich auf Wunsch eine Kopie der Rechnung mit zusende, wegen der Gewährleistung.
Diese hat er auch nicht angefordert!
Wieso jetzt Gewährleistung?
Wenn es sich um den Anspruch auf Sachmangelhaftung ("Gewährleistung") handelt, den Du gegenüber Deinem Händler hast, so ist dieser nicht so einfach übertragbar, zumindest nicht ohne Eiverständnis des Händlers.
Solltest Du ihm diese "Gewährleistung" angeboten haben, so mußt Du diese auch einräumen, auch wenn sie nicht übertragbar ist.
21.05.2011, 08:10
#
14
Ujos
Quatschkopp...
Threadstarter
Registriert seit: 29.12.2010
Beiträge: 323
Zitat:
Zitat von heiner.hemken
Wieso jetzt Gewährleistung?
Wenn es sich um den Anspruch auf Sachmangelhaftung ("Gewährleistung") handelt, den Du gegenüber Deinem Händler hast, so ist dieser nicht so einfach übertragbar, zumindest nicht ohne Eiverständnis des Händlers.
Solltest Du ihm diese "Gewährleistung" angeboten haben, so mußt Du diese auch einräumen, auch wenn sie nicht übertragbar ist.
Hallo,
kann sein, das ich jetzt Garantie und Gewährleistung vertausche...
Aber angeboten habe ich nur eine Kopie der Rechnung auf Wunsch mit zuzusenden. Die hat er nicht angefordert.
Ist es nicht so, das die gesetzliche Garantie (Gewährleistung) für die gesamte Dauer (hier 24 Monate) gilt, egal wer die Ware besitzt?
Das ist doch bei einem Fahrzeug genau so.
Ujos
21.05.2011, 10:18
#
15
Immorb
Flüchtling
Registriert seit: 04.05.2011
Ort: Im Norden Eisscholle Nr.11
Beiträge: 794
Zitat:
Zitat von Ujos
Ist es nicht so, das die gesetzliche Garantie (Gewährleistung) für die gesamte Dauer (hier 24 Monate) gilt, egal wer die Ware besitzt?
Das ist doch bei einem Fahrzeug genau so.
Im Prinzip ja.
Der Erstkáufer muss die Gewährleistung mittels "Urkunde" (§398 BGB in Verbindung mit §410 BGB) abtreten.
Zitat:
Zitat von Ujos
Bei der Auktion hatte ich sogar noch erwähnt, das ich auf Wunsch eine Kopie der Rechnung mit zusende, wegen der Gewährleistung.
Diese hat er auch nicht angefordert!
Mache ihn darauf aufmerksam,biete ihm die Abtretung der Gewärleistung an und dann soll er sich an den Händler wenden.
Für ihn besteht dann das Problem das er Beweislastumkehr hat.Er muss beweisen das das Gerät schon bei der ersten Gefahrübergabe defekt war.
Ps.
Zitat:
Zitat von Ujos
Ist es nicht so, das die gesetzliche Garantie (Gewährleistung)
Eine gesetzliche Garantie gibt es nicht.
Gewährleistung und Garantie sind zwei verschiedene Sachen.
Gesetzlich geregelt ist die Gewährleistung (§ 437 BGB).
Die Garantie ist freiwillig und wird,wenn es sie gibt,in der Regel vom Hersteller gegeben.
Ein weiterer Unterschied bei der Garantie.
Der Garantiegeber haftet auch über den Zeitraum von 6 Monaten für Sachmängel.
m.f.G.
21.05.2011, 15:37
#
16
heiner.hemken
Registriert seit: 30.04.2011
Beiträge: 453
Zitat:
Zitat von Ujos
Ist es nicht so, das die gesetzliche Garantie (Gewährleistung) für die gesamte Dauer (hier 24 Monate) gilt, egal wer die Ware besitzt?
Das ist doch bei einem Fahrzeug genau so.
Das ist ein allgemeiner Irrtum.
Die Gewährleistung erstreckt sich über den Kaufgegenstand und dieser ist über den Kaufvertrag an den Erstkäufer und den Händler gebunden.
Daraus ergibt sich, daß die Ansprüche aus dem Kaufvertrag, zu dem auch die Gewährleistungsansprüche gehören, nur zwischen den beidem Vertragspartnern gelten.
Zitat:
Zitat von Immorb
Im Prinzip ja.
Der Erstkáufer muss die Gewährleistung mittels "Urkunde" (§398 BGB in Verbindung mit §410 BGB) abtreten.
Das ist höchst umstritten, da die §§398 und 410 BGB von der Abtretung einer Forderung handeln, zu dem der Anspruch auch Gewährleistung jedoch nicht gehört.
Zitat:
Zitat von Immorb
Mache ihn darauf aufmerksam,biete ihm die Abtretung der Gewärleistung an und dann soll er sich an den Händler wenden.
Für ihn besteht dann das Problem das er Beweislastumkehr hat.Er muss beweisen das das Gerät schon bei der ersten Gefahrübergabe defekt war.
Das ist problematisch. Stellt sich namlich heraus, daß der Anspruch nicht abgetreten werden kann, muß er schlechtestenfalls selbst diesen Anspruch erfüllen.
Zitat:
Zitat von Immorb
Die Garantie ist freiwillig und wird,wenn es sie gibt,in der Regel vom Hersteller gegeben.
Ein weiterer Unterschied bei der Garantie.
Der Garantiegeber haftet auch über den Zeitraum von 6 Monaten für Sachmängel.
Der letzte Satz ist so nicht allgemeingültig, da es davon abhängig ist, was der Garantievertrag abdeckt.
21.05.2011, 19:42
#
17
Immorb
Flüchtling
Registriert seit: 04.05.2011
Ort: Im Norden Eisscholle Nr.11
Beiträge: 794
Zitat:
Zitat von Ujos
Ist es nicht so, das die gesetzliche Garantie (Gewährleistung) für die gesamte Dauer (hier 24 Monate) gilt, egal wer die Ware besitzt?
Das ist doch bei einem Fahrzeug genau so.
Zitat:
Zitat von heiner.hemken
Das ist ein allgemeiner Irrtum.
Ich denke mal der Irrtum liegt bei dir.
Ich glaube dies erklärt es.
Zitat:
Ein Finanzierungsleasingvertrag zwischen einem Leasinggeber und einem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft, der im Rahmen der leasingtypischen Abtretungskonstruktion die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer vorsieht, ist kein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dem Lieferanten der Leasingsache (hier eines gebrauchten Kraftfahrzeuges) ist es aus diesem Grund nicht verwehrt, sich dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft gegenüber auf den mit dem Leasinggeber als Käufer der Leasingsache vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. In diesem Fall stehen dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft mietrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber zu.
Quelle: lrz.de/BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 85/05
Zitat:
Zitat von Immorb
Im Prinzip ja.
Der Erstkáufer muss die Gewährleistung mittels "Urkunde" (§398 BGB in Verbindung mit §410 BGB) abtreten.
Zitat:
Zitat von heiner.hemken
Das ist höchst umstritten, da die §§398 und 410 BGB von der Abtretung einer Forderung handeln, zu dem der Anspruch auch Gewährleistung jedoch nicht gehört
Erkläre mir was du unter einer Forderung verstehst?
Im Vertrags-,Kaufrecht bedeutet eine Forderung auch => Anspruch.
Die Gewährleistung ist eine Eigenschaft der Kaufsache und somit nicht an den Erstkäufer gebunden.
Zitat:
Zitat von Immorb
Der Garantiegeber haftet auch über den Zeitraum von 6 Monaten für Sachmängel.
Zitat:
Zitat von heiner.hemken
Der letzte Satz ist so nicht allgemeingültig, da es davon abhängig ist, was der Garantievertrag abdeckt.
Lese dazu:
Zitat:
§ 443
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
[...]
(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
Quelle: § 443 BGB
m.f.G.
21.05.2011, 22:49
#
18
heiner.hemken
Registriert seit: 30.04.2011
Beiträge: 453
Zitat:
Dem Lieferanten der Leasingsache (hier eines gebrauchten Kraftfahrzeuges) ist es aus diesem Grund nicht verwehrt, sich dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft gegenüber auf den mit dem Leasinggeber als Käufer der Leasingsache vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen.
Hier geht es um die Konstruktion Abbedingen der Sachmangelhaftung von Unternehmer zu Unternehmer. Und nach diesem Urteil kann sich der Lieferant der Ware auch dem Leasingnehmer auf die vertragliche Vereinbarung mit dem Leasinggeber berufen, also Sachmangelhaftungsansprüche dem Leasingnehmer gegenüber nicht erfüllen zu müssen. Hieraus den Schluß zu ziehen, daß eine Abtretung der Sachmangelhaftung im Fall des Nichtabbedingen durch den Lieferanten, automatisch zu einem Anspruch des Leasingnehmers führt ist nicht stringent.
---------- Doppelpost zusammengeführt ----------
Zitat:
Zitat von Immorb
Erkläre mir was du unter einer Forderung verstehst?
Im Vertrags-,Kaufrecht bedeutet eine Forderung auch => Anspruch.
Die Gewährleistung ist eine Eigenschaft der Kaufsache und somit nicht an den Erstkäufer gebunden.
Meine Formulierung war in diesem Zusammenhang ein wenig uneindeutig. Mir gings in erster Linie um den Unterschied Forderung, die sich direkt durch den Kaufvertrag ergeben.
Und das die Gewährleistung eine Eigenschaft der Kaufsache ist, lese ich das erste Mal, gerade deshalb hatte ich die Unterscheidung Anspruch - Forerung i.Z.m. §398 gewählt. Allerhöchstens könnte das Fehlen eines Sachmangels eine Eigenschaft sein, was ich aber auch stark bezweifel.
---------- Doppelpost zusammengeführt ----------
Also den §443 BGB sehe in diesem Zusammenhang gar nicht. Vielleicht gibst Du mir einen Hinweis?
Bezgl. der Abtretung der Anspruche aus der Sachmangelhaftung sehe ich es weiterhin problematisch.
Was passiert, wenn der Anspruch abtretbar ist, jedoch die Nacherfüllung scheitert? Die dem Erstkäufer zustehenden (Gestaltungs-)Rechte des Vertrages werden mit einer Abtretung nach §398 BGB nicht übertragen, sprich also alles gem. §437 BGB.
Somit wäre selbst die mögliche Abtretung ein zahnloser Tiger.
Was ich wohl als möglich ansehe ist, die Erteilung einer Vollmacht an den Nachkäufer zur Abwicklung der Ansprüche im Namen des Erstkäufers.