Rückgaberecht?


Alt 08.07.2009, 18:13   # 1
perdita
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hallo ihr lieben,

ich habe letzte woche ( 2.7.09) beim praktiker einen mokickroller gekauft. nun ( mein sohn ist in der zwischenzeit zur arbeit und zu seiner freundin gefahren, macht ~200 km) ist aufgefallen, dass der hintere reifen druck verliert und das fahrlicht nicht funktioniert. ( mein sohn ist an dem abend dann mit fernlicht gefahren)

da ich mittlerweile nur horrorgeschichten über diese roller gehört und gelesen habe, wüßte ich gerne, ob ich das teil wieder zurückgeben kann, bzw. ob praktiker ein rückgaberecht einräumt. in den papieren und im internet finde ich keine AGB's.

was habe ich wegen der nutzung des rollers zu erwarten?

hat irgendjemand erfahrungen gemacht?
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Alt 08.07.2009, 18:44   # 2
sarazena
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Bei Praktiker steht ausdrücklich drin, dass das Rückgaberecht nur für originalverpackte, unbenutzte Ware gilt.

Aber eigentlich willst Du das Produkt nicht einfach zurückgeben, sondern Du willst den Kaufvertrag wegen Qualitätsmängeln wandeln.

Wenn sich Praktiker nicht einsichtig zeigt - in aller Regel sind die sehr kulant - dann geht das Prozedere nach BGB, also Nachbesserung u. s. w. los.

Mein (nicht juristischer sondern ganz persönlicher) Rat: Geh hin und sprich mit den Leuten von Praktiker
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Alt 08.07.2009, 18:54   # 3
Hans Der Driver
 
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Zitat:
Zitat von sarazena Beitrag anzeigen
Aber eigentlich willst Du das Produkt nicht einfach zurückgeben, sondern Du willst den Kaufvertrag wegen Qualitätsmängeln wandeln.
Genau - Du machst Deine gesetzlichen Garantieansprüche geltend. Da können die nicht dran vorbei. Allerdings kann das Procedere ziemlich langwierig werden, kommt wirklich drauf an, wie die Loits bei Euch drauf sind. Mir haben sie eine Bohrmaschine dreimal getauscht, bis ich mein Geld zurück bekam. Was ich wirklich schlimm finde, das sie sone irgendwo in Fernost zusammengehusteten Teile überhaupt verkaufen, wie diese Roller.
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Übrigens ist es nicht schlimm, wenn dir nichts einfällt, aber eine Schande ist es, wenn du das dann auch noch aufschreibst.Joachim Panten 1947-2007
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Alt 08.07.2009, 21:41   # 4
immorb
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Zitat:
Zitat von sarazena Beitrag anzeigen
[...]
Aber eigentlich willst Du das Produkt nicht einfach zurückgeben, sondern Du willst den Kaufvertrag wegen Qualitätsmängeln wandeln.

Wenn sich Praktiker nicht einsichtig zeigt - in aller Regel sind die sehr kulant - dann geht das Prozedere nach BGB, also Nachbesserung u. s. w. los.
[..]
Nach BGB nur wenn die Firma "Gewährleistung" anbietet.
Gibt die Firma "Garantie" bleibt das BGB erst einmal draussen.
Zitat:
Zitat von Hans Der Driver Beitrag anzeigen
Genau - Du machst Deine gesetzlichen Garantieansprüche geltend.
[..]
[..]
Nein.Es gibt keine gesetzliche Garantieansprüche.
Die Garantie ist eine "freiwillige" Anfüllung auf die "gesetzlich geregelte" Gewährleistung.
Zitat:
Zitat von perdita Beitrag anzeigen
[...]ist aufgefallen, dass der hintere reifen druck verliert[..]
Als erstes überprüft man selber ob der Reifen gut auf der Felge sitzt.
Das Rad mit einem Abwaschmittel einsprühen.
Reifen,gerade wenn es sich um Fernost-Marken handelt,haben das Problem das sie nur bedingt für den europäischen Markt zu gebrauchen sind.Zusätze,z.B. der Ozonfilter, der kann beeinflussen wie es mit der Porosität des Reifens gestellt ist,können das Verhalten des Reifens unter unseren Witterungsbedingungen anders beeinflussen.
(Oft sitzt der Teufel im Detail,und man hat sich etwas in den Reifen gefahren)

Wenn so schwerwiegende Fehler vorhanden sind,dann ist es wichtig das die Fehler umgehend gemeldet und dokumentiert werden.
Denn,hier trifft eventuell die Produkthaftung ein.
Hat man auf Grund eines Materialfehlers einen Schaden,haftet man nicht selber sondern der Hersteller.

m.f.G.
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Alt 08.07.2009, 22:22   # 5
sarazena
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Zitat:
Zitat von immorb Beitrag anzeigen
Nach BGB nur wenn die Firma "Gewährleistung" anbietet.
Gibt die Firma "Garantie" bleibt das BGB erst einmal draussen.

Nein.Es gibt keine gesetzliche Garantieansprüche.
Die Garantie ist eine "freiwillige" Anfüllung auf die "gesetzlich geregelte" Gewährleistung.
Ich hab von Garantie nix geschrieben - ich habe an die gesetzlich geregelte Gewährleistung gedacht als ich das BGB einführte.

Damit die Klugscheißerei aufhört:

Zitat:
Gewährleistung:

Unter Gewährleistung versteht man die gesetzliche Verpflichtung eines Verkäufers (bei Kaufverträgen §§ 459 ff. BGB a.F. - §§ 434 ff. BGB n.F.) bzw. Werkunternehmers (bei Werkverträgen §§ 633 ff. BGB a.F. und n.F.) für Rechts- und Sachmängel des Vertragsgegenstandes einstehen zu müssen.



Wegen Sach- und Rechtsmängel kann der Käufer bzw. der Werkauftraggeber Wandelung (= Rückgängigmachung des Kaufvertrags) oder Minderung (= Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Beim Werkvertragsrecht hat der Werkunternehmer im Normalfall noch ein Nachbesserungsrecht (= Beseitigung eines Mangels an einer Sache).



In bestimmten Fällen kann der Käufer bzw. der Werkauftraggeber auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung (vgl. §§ 463, 635 BGB a.F.) verlangen.
Zitat:
Garantie/Garantievertrag:

Unter einem „Garantievertrag“ versteht der Jurist nach den alten Regelungen bis zum 31.12.2001 eine vertragliche Vereinbarung, wonach der „Garantieversprechende“ sich verpflichtet, für den Eintritt oder Nichteintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen oder die Gefahr für einen bestimmten eintretenden Schaden zu übernehmen.

Der Garantievertrag ist gesetzlich nicht geregelt, er darf aber nicht mit der Gewährleistung verwechselt werden!

In der Praxis kann ein „Garantieversprechen“ auch eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung darstellen. Hierdurch verpflichtet sich der Garantiegeber zur Einstehung für einen bestimmten Erfolg (z.B. Fehlerfreiheit eines Produkts). Häufig geben Hersteller von Produkten ein solches Versprechen ab, wenn sie über die gesetzlichen Gewährleistungspflichten hinaus einstehen wollen.
Ob Perdi einen Garantievertrag hat, weiß ich nicht. Aber es gilt:

Zitat:
§ 437 BGB n..F. - Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln:

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, unter den Voraussetzungen

1. des § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. der §§ 440, 323, 326 Abs. 1 Satz 3 von dem Vertrag zurücktreten oder des § 441 den Kaufpreis mindern und

3. der §§ 440, 280, 281, 283, 311a Schadensersatz oder des § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Quelle für alle Zitate: Rechtsanwalt Siegen Rechtsanwälte Kotz Siegen Rechtsanwalt Kreuztal Anwalt


Zur Erinnerung:

Zitat:
Zitat von sarazena Beitrag anzeigen
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2304 angela danke.......3maus1
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Alt 08.07.2009, 22:40   # 6
perdita
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wenn ich das richtig verstanden habe, habe ich garantie über si-zweirad-vertrieb. ganz verstanden habe ich das aber noch nicht. jedenfalls habe ich eine garantiekarte von denen und über die internetseite von denen hab ich die vertragswerkstätten gefunden, die zuständig sind. sobald ich die unterlagen wieder hier habe ( wenn mein sohn gleich von der arbeit kommt) werde ich alles vorbereiten und morgen mittag erst mit praktiker und dann mit si-zweirad-..... und dann mit der werkstatt in der nähe telefonieren!

schaun wir mal!
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Alt 08.07.2009, 22:46   # 7
immorb
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Zitat:
Zitat von sarazena Beitrag anzeigen
[..]
Damit die Klugscheißerei aufhört:
Hast du ein Problem mit den Augen? Oder warum gibst du hier den Legas....?
Gibt der Verkäufer Gewähleistung BGB
Gibt der Verkäufer "Garantie" erst einmal nix mit BGB
"Gewährleistung" ist gesetzlich geregelt,das muss der Verkäufer geben.
Eine Garantie..... Du hast ja in den Links die Antwort gegeben
Aber um es mal zu verdeutlichen!!
Gewährleistung>> Zwang>> Gesetzgeber
Garantie>> freundliches Entgegenkommen.

Ps.
Zitat:
Damit die Klugscheißerei aufhört:
solltest du unterlassen.
Zitat:
Zitat von Perdita
habe ich garantie über si-zweirad-vertrieb.
Nachtrag,
vermutlich musst du dich an einen der Vertragshändller wenden.>> SI Zweirad Vertriebs GmbH

m.f.G.
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Alt 11.02.2012, 12:01 # --
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